Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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und zwischen den Gemeinschaften würden die Vorgaben von XCA (oder XCF) gelten. Diese Forderung mache nur dann Sinn, wenn auch standardisiert wird, wie ein „bulk download“ gemacht werden kann. Es wird beantragt diese Forderung zu löschen. Des Weiteren gibt die Post zu bedenken, dass die rate limits und entsprechende use cases detailliert definiert werden müssen. Ansonsten bestehe das Risiko von endlosen Diskussionen. Auch hier wird die Löschung der Forderung gewünscht.

9.6 Protokolldaten (Bst. c)

Der Kanton ZH, die K3, der VZK und der ZAD wiederholen ihre Stellungnahme von Ziffer 9.4 und 9.5. Die BFH fragt, was mit „lesbarer Form“ gemeint sei und schlägt alternativ folgendes Wording vor: „[…] allen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften in einem für sie nachvollziehbarem, eindeutig und leicht verständlichem Inhalt einzusehen“. Die privatim bemängeln, dass aus dieser Formulierung nicht hervorgehe, inwiefern eine Patientin / ein Patient eine Gesamtübersicht aller Protokolldaten aus allen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften erstellen kann. Dies sei für eine effektive Kontrolle jedoch wichtig. Es sei zu prüfen, inwiefern der Wortlaut in diese Richtung präzisiert werden könne.

10. Verfügbarkeit der von Patientinnen und Patienten erfassten Daten (Art. 18 EPDV)

10.1 Dokumentenablagen für Dokumente von Patientinnen und Patienten

10.1.1 / 10.1.2: HIN geht davon aus, dass mit „dezidiert“ gemäss Ziffer 10.1.1 keine physische Trennung gemeint ist. Eine logische Trennung reiche völlig. Es wird folgender Zusatz vorgeschlagen: „[…] bereitstellen, die von den Dokumentenablagen für die Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen logisch getrennt sind“. Die KKA, der BüAeV, die GAeSO und die KAeG SG schreiben, dass die Dokumentenablage für die durch Patientinnen und Patienten selbst erfassten Daten unbedingt separat von der Dokumentenablage der Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen zu führen sei, damit die entsprechenden Dokumente bereits durch deren Ablageort klar voneinander unterschieden werden können und damit die Behandlungssicherheit gewährleistet bleibe. Ähnlich wie die HIN fordern sie folgenden Zusatz für Ziffer 10.1.1: „bereitstellen, die von den Dokumentenablagen für die Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen getrennt sind“. Das KSSG macht darauf aufmerksam, dass eine Trennung der Repositories für die durch die Patientin / den Patienten eingestellten Dokumente und der durch die Gesundheitsfachpersonen eingestellten Dokumente die Wartungs-, Lizenz- und Betriebskosten von einem Repository verdopple. Eine Trennung könne auch auf logischer Ebene erfolgen. Die Ziffer 10.1.1 sei zu streichen. 6 Kantone151 kritisieren, dass die Übersetzung von Ziffer 10.1.1 mangelhaft sei und fordern folgende Anpassung bei der Formulierung: „[…] des lieux de stockage dédiés […]“ Bezüglich Ziffer 10.1.2 fordern die Kantone zudem folgende Anpassung: „[…] à aucun effacement“. Die OFAC fragt bezüglich Ziffer 10.1.2, ob die Daten nicht den gleichen Regeln wie diejenigen unter Ziffer 2.1.1.1 unterliegen. Durch die übermässige Aufbewahrung entstünden unnötige Risiken und es sei ein Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit des DSG.

10.1.3 / 10.1.4: Die BFH gibt bezüglich Ziffer 10.1.3 zu bedenken, dass 2 GB viel sei, wenn es um Textdokumente gehe, allerdings weniger, wenn es darum gehe Vitaldaten zu erfassen und gar nichts, wenn es darum gehe, Bilder hochzuladen. Der heute gängige zur Verfügung stehende Speicherplatz liege eher bei 10 GB als bei 2, daher sollte von marktüblichen, aber mindesten 10 GB Speicherplatz gesprochen werden. PharmaSuisse ist der Meinung, dass 2 GB zu wenig seien und empfiehlt eine Mindestgrösse von 5 GB, wie dies bei kostenlosen Cloud-Diensten üblich sei. Für 17 Stellungnehmende152 erscheint die verlangte Grösse des Speicherplatzes von 2 GB als willkürlich, weshalb diese Bestimmung zu streichen sei. Es solle eine generell-abstrakte Regelung in die EPDV aufgenommen werden, wonach das elektronische Patientendossier so viel Platz bietet, dass Patientinnen und Patienten alle relevanten Dokumente ablegen können. 6 Kantone153 geben zu bedenken, dass 2 GB bei weitem nicht ausreichend seien, um die Bedürfnisse gewisser Patientinnen / Patienten abzudecken und

151 FR, NE, GE, VS, VD, JU

152 GDK, BL, GL, LU, OW, UR, ZG, ZH, SZ, TG, AR, NW, K3, VZK, SGMI, FMH, ZAD

153 FR, NE, GE, VS, VD, JU