Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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etc.) sei keine IHE Funktionalität. Das KSSG fordert die Streichung von Ziffer 10.2.3. Die OFAC fordert eine Erklärung, was mit „erneut im elektronischen Patientendossier verfügbar gemacht werden sollen“ gemeint sei.

11. Kontaktstelle für Patientinnen und Patienten (Art. 19 EPDV)

Die KKA, der BüAeV, die GAeSO und die KAeG SG begrüssen die Schaffung eines Service-Desk für Patientinnen / Patienten. Es sei jedoch keine Regelung darüber getroffen worden, wer die Kosten des Service-Desk zu tragen habe. Dies müsse ergänzt werden. Für die Gesundheitsfachpersonen dürfen durch diesen Service-Desk keine zusätzlichen Kosten anfallen, da die Einführung des elektronischen Patientendossiers für sie ohnehin schon sehr kostspielig sei. Der VGIch schreibt bezüglich Ziffer 11.1.1, dass die gleichen Vorgaben zur Protokollierung wie bei den Kontaktstellen Gesundheitsfachpersonen gelten. Hier seien Lücken in der Verordnung feststellbar bzw. Undeutlichkeiten in den Erläuterungen. Durchgängigkeit sei sicherzustellen. Zugriffe seien von allen zu protokollieren. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die ärztliche Schweigepflicht eine strafrechtliche Bestimmung sei, welche nicht mit einer „analogen Vereinbarung“ gemäss Ziffer 11.1.2.2 übertragen werden könne. Bezüglich Ziffer 11.1.2.4 fordert der VGIch zudem folgende Anpassung im Erlasstext: „[…] Einwilligung der jeweiligen Patienten erfolgen können […]“. Ähnlich spricht die Medgate von einem inhaltlichen Fehler und fordert folgende Korrektur: „[…] Einwilligung der jeweiligen Patientin oder des jeweiligen Patienten erfolgen können […]. Die privatim geben zu bedenken, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine Gesundheitsfachperson ihre Einwilligung für Remote-Zugriffe auf Endgeräte der Patientin / des Patienten geben müsse. Für entsprechende Zugriffe sollte die Einwilligung der Patientin / des Patienten ausreichen. Die BFH fragt, weshalb eine Gesundheitsfachperson informiert werden müsse, wenn es einen Remote-Zugriff für Support Zwecke gibt und ob es nicht eher Sinn mache, mindestens auch die Patientin / den Patienten zu informieren. Die Rolle Supporter sollte zudem in den Metadaten aufgenommen werden.

12. Aufhebung des elektronischen Patientendossiers (Art. 20 EPDV)

Die OFAC schreibt bezüglich der Ziffer 12.1.1, dass das elektronische Patientendossier nur im Falle eines Widerrufs der Einwilligung oder dem Tod gelöscht werden solle. Im Falle des Nichtgebrauchs seien nur die Dokumente zu löschen, jedoch nicht das elektronische Patientendossier, nicht die PID und auch nicht von der Patientin / dem Patienten eingegebene Daten, welche keiner Löschungsfrist gemäss Ziffer 10.1.2 unterliegen.

12.2 Bedingungen zur Aufhebung des elektronischen Patientendossiers (Abs. 1)

Die K3 und der VZK schreiben, dass die Regelung gemäss Ziffer 12.2 bereits in der EPDV enthalten sei und deshalb hier weggelassen werden könne. Ähnlich beschreiben der Kanton ZH und der ZAD die Ziffer 12.2 als entbehrlich und fordern ebenfalls deren Streichung. 6 Kantone155 wiederholen ihre Stellungnahme betreffend Artikel 20 EPDV und fordern die Streichung von Ziffer 12.2.1.2. SBC fragt bezüglich Ziffer 12.2.1.3, ob der Prozess auch ausgelöst werde, wenn die Patientin / der Patient ihre / seine Daten für die Forschung spendet oder sie / er diese den Erben übergibt. Ähnlich schreibt economiesuisse, dass die Daten von verstorbenen Patientinnen / Patienten exportiert werden können müssten, damit sie bspw. für die Forschung zur Verfügung gestellt werden können. Dies bedürfe allerdings der Einwilligung der Patientin / des Patienten gemäss Verfügung oder jene der Hinterbliebenen. Die SGMI macht geltend, dass eine Aufhebung im Todesfall unmittelbar nicht zulässig sei. Evtl. müsse aus medico-legalen Gründen auf die Daten zugegriffen werden können. Es wird vorgeschlagen, dass die Aufhebung erst nach einer Karenzfrist von z.B. 360 Tagen erfolgen dürfe.

12.3 Aufhebung des elektronischen Patientendossiers (Abs. 2)

Die K3, der VZK, der Kanton ZH und der ZAD wiederholen ihre Stellungnahmen von Ziffer 12.2 bezüglich Ziffer 12.3. Die K3 und der VZK weisen zudem darauf hin, dass die Aufhebung des elektronischen

155 FR, NE, GE, VS, VD, JU