Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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fordern folgende Formulierung von Ziffer 10.1.3: „Les communautés doivent garantir et s’organiser pour fournir un espace de stockage correspondant au besoin“. Zudem sei Ziffer 10.1.4 zu streichen.
10.2 Offline-Archivierung von Dokumenten und Metadaten
Die Post und der VAKA schreiben, dass die Regeln zum reimportieren von Dokumenten keinen wirklichen Use Case zu haben scheinen, aber sie würden relativ viel Kosten verursachen, weil diese Technologie weder vorhanden, wohl aber auch noch sehr aufwendig sein werde. Ziffer 10.2 sei ersatzlos zu streichen. Die OFAC fragt u.a., welchem Zweck die Bestimmungen dieser Ziffer dienen und ob sie gratis seien. Sie gibt zu bedenken, ob nicht unnötige Risiken entstehen, wenn eine schlecht sensibilisierte Patientin / ein schlecht sensibilisierter Patient ihr / sein Archiv offline auf einem Cloud-Markt platziere.
Gemäss der Post sollte, wenn Interoperabilität gefordert wird, auch spezifiziert werden, wie die Formate aussehen. Ziffer 10.2.1 sei entweder zu streichen oder Spezifikationen nach zu liefern. Die BFH fragt, ob mit patientenbezogenen Daten hier nur die administrativen Daten gemeint seien, oder ob Behandlungsdaten auch dazu gehören würden. Es wird darauf hingewiesen, dass dafür noch keine interoperablen Formate spezifiziert worden seien, zumindest wenn bei dem Wort Interoperabilität nicht ein PDF gemeint sein solle. Es sei genauer zu spezifizieren, welche patientenbezogenen Daten gemeint sind. Economiesuisse und SBC schlagen vor, dass Ziffer 10.2.1 für alle Daten der Patientin / des Patienten gelten solle und nicht nur für die von der Patientin / dem Patienten erfassten Daten, die das Thema von Ziffer 10 seien. Allenfalls müsse der Titel von Ziffer 10 folgendermassen angepasst werden: „ […] oder Patienten und Gesundheitsfachpersonen erfassten […]“. HIN schreibt, dass analog Ziffer 3.4.1.2 davon ausgegangen werde, dass die Forderung gemäss Ziffer 10.2.1 ausreichend erfüllt sei, wenn nicht akzeptierte Formate gar nicht erst eingestellt werden können.
SCH weist darauf hin, dass die Verordnung keine Formate oder Transaktionen vorschreibe und damit einen grossen Spielraum für proprietäre Implementierungen zulasse, welche unkalkulierbar hohe Aufwände für den konsistenten Import nach sich ziehen können. IHE definiere im technischen Framework (ITI-32 Portable Media Creator und Importer) bereits die Akteure, Transaktionen sowie Formate für den Import und Export der Daten und Dokumente aus der Registry und den Repositories in IHE konformen Gemeinschaften. Dabei beziehe sich die Spezifikation auf entsprechende Use Cases im Bereich DI-COM und verweise in den wesentlichen Punkten auf den DICOM Standard. Die IHE Spezifikation beschreibt bereits auch die Berechnung von Hash Werten der Daten und Dokumente zur Sicherstellung der Integrität und des originalen Zustands. SCH fordert folgende Neuformulierung der 3 Ziffern unter Ziffern 10.2 in neu 2 Ziffern: „10.2.1 Gemeinschaften müssen den Patienten und Patientinnen die Möglichkeit zum Export und Import der Daten und Dokumente ihres elektronischen Patientendossiers im interoperablen elektronischen Format gemäss IHE iti-32 zur Verfügung stellen; 10.2.2 Stammgemeinschaften müssen mit den in IHE iti-32 definierten Verfahren sicherstellen, dass Daten, die erneut im elektronischen Patientendossier verfügbar gemacht werden sollen, unverändert geblieben sind.
Die K3 und der VZK kritisieren bezüglich den Ziffern 10.2.2 und 10.2.3, dass diese kaum umfassend zu realisieren seien, da Patientinnen und Patienten Dokumente herunterladen, löschen und verändert wieder hochladen können. Somit seien die beiden Ziffern zu streichen. Ähnlich schreiben 6 Kantone154 zu denselben Ziffern, dass es ohne ein System, welches für jedes Dokument eine vollständige Rückverfolgung generiert, nicht möglich sei festzustellen, ob Daten verändert wurden. Sie wünschen ebenfalls die Streichung der Ziffern 10.2.2 und 10.2.3. Die Integic plädiert dafür, dass die Ziffern unter 10.2 weiter ausgeführt werden, da sie missverständlich seien. Insbesondere Ziffer 10.2.3 sei z.B. bei Ergebnissen der bildgebenden Diagnostik (DICOM) evtl. problematisch. Offline-Archivierung müsse sich immer auf das ganze Dossier beziehen. Wenn ein Teilnehmender aus einer Gemeinschaft ausscheidet, sollte das die Patientin / den Patienten nicht kümmern. Ggf. habe die Stammgemeinschaft die dort gelagerten Daten zu übernehmen. Das KSSG bemängelt, dass eine solche Überprüfung auf den bestehenden IHE-Profilen nicht umsetzbar sei. Wird ein Dokument erneut registriert, dann werde eine neue Unique Document ID erstellt und mit dieser registriert. Eine Deduplizierung von Dokumenten (prüfen des Hash,
154 FR, NE, GE, VS, VD, JU