Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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Frage auf, wie bei einem Verlust der Karte auf die Daten zugegriffen werden könne und ob die Speicherung in einer Cloud-Lösung erfolge.
11 Stellungnehmende12 betrachten das Konstrukt „Gruppen von Gesundheitsfachpersonen“ als kompliziert und aufwändig. 9 dieser Stellungnehmenden13 wünschen die Prüfung einer Vereinfachung, während der Kanton ZH und der ZAD die ersatzlose Streichung dieses Konstruktes fordern. Der Kanton ZH macht folgenden alternativen Formulierungsvorschlag für Absatz 1: „Die Patientin oder der Patient kann Leistungserbringern und Gesundheitsfachpersonen folgende Zugriffsrechte zuweisen: […]“. Gemäss dem Kanton TI sei es notwendig, den Ausdruck „Gruppe von Gesundheitsfachpersonen“ zu definieren und den Patientinnen / Patienten die Nutzung dieser Funktion verständlich zu machen. Eine Präzisierung des Begriffes „Gruppe“ fordern auch 6 weitere Kantone14. Gemäss diesen stelle die Tatsache, dass die Zugriffsrechte nicht an ganze Institutionen erteilt werden können, insbesondere Spitäler vor Machbarkeitsprobleme. Sie wünschen folgenden Zusatz für Absatz 1: „Le patient peut accorder à des institutions, des professionnels […]“ und Absatz 4 soll neu folgendermassen lauten: „[…] un groupe ou une institution reçoit les droits d’accès accordés à ce groupe ou à l’institution.“
Die Absätze 1 und 4 seien dahingehend zu ergänzen, dass die Bestimmungen sowohl für Gruppen als auch für Gesundheitseinrichtungen gelten. Die SMCF ist der Ansicht, dass aus praktischen Gründen keine individuellen Zugriffsrechte innerhalb einer bestimmten Gruppen bestehen sollten. Der Kanton AG bezeichnet die Gruppenzugriffsrechte als sehr wichtig für die Praxis. Das Abfragen der Gruppenzusammensetzung erscheine datenschutzrechtlich korrekt, könne jedoch zu einem Mehraufwand für die Gemeinschaft führen. Die PKS sind der Ansicht, dass die Regelungen der Zugriffsrechte weder für die Behandlungsbedürfnisse von Patientinnen / Patienten, noch für die Prozesse im Spital angemessen und praktikabel seien. Sie schlagen vor, dass die Grundeinstellungen den vollen Zugriff auf alle medizinischen Daten ermöglichen sollen und die Patientinnen / Patienten dies bei Bedarf einschränken können. Die momentane Einschränkung auch auf sensible Daten sowie die Begründungspflicht erschwere die Informationsbeschaffung im Notfall unnötig.
Absatz 2: Der KDSBSON, der DSBAG, die privatim sowie der Kanton FR wiederholen an dieser Stelle ihre Kommentare von Artikel 1 Absatz 2 bezüglich der „Privacy by Default“-Thematik.
Für den SVBG, Physioswiss, SWOR, den SBK sowie H+ sei es begrüssenswert, die Zugriffsrechte mit der Standardeinstellung „normal“ festzulegen. Die Post beantragt wiederum, dass ohne Zuweisung das Zugriffsrecht „eingeschränkt“ gilt. Die Tessaris schreibt, dass dieser Absatz ersatzlos gestrichen werden könne, da sich der eingeschränkte Zugriff auf Daten der Vertraulichkeitsstufe „sensible Daten“ aus ihrem Redaktionsvorschlag zu Artikel 1 Absatz 2 ergebe. Die FMH wiederholt an dieser Stelle ihren Kommentar zu Artikel 1 Absatz 2.
Absatz 3: Der KDSBSON, der DSBAG, die privatim sowie der Kanton ZG weisen darauf hin, dass die Einräumung von Zugriffsrechten nicht unbefristet erfolgen sollte. Zudem sei eine Informationsmeldung an den Patienten / die Patientin vor Fristablauf der Zugriffsrechte zu prüfen. Sie schlagen folgende Anpassung von Artikel 3 Buchstabe a vor: „Die Zugriffsrechte werden den einzelnen Gesundheitsfachpersonen für längstens zwei Jahre eingeräumt“. Für eine Begrenzung der Maximaldauer der jeweiligen Zugriffsrechte spricht sich auch der Kanton TG aus. Die Tessaris wünscht die Streichung des Absatzes, da sich die Änderung der Vertraulichkeitsstufen und damit der Zugriffsrechte oder deren Aufhebung aus ihrem vorgeschlagenen Artikel 1 Absatz 3 ergebe. Der Absatz 3 von Artikel 2 könne neu folgendermassen lauten: „Die Patientin oder der Patient kann eine namentlich bezeichnete Gesundheitsfachperson oder eine Gruppe von Gesundheitsfachpersonen zeitweilig oder dauernd vom Zugriff auf ihr oder sein elektronisches Patientendossier ausschliessen“.
12 BL, GL, LU, OW, UR, ZG, SZ, NW, GDK, ZH, ZAD
13 BL, GL, LU, OW, UR, ZG, SZ, NW, GDK
14 GE, VS, VD, JU, FR, NE