Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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vorgeschlagenen Einleitung zu Artikel 1 ergebe. Der HÄ CH und die ÄTG bezeichnen diese Bestimmung als heikel und wünschen keine Wahlmöglichkeit. Mit Bezug auf ihren Kommentar zu Artikel 1 fordern sie per Default die Zuweisung zu medizinischen Daten.
Buchstabe d: Gemäss H+, dem HÄ CH und der ÄTG sollte der Notfallzugriff durch eine Fachperson trotz allgemeiner Sperre durch die Patientinnen / Patienten gewährt werden können. Ähnlich fordert der VGIch, dass die Patientin / der Patient die Möglichkeit haben sollte, Gesundheitsfachpersonen auszuschliessen und diesen doch den Notfallzugriff zu erlauben. Dieser Ansicht ist auch der Kanton BS und macht folgenden Formulierungsvorschlag: „[…] ausschliessen. Sie oder er kann ausgeschlossenen Gesundheitsfachpersonen das Zugriffsrecht für medizinische Notfallsituationen erteilen“. Der KSSG ist der Meinung, dass der Buchstabe d mündlich gemachten Aussagen widerspreche, dass nicht alle Gesundheitsfachpersonen den Patientinnen / Patienten präsentiert werden müssen. Wenn tatsächlich eine Einschränkung der nach aussen präsentierten Gesundheitsfachpersonen möglich sein solle, sei Buchstabe d folgendermassen zu präzisieren: „d. einzelne der nach aussen sichtbaren Gesundheitsfachpersonen […]“. Die Tessaris wünscht die ersatzlose Streichung von Artikel 3 Buchstabe d und verweisen auf die Stellungnahme zu Artikel 2 Absatz 3.
Buchstabe e: Der VAKA schreibt, dass bei Buchstabe e, wie in Artikel 2, von einem Standard auszugehen sei und nur effektive Ausnahmen möglich seien. Er schlägt Anpassungen aufgrund der Wertigkeit von Standard und Ausnahmen vor. Aufgrund ihrer Forderung, den Buchstaben f von Artikel 8 zu streichen, sei gemäss 6 Kantonen20 folglich auch der Buchstabe e von Artikel 3 zu entfernen. Die IG eHealth und PH CH machen darauf aufmerksam, dass durch die aktuelle Regelung bei manchen Patientinnen / Patienten eine nicht zweckmässige Informationsflut entstehen könne. Deshalb sei Buchstabe e folgendermassen anzupassen: „e. kann jederzeit die aktuelle Zusammensetzung einer Gruppe von Gesundheitsfachpersonen abrufen“. Die Post beschreibt die grosse Menge an Notifikationen aufgrund laufender Mutationen ebenfalls als Überflutung und fordert, wie auch der Kanton ZG, den Wechsel von „Opt-out“ zu „Opt-in“. Ähnlich empfiehlt die Tessaris, dass Patientinnen / Patienten verlangen müssen, dass sie über den Ein- oder den Austritt von Gesundheitsfachpersonen in eine bzw. aus einer Gruppe von Gesundheitsfachpersonen informiert werden. Der Spitex und die ASPS sprechen sich ebenfalls dafür aus, dass die Patientinnen / Patienten aktiv bestätigen müssen, dass sie über Neueintritte von Gesundheitsfachpersonen informiert werden wollen. In Buchstabe e sei dementsprechend das Wort „deaktivieren“ mit „aktivieren“ zu ersetzen. Die K3 und der VZK erachten es aus Datenschutzgründen als nicht verantwortbar, dass Patientinnen / Patienten über ihr elektronisches Patientendossier alle Gesundheitsfachpersonen einer Gesundheitseinrichtung abfragen können, auch wenn diese nicht auf das eigene elektronische Patientendossier zugegriffen haben. Der Buchstabe e sei deshalb zu streichen.
Buchstabe f: Der VGIch wiederholt an dieser Stelle seinen Kommentar zu Artikel 2 Absatz 4 betreffend der Gruppenthematik und der KDSBSON, der DSBAG sowie die privatim ihre Stellungnahme, ebenfalls zu Artikel 2 Absatz 4, betreffend der „Opt-out“-Möglichkeit. Der SBK, der SVBG und SWOR erachten es als möglich, dass diese Bestimmung zu Umsetzungsschwierigkeiten in grösseren Organisationen führen könnte, weisen aber darauf hin, dass den Patientinnen / Patienten dieses Recht zugestanden werden müsse.
6 Kantone21 sind der Meinung, dass eine Patientin / ein Patient weder die Möglichkeit erhalten sollte, Rechte von Gesundheitsfachpersonen, welche diese durch ihren Eintritt in eine Gruppe erhalten, zu ändern, noch einzelne Gesundheitsfachpersonen im Sinne einer „black-list“ auszuschliessen. Die Insel weist darauf hin, dass der Ausschluss von einzelnen Personen innerhalb eines Spitals impraktikabel und in Primärsystemen kaum durchsetzbar sei. Im Falle eines notwendigen Notfallzugriffs sei dies zudem wohl auch nicht im Interesse der Patientin / des Patienten. Die K3 und der VZK bemängeln die Praktikabilität im Spital ebenfalls. Wie auch die Post machen sie darauf aufmerksam, dass Zugriffsrechte für Gruppen vollständig sein müssen und alternativ lediglich eine oder mehrere einzelne Gesundheitsfachpersonen benannt werden könnten. Alles andere sei in den Spitälern nicht umsetzbar und führe
20 FR, NE, GE, VS, VD, JU
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