Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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tigkeit der PID zu gewährleisten habe. Ähnlich fordern der Kanton TI und der FMH, dass Artikel 7 dahingehend zu ändern sei, dass die PID bei der Schliessung eines elektronischen Patientendossiers aufbewahrt und bei Bedarf der Wiedereröffnung der Patientin / dem Patienten erneut zugewiesen wird. Der Kanton AG macht unter Artikel 5 und 7 darauf aufmerksam, dass ein nicht unerheblicher Aufwand für die Stammgemeinschaft entstehe, wenn sie bei Widerruf des elektronischen Patientendossiers die Aufhebung der PID beantragen müsse. Die medshare weist an dieser Stelle darauf hin, dass ein elektronisches Patientendossier von der Eröffnung bis zum Tod der Patientin / dem Patienten gehöre. Aus diesem Grund habe niemand ausser sie / er das Recht, Daten zu löschen. Eine PID sei dementsprechend nur auf Wunsch der Patientin / des Patienten bei der ZAS aufzuheben. Im Falle der Aufhebung müsse sie zudem auch in allen MPI’s gelöscht werden. 6 Kantone27 machen geltend, dass die PID auch für die Kommunikation zwischen Gemeinschaften eigesetzt werden könne. Eine Patientin / ein Patient, welche / welcher umgezogen ist, könne bei zwei Stammgemeinschaften registriert sein. Eine PID dürfe zudem niemals annulliert werden. Es gingen die Übereinstimmungen der Identitäten im MPI der Stammgemeinschaft und dem MPI der Gemeinschaft verloren. Genau wie die AHVN13 grundsätzlich nicht mit der Person ändert, muss die PID nach der Aufhebung des elektronischen Patientendossiers behalten werden. Deren Beibehaltung ist die Basis für die Interoperabilität. Zudem müsse eine einzige PID mit einer einzigen AHV-Nummer übereinstimmen. Sie machen folgenden Formulierungsvorschlag für Artikel 7 Absatz 1: „[…] son numéro d’identification est conservé“. Für Absatz 2 wünschen sie folgenden Wortlaut: „En cas de création ultérieure d’un nouveau dossier électronique du patient, le numéro d’identification initial dout être repris“.
Absatz 1: Die HL7, IHE, die BINT und die Integic machen geltend, dass die elektronische Patientendossier-PID auch in allen MPI’s gelöscht werden müsse. Sie empfehlen die Streichung dieses Artikels. Wenn das Konzept bleibe, müssten MPI, Reg. & Rep. bereinigt werden. Die BINT und die Integic fordern zudem, dass die Stammgemeinschaften alle zertifizierten Gemeinschaften und die ZAS über ein aufgehobenes elektronisches Patientendossier benachrichtigen müssen.
Absatz 2: Die BINT und die Integic plädieren dafür, dass Gemeinschaften und Stammgemeinschaften annullierte PID befristet bei der ZAS über ein elektronisches Abrufverfahren abfragen können. Die Post schlägt die explizite Erwähnung vor, dass Absatz 2 auch für die gleiche Patientin / den gleichen Patienten gilt. Die ASPS und die Spitex schlagen wiederum vor, dass bei einer Wiedereröffnung eines elektronischen Patientendossiers die „alte“ PID aktiviert werden sollte. Die BFH erachtet es als ratsam, einen Absatz 3 einzufügen, in welchem spezifiziert wird, wie das Nummernmanagement aussieht, wenn nach der Annullierung erneut ein elektronisches Patientendossier eröffnet wird.
3.1.3 3. Kapitel: Gemeinschaften und Stammgemeinschaften
1. Abschnitt: Gemeinschaften
Art. 8 Verwaltung Gemeinschaften müssen die ihnen angehörenden Gesundheitseinrichtungen, Gesundheitsfachpersonen und Gruppen von Gesundheitsfachpersonen verwalten. Dazu müssen sie insbesondere: a. deren Eintritt und deren Austritt regeln; b. die Gesundheitsfachpersonen identifizieren; c. die Aktualisierung der Daten im Abfragedienst der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen nach Artikel 40 sicherstellen; d. sicherstellen, dass Gesundheitsfachpersonen für den Zugriff auf das elektronische Patientendossier nur gültige Identifikationsmittel verwenden, die von einem nach Artikel 30 zertifizierten Herausgeber herausgegeben wurden; e. sicherstellen, dass die Zusammensetzung der Gruppen von Gesundheitsfachpersonen für Patientinnen und Patienten jederzeit nachvollziehbar ist;
27 FR, GE, VS, VD, JU, NE