Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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Absatz 4: Die privatim, der KDSBSON und der DSBAG weisen darauf hin, dass im Falle der Beibehaltung von Gruppenberechtigungen, auch zwingend die Möglichkeit eines „Opt-out“ gemäss Artikel 3 Buchstabe f bestehen bleiben müsse. Der Kanton TG ist der Meinung, dass die automatische Gruppenzuteilung und die entsprechende Rechteübernahme betreffend dem Berufsgeheimnis problematisch sein könnten und macht ein Beispiel dazu. Es wird eine Lösung gefordert, welche das Berufsgeheimnis in jedem Fall garantiere.
Der KSSG weist darauf hin, dass die Präsentation der Gesundheitsfachpersonen und Gruppen von Gesundheitsfachpersonen bei einer grossen Organisation nicht überschaubar sei. Personalwechsel seien zudem derart häufig, dass die Patientinnen / Patienten zu viele Informationen erhalten würden und überfordert wären. Deshalb sei Artikel 8 mit einem zusätzlichen Buchstaben zu ergänzen, welcher besagt, dass das BAG Gemeinschaften aus Gründen der Übersichtlichkeit auf Antrag erlauben könne, den Patientinnen / den Patienten nur einen Teil der Gesundheitsfachpersonen zu publizieren. Zudem stelle sich betreffend der Informationspflicht gemäss Artikel 8 Buchstabe f für Artikel 2 Absatz 4 die Frage, ob Rechte sofort erteilt werden, oder nicht. Der KSSG schlägt folgende Ergänzung von Absatz 4 vor: „[…] verbundene Zugriffsrecht, ohne besondere Bestätigung durch die Patientin oder den Patienten. Verlässt eine […]“. Der VGIch weist darauf hin, dass eine Gesundheitsfachperson bei automatischem Gruppenzugriffsrecht Zeit habe, Informationen einer Patientin / eines Patienten in das Primärsystem zu übertragen, bis diese / dieser die Möglichkeit habe, die Gesundheitsfachperson auszuschliessen. Er schlägt die Schaffung echter Gruppen vor, welche kollektiv sind. Die Patientin / der Patient müsse sich entscheiden, ob sie / er sich darauf einlässt, oder nicht. Die ISSS schlägt vor, dass ein neuer Absatz formuliert wird, welcher besagt, dass die Gemeinschaften den Patientinnen / Patienten auf Verlangen eine Personalliste vorlegen müssen, damit diese über die Zuweisung von Zugriffsrechten von Gesundheitsfachpersonen oder Gruppen entscheiden können. PH CH und die IG eHealth bemängeln, dass die Patientinnen / Patienten in den Grundeinstellungen über alle Gruppenänderungen, aber nicht über Notfallzugriffe informiert werden. Das führe zu einer Informationsflut gegenüber den Patientinnen / Patienten und einer persönlichkeitsverletzenden Transparenz der Versetzung von Gesundheitsfachpersonen. Sie schlagen vor, Absatz 4 unverändert zu lassen, in Artikel 3 jedoch die Optionen anzupassen. Lovis ist der Meinung, dass keine „Black List“ für den Ausschluss von einzelnen Personen einer Gruppe bestehen sollte.
Die K3 und der VZK weisen darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, ob die Gesundheitsfachpersonen gleichzeitig mehreren Gruppen angehören können und wünschen, dass dies (mit einem Identifikationsmittel) möglich sein solle. Zudem sei für Spitäler wichtig, dass der Zugriff auf die elektronischen Patientendossiers für das ganze Spital, eine Gruppe innerhalb des Spitals oder für einzelne Gesundheitsfachpersonen erteilt werden könne und im Normalfall der Zugriff standardmässig für das ganze Spital gewährt werden solle. An dieser Stelle weisen die beiden Stellungnehmenden zudem darauf hin, dass die Zugriffsrechte auch für Hilfspersonen gelten müssen. Dies sei in der Verordnung zu ergänzen, da es bis jetzt nur im Anhang 2 (TOZ) Ziffer 1.3 der EPDV-EDI erwähnt sei. Ebenfalls müsse sichergestellt werden, dass Personalabteilungen von Spitälern auf eine einfache Art und Weise Identitätsprüfungen (Art. 23 EPDV) vornehmen können sowie geeignete Identifikationsmittel (Art. 22 EPDV) abgeben oder erneuern (Art. 25 EPDV) können.
Absatz 5: Das BRH bezeichnet den Zugriff in Notfallsituationen als umständlich resp. unklar und wünscht eine konkretere Beschreibung der Sicherungselemente. Zudem seien die zeitlichen Aufwände in der Notfallsituation bei Durchlauf solcher Sicherheitsbarrieren anzugeben. Der VAKA15 spricht sich dafür aus, dass im Notfall standardmässig auch die sensiblen Daten zur Verfügung stehen sollten. Senesuisse macht geltend, dass der Wortlaut zu wenig klar erscheine, um damit die Rechte betroffener Gesundheitsfachpersonen zu regeln. Während in Absatz 5 nur auf „nützliche“ und „medizinische“ Daten zugegriffen werden dürfe, stehe gemäss Artikel 3 Buchstabe b die Regelung des Zugriffsrechts auch für Notfälle vollständig in Patientenhand. Besser wäre eine auf medizinische Notfälle angepasste Regelung für medizinische Notfälle. Der Kanton ZG fordert in den Erläuterungen die Klarstellung, dass bei Zugriffen in medizinischen Notfallsituationen Artikel 24 EPDG nur zur Anwendung kommt wenn offensichtlich ist, dass es sich nicht um eine Notfallsituation handelte.
15 Ohne Bethesda