Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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Einschreiben“. Zudem fordern der BüAeV, die GAeSO und die KKA eine nähere Definition von medizinischen Notfällen und schlagen daher einen zusätzlichen Absatz für Artikel 5 mit folgendem Inhalt vor: „Medizinische Notfälle sind Fälle, bei welchen die Patientin oder der Patient infolge eines Unfalls oder infolge einer Krankheit dringend medizinischer Hilfe bedarf“.
Art. 3 Optionen der Patientinnen und Patienten
Die Patientin oder der Patient kann:
a. festlegen, dass die Zugriffsrechte nach Artikel 2 Absatz 1 nach sechs Monaten erlöschen;
b. das Zugriffsrecht für medizinische Notfallsituationen auf die Vertraulichkeitsstufe «nützliche Daten» einschränken,
um die Vertraulichkeitsstufe «sensible Daten» erweitern oder vollständig ausschliessen;
c. festlegen, welche Vertraulichkeitsstufe neu eingestellten Daten zugewiesen wird;
d. einzelne Gesundheitsfachpersonen vom Zugriff auf ihr oder sein elektronisches Patientendossier ausschliessen;
e. die Information nach Artikel 8 Buchstabe f deaktivieren;
f. festlegen, dass Gesundheitsfachpersonen, die in eine Gruppe von Gesundheitsfachpersonen eintreten, nicht automatisch das mit der Gruppe verbundene Zugriffsrecht erhalten;
g. eine Stellvertretung benennen;
h. Gesundheitsfachpersonen ihrer oder seiner Stammgemeinschaft dazu ermächtigen in ihrem oder seinem Namen Zugriffsrechte weiteren Gesundheitsfachpersonen zuzuweisen; dabei können diese höchstens die Zugriffsrechte zuweisen, die sie selber besitzen.
HIN wiederholt die bereits beschriebenen Bemerkungen zu Artikel 1. 9 Stellungnehmende17 wiederholen zudem ihre Forderung zur Aufnahme einer Regelung betreffend urteilsunfähigen Personen und Kindern aus Artikel 2, für was sich auch der Kanton SZ ausspricht. Hinsichtlich urteilsunfähiger Personen schliesst sich auch der Kanton BE diesem Kommentar an. Der Kanton ZG und der ZAD weisen, wie bereits bei Artikel 2, darauf hin, dass auch eine Regelung für die verstorbenen Personen aufzunehmen sei. Die FMH wiederholt zudem ihre einleitend zu den Artikeln 1 und 2 aufgeführte Stellungnahme.
Die FRC bezeichnet die Buchstaben d bis h ausdrücklich als gut. 6 Kantone18 wünschen die Aufnahme eines Buchstaben i mit folgender Formulierung: „Introduire la notion de délégation temporaire d’un professionnel de la santé à un autre (en cas d’absence), sans qu’un patient n’ait à ajouter ce professionnel dans les droits d’accès. Ce mode serait activé par défaut. Proposer une option de désactivation par le patient pour cette fonction de délégation de professionnel de la santé à un autre“. Die ASPS und der Spitex schlagen an dieser Stelle die Schaffung einer Art Inhaltsverzeichnis mit Benennung aller im elektronischen Patientendossier gespeicherten Dokumenten vor, damit die Patientin / der Patient darüber informiert werden könne, ob noch weitere Dokumente für die entsprechende Behandlung relevant wären. Die KAeG SG, der BüAeV, die GAeSO und die KKA weisen darauf hin, dass im Zusammenhang mit ihrem Vorschlag zur Aufnahme eines zusätzlichen Artikels für die Erfassung eigener Daten, Artikel 3 folgendermassen angepasst werden müsse: „[…] Vertraulichkeitsstufe die von ihr oder ihm selber erfassten Daten zugewiesen wird und/oder welches Zugriffsrecht gelten soll oder aber das Zugriffsrecht vollständig ausschliessen“. Im Zusammenhang mit ihren Ausführungen in den Erläuterungen und der Anpassung von Artikel 2 werde zudem folgende Anpassung von Artikel 3 notwendig: „[…] einzelnen Gesundheitsfachpersonen untersagen, die Zugriffsrechte an Hilfspersonen zu delegieren“. Analog sei zudem Ziffer 6 TOZ zu erweitern resp. zu ergänzen. Die PKS machen darauf aufmerksam, dass die Optionen für die Erteilung oder den Entzug von Zugriffsrechten einen erheblichen Aufwand für die Gemeinschaften bedeuten und Blacklisting einzelner Gesundheitsfachpersonen nicht der heutigen Behandlungspraxis im Gesundheitswesen entspreche. Die SMCF weist darauf hin, dass die Vielfalt und Komplexität der Optionen die Vorteile des elektronischen Patientendossiers zunichtemache. Zugriffsrechte sollten daher möglichst ganzheitlich für das gesamte elektronische Patientendossier verwaltet werden.
17 GDK, BL, GL, LU, OW, UR, NW, ZG, ZAD
18 FR, NE, GE, VS, VD, JU