Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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klar und in sich vollständig. Sie erweitere auf harmonische Weise die Regelung zum elektronischen Patientendossier. In dieser Hinsicht ist Artikel 3 Buchstabe g überflüssig und darüber hinaus unvollständig. Da er jedoch nicht im Widerspruch zur Gesetzgebung für den Schutz urteilsunfähiger Personen stehe, könne er so beibehalten werden. Der HÄ CH und die ÄTG weisen darauf hin, dass der Buchstabe g für Patientinnen / Patienten formuliert wurde und wünschen sich Stellvertretungsregelungen auch für Gesundheitsfachpersonen, namentlich Hausärzte mit regionaler (Notfall-)Vertretung oder Gruppenpraxen.

Buchstabe h: Der KDSBSON, der DSBAG, die privatim sowie die Kantone FR und AG fragen, ob es zutreffend und gewollt sei, dass Zugriffsrechte nur an Gesundheitsfachpersonen innerhalb derselben Stammgemeinschaft weitergegeben werden können, nicht aber auch an Gesundheitsfachpersonen anderer Stammgemeinschaften und Gemeinschaften. Falls nicht, sollte der Verordnungstext entsprechend angepasst werden. Zusätzlich schlagen sie, wie auch der Kanton ZG, folgende Formulierung für Buchstabe h vor: „h. Gesundheitsfachpersonen dazu ermächtigen, in ihrem Namen Zugriffsrechte weiteren Gesundheitsfachpersonen zuzuweisen. Eine Gesundheitsfachperson kann höchstens jene Zugriffsrechte zuweisen, die sie selber besitzt. Die Gesundheitsfachperson hat die Patientin oder den Patienten über entsprechende Zuweisungen zu informieren.“ Der Kanton BE schlägt folgenden Zusatz vor: „Die Gesundheitsfachperson hat die Patientin oder den Patienten über entsprechende Zuweisungen zu informieren“. Die IG eHealth, PH CH und die Post plädieren dafür, dass die Weitergabe von Rechten bei Delegationen eine Standardeinstellung sein sollte. Gemäss dem IG eHealth und PH CH sollte die Patientin / der Patient dies optional aber einschränken können und die Post empfiehlt die Klärung, wie weit die Berechtigungskette geht. Die IG eHealth und PH CH machen folgenden konkreten Formulierungsvorschlag: „h. kann die Weitergabe von Rechten an weitere Gesundheitsfachpersonen seiner Stammgemeinschaft verbieten oder auf die Weitergabe an maximal eine weitere Gesundheitsfachperson oder Gruppe einschränken. Die Tessaris schlagen folgenden Wortlaut von Buchstabe h vor: „[…] Zugriffsrechte weiteren ihr oder ihm bekannt gegebenen Gesundheitsfachpersonen […]“. Für den VGIch ist der Zweck, die Notwendigkeit, Beispiele sowie Abläufe betreffend der Ermächtigung zur Weitergabe der Zugriffsrechte unklar. Sie fordern entweder die Streichung von Buchstabe h oder die Klärung. Für den Kanton AG erscheint die Ermächtigung einer Gesundheitsfachperson, ihr Zugriffsrecht an weitere Gesundheitsfachpersonen weiterzugeben sinnvoll. Es berge jedoch eine gewisse Gefahr für die Patientinnen / Patienten, weshalb sie nach Beispielen bitten. Der HÄ CH und die ÄTG fordern eine Regelung für Behandlungen ausserhalb der eigenen Stammgemeinschaft.

3.1.2 2. Kapitel: Patientenidentifikationsnummer

Art. 4 Format der Patientenidentifikationsnummer

1Die Patientenidentifikationsnummer ist elfstellig. Sie setzt sich zusammen aus einer Kontrollziffer und einer zehnstelligen Nummer. Diese darf für eine bestimmte, im Register der Identifikationsdatenbank der zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) nach Artikel 71 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) verzeichnete Person verwendet werden, jedoch keinerlei Rückschlüsse auf diese Person zulassen.

2Die Patientenidentifikationsnummer darf nur manuell erfasst werden, wenn eine Kontrollzifferprüfung durchgeführt wird.

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Vorgaben für den Aufbau der Patientenidentifikationsnummer und die Kontrollzifferprüfung fest.

Gemäss der Insel sei aus Spitalsicht schwer nachzuvollziehen, weshalb nicht die AHV-Nummer zur Identifikation der Patientinnen / Patienten verwendet werden dürfe und stattdessen eine separate Nummer von der zentralen AHV-Ausgleichsstelle generiert werden müsse. Mit Blick auf etablierte eHealth-Lösungen im Ausland sei es letztlich ein fragwürdiger, kostentreibender Faktor für die Schweiz. Die STSAG weist darauf hin, dass jede Patientin / jeder Patient nur eine PID erhalten solle, was festzuschreiben sei. Die Bethesda und die RPB wünschen, dass eine klare Regelung im Umgang mit Neugeborenen betreffend dem Zuweisungszeitpunkt zu einer eigenen elektronischen Patientendossier-PID erfolge. Sie sprechen sich dafür aus, dass möglichst früh ein elektronisches Patientendossier eröffnet werden kann, welches durch die Mutter oder den Vater als Stellvertreter geführt wird.