Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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autorisieren, widerspreche. Für 6 Kantone146 ist zudem der Sinn des Satzes bei Ziffer 9.1.3.3 unklar. Es solle erklärt werden, was mit „funktionelle Bereiche“ gemeint sei. Die SGMI weist darauf hin, dass die Patientin / der Patient die Weitergabe von Daten über die Berechtigungsvergabe steuern könne. Es könne sehr wohl im Sinne der Patientinnen / Patienten sein, dass ihre / seine erfassten Daten implizit weitergeleitet werden. Ziffer 9.1.3.3 sei dementsprechend zu streichen. Die FMH verlangt im Sinne der Patientenbehandlung und -sicherheit eine kritische Prüfung der Vorgaben von Ziffer 9.1.3.3.

9.2 Darstellung

12 Stellungnehmende147 wiederholen ihre Kommentare von Ziffer 3.2.1.3 bezüglich Ziffer 9.2.1.3. Die BFH schreibt, dass der Unterschied zwischen den Ziffern 9.2.1.1 und 9.2.1.2 nicht klar sei. Die Medgate macht auf 2 Schreibfehler aufmerksam. Bei Ziffer 9.2.1.1 müsse „Gesundheitsfachperson“ anstatt „Gesundheitsfachpersonen“ geschrieben sein und bei Ziffer 9.2.1.5 „Zugriffsrechte“ anstatt „Zugriffsrechten“.

9.3 Barrierefreiheit

Der VAKA, die K3 und der VZK weisen bezüglich Ziffer 9.3.1.1 darauf hin, dass sich Barrierefreiheit auf Menschen mit Behinderungen und nicht auf ältere Menschen beziehe. Zudem regen sie an, den Begriff „behinderte Patientinnen und Patienten“ durch „Menschen mit Behinderung“ zu ersetzen. Konkret schlagen sie die Streichung der Wörter „behinderte oder ältere“ aus der Ziffer vor. 6 Kantone148 verweisen bezüglich Ziffer 9.3 auf die relevanten Stellungnahmen von Ziffer 3. Der SBV wiederholt zudem seine Stellungnahme von Ziffer 3.3.1.2 bezüglich Ziffer 9.3.1.2. Der VGIch schreibt, dass die Grundzüge der Anforderung in der Verordnung zu regeln seien und nicht erst in der EDI-Ausführung. Dem Legalitätsprinzip werde hier nicht entsprochen.

9.4 Dateiformate: Bereitstellung

6 Kantone149 verweisen bezüglich Ziffer 9.4 auf die relevanten Stellungnahmen von Ziffer 4. Der Kanton ZH, die K3, der VZK und der ZAD schreiben, dass sich die Regelungen von Ziffer 9.4 bereits aus dem EPDG und der EPDV ergeben würden oder selbstverständlich und damit zu streichen seien. SCH wiederholt ihre Stellungnahme von Ziffer 3.4 bezüglich Ziffer 9.4 und die K3 sowie der VZK ihren Kommentar von Ziffer 3.4.1.2 betreffend Ziffer 9.4.1.2. Die Post schreibt bezüglich Dateiformaten, dass die EPDV-EDI Anhang 4 als Quelle definiere, die TOZ wiederum Anhang 3 (Metadaten), was eine Präzisierung nötig mache. Es könne zudem nicht sein, dass das elektronische Patientendossier zum Dokumentenkonverter verordnet wird. Konvertierung zu PDF beim Benutzer oder Primärsystem sei heute kein Problem mehr. Die Post ist der Meinung, dass keine Dokumente umgewandelt werden müssen und beantragt, diese Forderung zu löschen.

9.5 Dateiformate: Abruf

Der Kanton ZH, die K3, der VZK und der ZAD wiederholen ihre Stellungnahme von Ziffer 9.4. 6 Kantone150 verweisen bezüglich Ziffer 9.5 auf die relevanten Stellungnahmen von Ziffer 5. Die BFH fragt, weshalb das Zugangsportal den Download in ein Primärsystem unterstützen müsse. Die Gesundheitsfachperson habe ja einen eigenen Zugang. Ziffer 9.5.1.2 sei allenfalls zu streichen. SCH weist bezüglich dieser Ziffer darauf hin, dass die Patientin / der Patient kein Primärsystem besitze. Ähnlich fragt die Medgate, was hier mit Primärsystem gemeint sei und vermutet, dass es sich um einen Fehler handle, was zu korrigieren sei. Die Post schreibt, dass die Forderung gemäss Ziffer 9.5.1.3 nicht nachvollziehbar sei. Wie die Schnittstellen innerhalb von Gemeinschaften funktionieren sei „out of scope“ für das EPDG

146FR, NE, GE, VS, VD, JU

147FR, BL, GDK, GL, LU, OW, UR, SBC, NW, SZ, TG, VGIch

148FR, NE, GE, VS, VD, JU

149FR, NE, GE, VS, VD, JU

150FR, NE, GE, VS, VD, JU