Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht

zu gefährlichen Situationen. Zudem müsse sichergestellt werden, dass Gesundheitsfachpersonen jederzeit sehen, ob sie vollen oder eingeschränkten Zugriff auf ein elektronisches Patientendossier haben. Für den USB ist die Möglichkeit der Patientin / des Patienten, neu in die Gruppe eintretende Gesundheitsfachpersonen generell vom Zugriff auszuschliessen, eine zu komplexe Aufgabe. Es müsse ausreichen, dass Gesundheitsfachpersonen auf die Ausschlussliste genommen werden können. Die Kantone ZH, NW, ZG und der ZAD betrachten Buchstabe f als nicht umsetzbar für grosse Leistungserbringer. Sämtliche Mitglieder einer Gruppe müssen Zugriff haben, andernfalls könnten lebensbedrohliche Situationen entstehen. Der KSSG plädiert dafür, dass neu eintretende Gesundheitsfachpersonen und Hilfspersonen automatisch die Berechtigung der Gruppe erben und das LUKS, die Integic, die HL7, IHE und medshare bemängeln, dass der Buchstabe f technisch und organisatorisch zu kompliziert in der Umsetzung sei. Die Integic schreibt zudem, dass nicht hervorgehe, ob die Patientin / der Patient aktiv darüber informiert wird, wenn eine Gesundheitsfachperson eine Weitergabe von Zugriffsrechten ausgeführt hat. Die IG eHealth, PH CH und die Post schreiben, dass eine Patientin / ein Patient entweder der Organisation und deren Fähigkeit zur Selbstorganisation, oder ansonsten Individuen vertrauen müsse. SBC bittet generell für eine Reduktion der Komplexität. Der VAKA spricht sich für die Zulassung von einer Vererbung der Zugriffsrechte aus und empfiehlt die Stärkung der Nutzung von primären Ausschlüssen und Einzelrechten statt dem Versuch, die Dynamiken von Gruppen zu managen.

24 Stellungnehmende22 fordern eine alternativlose Streichung von Artikel 3 Buchstabe f. Die Post schlägt ebenfalls die Streichung vor, könnte sich als Alternative jedoch vorstellen, dass die Portale der Patientin / dem Patienten anbieten müssen, die Autorisierung an eine Gruppe zu erteilen oder die Mitglieder einer Gruppe zu kopieren. So sei für die Patientin / den Patienten immer klar, ob sie / er einzelne Individuen, oder aber eine ganze Gruppe autorisiert. Die IG eHealth und PH CH machen folgenden Vorschlag zur Umformulierung von Buchstabe f: „f. festlegen, dass keine Zugriffsrechte an Gruppen erteilt werden“. Die Tessaris fordert die Festlegung, dass Gesundheitsfachpersonen, die in eine Gruppe eintreten, erst nach namentlicher Bekanntgabe an die Patientin / den Patienten, das mit der Gruppe verbundene Zugriffsrecht erhalten. Die SPO fragt, ob die Stellvertretungen mit je eigener Identität erfolgen und wünschen eine verständlichere Formulierung.

Buchstabe g: Die K3 und der VZK weisen darauf hin, dass es sehr häufig zu Stellvertreter-Regelungen kommen werde und die Verordnung insbesondere regeln solle, ab welchem Alter ein Kind selber ein elektronisches Patientendossier eröffnen oder die volle Verantwortung dafür übernehmen kann. Ähnlich macht der VGIch darauf aufmerksam, dass der Status von Kindern bzw. die Zugriffsrechte im Zusammenhang mit Sorgerecht nicht geklärt sei. Für die IG eHealth, PH CH, den Kanton ZG und die Post greife die Regelung zu kurz. Während die IG eHealth und PH CH die Klärung wünschen, wie bei einem Verlust der Handlungsfähigkeit zu verfahren ist, plädieren der Kanton ZG und die Post für eine Präzisierung zum Umgang mit Identifikationsmitteln, Vollmachten und Widerrufen.

Der Kanton TI wünscht die Definierung des Begriffes „Stellvertretung“, oder alternativ die Angabe, dass auf die „therapeutische Vertretung“ oder die „zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigte Person“ gemäss Artikel 377 ZGB Bezug genommen werde. Senesuisse bezeichnet die Regelung der Rechte von Stellvertretern als unnötig und missglückt. Dies sei in Artikel 377 Buchstabe f ZGB viel klarer und umfassend geregelt. Es könnte dementsprechend darauf verwiesen und evtl. ergänzt werden. CURAVIVA und der Insos weisen darauf hin, dass bei urteilsunfähigen Patientinnen / Patienten deren Stellvertretung dazu befugt sei, in allen Bereichen Entscheidungen zu treffen, in denen die Patientin / der Patient selbst entscheiden könnte, wenn sie bzw. er urteilsfähig wäre, insbesondere in Bezug auf medizinische Massnahmen. Nach einer angemessenen Aufklärung durch den Arzt und das Pflegepersonal könne die Stellvertretung einer Behandlung und insbesondere der Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers zustimmen oder diese ablehnen. Die Stellvertretung tritt jedoch nur dann in Aktion, wenn sich die urteilsunfähige Patientin / der urteilsunfähige Patient nicht selbst in der Patientenverfügung zu der zu treffenden Entscheidung geäussert habe (Art. 377 und 378 ZGB). Diese Regelung sei

22 FR, NE, Insel, Integic, HL7, IHE, KSSG, K3, VZK, LUKS, SBC, ZH, NW, ZG, ZAD, USB, GE, VS, VD, JU, HÄ CH, ÄTG, medshare, STSAG