Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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angewiesen seien, den Zugriff auf relevante Informationen verbieten. Sie sei deshalb zu streichen. Es reiche, wenn die Patientin / der Patient über neu eintretende Personen und Mutationen informiert wird. Die Post schreibt bezüglich Ziffer 8.7.2.8, dass dies eine Standardeinstellung sein sollte. Es sei zu klären, wie weit die Berechtigungskette geht. 6 Kantone143 erachten Ziffer 8.7.2.9 als unklar und wünschen die Aufführung von konkreten, klärenden Beispielen.
8.8 Stellvertretung (Art. 16 Abs. 3)
Die KKA, der BüAeV, die GAeSO und die KAeG SG schreiben, dass Artikel 16 Absatz 3 EPDV nicht existiere. Der entsprechende Verweis im Titel sei daher zu streichen und allenfalls durch Artikel 3 Buchstabe g EPDV zu ersetzen. 6 Kantone144 weisen darauf hin, dass in der französischen Version bei den Ziffern 8.8.2 und 8.8.3.4 zweimal das Wort „du patient“ geschrieben wurde, womit es bei beiden Ziffern einmal zu streichen sei. Bezüglich Ziffer 8.8.3.4 fügen sie an, dass die Stellvertretung mehrere Authentisierungsmittel (mTan, SwissID, etc.) haben könne. Zudem schreiben sie, dass es in der Praxis schwierig sein werde, im Zuge eines Zertifizierungsaudits die Realisierung dieser Anforderung sicherzustellen. Des Weiteren seien konkrete Beispiele bezüglich der Art dieser „eindeutigen und konkreten“ Sicherstellung anzugeben. Sie fordern folgende Formulierung von Ziffer 8.8.3.4: „le compte utilisateur servant au représentant du patient est relié de manière […]“.
9. Zugangsportal für Patientinnen und Patienten (Art. 17 EPDV)
9.1 Konformität mit gesetzlichen Bestimmungen
9.1.1: Der VAKA schreibt bezüglich Ziffer 9.1.1, dass es sich wohl um einen fehlerhaften Eintrag handle und verlangt die Streichung. Die Post fragt, was mit „einschlägig rechtlichen Anforderungen“ gemeint sei und fordert eine Präzisierung von Ziffer 9.1.1. Ähnlich schreiben die privatim, dass unklar sei, auf welche einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Bezug genommen werde. Der Wortlaut solle präzisiert und einige der Bestimmungen genannt werden. Gemäss den Kantonen ZG und ZH, der K3, dem VZK und dem ZAD sei es selbstverständlich, dass die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden müssen. Das gelte ohnehin. Es sei falsch, dies als Zertifizierungsvoraussetzung zu verlangen. Eine Zertifizierungsstelle sei nicht in der Lage zu prüfen, ob alle Bestimmungen eingehalten werden. Ziffer 9.1.1 sei zu streichen.
9.1.3: 6 Kantone145 bezeichnen Ziffer 9.1.3.1 als unklar. Wenn die Patientin / der Patient die Daten zur Verfügung stellt, stimme sie / er zu. Der Sachverhalt müsse geklärt werden. Die Medgate weist bei derselben Ziffer auf folgenden Schreibfehler hin: „[…] nur dann im elektronischen Patientendossier erfasst […]“. Die Post macht geltend, dass sich die Ziffern 9.1.3.1 und 9.1.3.2 widersprechen. Es gebe Dokumente die ausserhalb des elektronischen Patientendossiers erfasst werden und bei der Übertragung ins Dossier die Einwilligung der Patientin / des Patienten benötigen. Andererseits sei es verboten, Dokumente ausserhalb des Dossiers zwischen zu speichern. Es sei eine Präzisierung nötig. SBC ist der Meinung, dass die Limitation gemäss Ziffer 9.1.3.2 keinen Sinn mache und fordert die Streichung der Ziffer. Ebenfalls die Streichung fordert die SGMI. Sie schreibt, dass die Erfassung der von der Patientin / dem Patienten bereitgestellten Daten immer nur direkt im elektronischen Patientendossier unverhältnismässig sei. Gemäss der BINT sei Ziffer 9.1.3.2 zudem nicht sinnvoll als generelle Regel, womit ebenfalls die Streichung gewünscht wird. Ob ein Dokument direkt ins elektronische Patientendossier hochgeladen und danach in einen anderen Speicher heruntergeladen wird oder umgekehrt, spiele keine Rolle. Die Medgate macht auch bei dieser Ziffer einen Schreibfehler geltend. Es müsse „bereitgestellten“ geschrieben werden. Für die privatim stellt sich hier die Frage, wie mit Daten zu verfahren sei, die mittels Gesundheits-Apps ins elektronische Patientendossier gelangen sollen. Sie fragen, wie sichergestellt werde, dass diese Daten nicht mit Malware oder ähnlichem versehen sind. Die OFAC gibt betreffend Ziffer 9.1.3.3 zu bedenken, dass diese den Ziffern 3.5.1.3 und 9.5.1.3, welche den „bulk download“
143 FR, NE, GE, VS, VD, JU
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