Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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Buchstabe a: Die privatim, der DSBAG, der KDSBSON sowie der Kanton FR schreiben, dass aus „Privacy by Default“-Überlegungen der Zugriff in der Grundeinstellung nicht unbefristet erfolgen solle. Analog dem Kanton ZG schlagen sie folgenden Formulierungsvorschlag für Artikel 3 Buchstabe a vor: „a. einzelnen Gesundheitsfachpersonen unbefristete Zugriffsrechte einräumen“. Der Kanton ZG empfiehlt seinerseits die Prüfung einer Befristung der Dauer der Zugriffsberechtigung in der Grundeinstellung. Gemäss der K3, dem VZK und dem VAKA mache eine zeitliche Restriktion wenig Sinn und sei in der Handhabung zu komplex. Der Zugriff solle entweder gelten, oder nicht gelten. Genau wie die Integic fordern sie die Streichung von Buchstabe a. Die Integic sieht alternativ zur Streichung jedoch die Möglichkeit, zeitliche Einschränkungen in anderen Intervallen zu vergeben. In dieser Form seien die Buchstaben a und f jedenfalls auch in der Umsetzung für Systemhersteller zu kompliziert. Für den VGIch ist nicht einleuchtend, weswegen die optionale Befristung der Zugriffsrechte auf 6 Monate begrenzt sein solle. Analog H+ und der Insel wünschen sie eine Lockerung dieser Fixierung, damit die Patientin / der Patient die Zeitdauer der Befristung eigenständig festsetzen kann. Die IG eHealth, PH CH und die Post empfinden eine feste Dauer von 6 Monaten als zu starr. Sie weisen darauf hin, dass die Patientinnen / Patienten einer Gesundheitsfachperson evtl. das Recht für nur eine Konsultation erteilen möchten und empfehlen folgenden Zusatz zu Buchstabe a: „[…] Artikel 2 Absatz 1 nach maximal 6 Monaten erlöschen;“. 10 Stellungnehmende19 weisen darauf hin, dass die Festlegung der Fristen den Anbietern von Lösungen zum elektronischen Patientendossier überlassen werden solle und schlagen folgende Umformulierung von Buchstabe a vor: „[…] Artikel 2 Absatz 1 befristet gelten;“. Der Kanton TI macht geltend, dass aus dem Buchstaben a nicht klar hervorgehe, ob auch andere Laufzeiten zulässig sind, was zu klären sei. Die Tessaris bezeichnen die Befristung auf 6 Monate als überdeterminiert und empfiehlt, dass die unter Artikel 2 definierten Zugriffsrechte nach einer während der Konsultation von der Patientin / dem Patienten festgelegten Dauer erlöschen. Der Kanton FR macht darauf aufmerksam, dass die Patientin / der Patient mittels eines Alarms über die Befristung und ihre Folgen informiert werden sollte und fordert zu diesem Zweck die Aufnahme eines zusätzlichen Artikels oder Absatzes in der Verordnung.
Die FRC bezeichnet die Möglichkeit der Patientin / des Patienten zur automatischen Löschung der Zugriffsrechte nach 6 Monaten wiederum als sehr gut.
Buchstabe b: CURAVIVA und Insos wiederholen ihre Stellungnahme zu Artikel 2 Absatz 5. PharmaSuisse empfiehlt - unter Voraussetzung der Annahme ihres Formulierungsvorschlags von Artikel 2 Absatz 5 - folgende Änderung von Artikel 3 Buchstabe b,: „[…] medizinische Notfallsituationen generell auszuschliessen“. Im Falle der Ablehnung des Formulierungsvorschlags von Artikel 2 Absatz 5 solle Artikel 3 Buchstabe b folgendermassen lauten: „[…] medizinische Notfallsituationen nach entsprechender Aufklärung des Patienten durch eine Gesundheitsfachperson auf die Vertraulichkeitsstufe […]“. Der Spitex und die ASPS sprechen sich dafür aus, dass die Patientinnen / Patienten aktiv bestätigen müssen, falls bei einem Notfall die sensiblen Daten nicht angezeigt werden sollen. Die Standardeinstellung soll dementsprechend die „sensible Daten“ beinhalten. Zudem sei eine automatische Notifikation über den erfolgten Notfallzugriff sinnvoll. Die Tessaris schreibt, dass Artikel 3 Buchstabe b unter Berücksichtigung ihres Formulierungsvorschlages zu Artikel 5 Absatz 2 zu streichen sei. Die FRC gibt zu bedenken, dass ein vollständiger Ausschluss des Zugriffsrechts für medizinische Notfälle ziemlich gefährlich sein könne. Für den Kanton AG wäre ein Ausschluss des Notfallzugriffs durch die Patientin / den Patienten heikel, wenn dieser oder diese bei der Vornahme der Einstellung nicht urteilsfähig wäre. Es sei wichtig, in den entsprechenden Erläuterungen den Bezug zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht herzustellen. Der HÄ CH und die ÄTG sehen den Sinn in Buchstabe b nicht und fordern dessen Streichung. Gemäss der STSAG sei auch bezüglich dieses Artikels klarzustellen, dass die Patientin / der Patient die Verantwortung für Behandlungsfolgen, welche aufgrund nicht verfügbarer Informationen entstehen könnten, zu tragen habe. Als Alternative solle in den Grundeinstellungen des elektronischen Patientendossiers sichergestellt werden, dass im Notfall auf alle Informationen zugegriffen werden kann.
Buchstabe c: Die Tessaris fordert die ersatzlose Streichung von Artikel 3 Buchstabe c, was sich aus der
19 GDK, BL, GL, LU, OW, UR, AR, TG, BS, SZ