Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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Der VAKA schreibt, dass es für einen Zugriff im Notfall eine nochmalige Anmeldung bedürfe. Eine weitere Begründung scheine obsolet, womit der Satz: „Sie müssen einen solchen Zugriff vorgängig begründen“ aus dem Absatz zu streichen sei. Ebenfalls der Meinung, dass eine Begründung für einen Zugriff im Notfall weggelassen werden könne, sind die K3, der VZK, der Kanton ZH sowie der ZAD. Die ASPS, der Spitex und die BINT weisen darauf hin, dass die Hürden einer Begründung tief sein müssen, damit der Zugriff rasch erfolgen könne. Strukturierte Vorgaben für die Begründungen seien zudem einfacher handhab- und auswertbar. Wie auch die BINT schlagen sie eine einfache Begründung im Notfall vor, oder alternativ die Möglichkeit einer nachträglichen Begründung. Ähnlich schreiben die FMH und Physioswiss, dass sie eine vorgängige Begründung eines Notfallzugriffs als nicht zweckmässig betrachten. Die systematische, nachträgliche Information und allfällige Begründung bei Verdacht auf missbräuchlichen Zugriff müsse als Lösung genügen. 6 Kantone16 fordern ausserdem, dass der Teil vorgängig resp. „au préalable“ aus Absatz 5 gestrichen wird. Der Kanton ZG wünscht die Klarstellung, dass an den Inhalt und den Umfang der Begründung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es bestehe sonst das Risiko, dass Gesundheitsfachpersonen im Zweifelsfall nicht auf das elektronische Patientendossier zugreifen werden. Die HL7, IHE und die Integic wünschen betreffend der Begründung bei einem Notfallzugriff eine Vorgabe zur Form und Ausführlichkeit der Dokumentation, um eine sträfliche Verwendung einzugrenzen. Zudem sind sie wie auch die SGMI der Ansicht, dass als Alternative für eine vorgängige Begründung eine kurze Bestätigung des Notfalles (1 Klick) denkbar wäre und eine ausführliche Rechtfertigung erst im Nachhinein erfolgen solle. Die Post hält eine Begründung für sinnlos und schlägt dafür eine automatische Information an den Arzt des Vertrauens und an die Patientinnen / Patienten vor. Im Notfall müsse der Wille, dass ein Notfallzugriff mit Notifikation gemacht wird, bestätigt werden (Haken setzen und „OK“ drücken). Der Kanton AG weist darauf hin, dass ein Notfallzugriff technisch so einfach wie möglich zu gestalten sei. Der Kanton TI bezweifelt, dass die Anforderung einer schriftlichen Begründung und allfälliger Absicherungen eines Notfallzugriffes mit Passwort und Codes praktikabel sei. Dementsprechend müsse der Zugriff auf die Daten vereinfacht werden, bspw. mittels vorgegebener Antworten, die bestätigt werden müssten. Während sich das LUKS ebenfalls für eine nachträgliche statt vorgängige Begründung ausspricht und die Insel konkret die Streichung des Wortes „vorgängig“ fordert, begrüsst die SPO, dass ein Zugriff in medizinischen Notfällen vorgängig begründet und mit einer manuellen Interaktion abgesichert werden muss. Ähnlich wie die SPO bezeichnet die FRC eine kurze, vorgängige Begründung bei einem Notfallzugriff als notwendig.

Die SMCF macht einen konkreten Vorschlag, wie der Absatz 5 zu formulieren sei: „En cas d’urgence médicale, […] Ils doivent pouvoir motiver cet accès a posteriori“. Die Tessaris schlägt folgenden Wortlaut vor: „[…] auf die Vertraulichkeitsstufen „medizinische Daten“ und „sensible Daten“ zugreifen. Sie müssen die Begründung für einen solchen Zugriff im elektronischen Patientendossier in textlicher Form festhalten“. Die IG eHealth und PH CH würden den Absatz 5 mit folgendem Text bevorzugen: „In medizinischen Notfallsituationen können Ärzte auf die die Vertraulichkeitsstufe „medizinische Daten“ zugreifen. Sie müssen einen solchen Zugriff vorgängig durch eine Willensbekundung bestätigen. Die Willensbekundung muss den Hinweis enthalten, dass der Zugriff nur in einer medizinischen Notfallsituation des Patienten durchgeführt werden darf. Der Patient und sein Hausarzt sind über diesen Notfallzugriff zu informieren. Pharmasuisse macht ebenfalls einen konkreten Formulierungsvorschlag: „[…] Gesundheitsfachpersonen auf sämtliche Vertraulichkeitsstufen zugreifen, sofern sie vom Patienten nicht generell vom Zugriff ausgeschlossen wurden. Sie müssen […]“. CURAVIVA und der Insos weisen darauf hin, dass es an Klarheit in Bezug auf den Zusammenhang von Absatz 5 mit Artikel 3 Buchstabe b in fine EPDV und das entsprechende Rangverhältnis fehle. Sie schlagen folgenden zusätzlichen Satz am Ende des Absatzes 5 vor: „Artikel 3 Buchstabe b in fine bleibt vorbehalten“. Der VLSS empfiehlt, dass in Absatz 5 vorgesehen wird, dass im Notfall auch der Zugang zu „sensiblen Daten“ besteht, ausser die / der betreffende Patientin / Patient dies gemäss Artikel 3 Buchstabe c auf „medizinische Daten“ oder auf „nützliche Daten“ eingeschränkt hat. Die KAeG SG, der BüAeV, die GAeSO und die KKA wünschen für Absatz 5 folgenden Zusatz: „Die Stammgemeinschaft stellt sicher, dass die Information über den Zugriff der Patientin oder dem Patienten auf der von ihr bzw. ihm vorgängig gewählten Zustellungsart erfolgt. Hat die Patientin oder der Patient keine Zustellungsart gewählt, erfolgt die Mitteilung der Information per

16 GE, VS, VD, JU, FR, NE