Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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bei Artikel 5 Absatz 1 vor: „[...] vergeben. Die ZAS stellt sicher, dass auch nicht obligatorisch Versicherte nach Art. 1 AHVF im zentralen Versichertenregister ohne AHV13 geführt werden können und dass die Stammgemeinschaften für die Personen eine PID beantragen dürfen“. Die K3 und der VZK fordern, dass der Prozess gemäss Absatz 1 möglichst einfach gehalten wird. Die ASPS und der Spitex schlagen eine Vergabe der PID an alle Personen mit einer AHV-Nummer vor, da dies die Registrierung vereinfachen würde. Den Leistungserbringern, die via Stammgemeinschaft ein neues elektronisches Patientendossier anlegen resp. eine PID anfragen, sollen keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Absatz 2: Santésuisse plädiert dafür, dass neben den Stammgemeinschaften auch der Identity-Provider die in Absatz 2 genannten Daten dem ZAS übermitteln darf. Die BRH ist der Ansicht, dass die AHV-Nummer als Teil der PID den Datenschutz unterminiere und fordert, dass die Patientenidentität und Versichertenidentität getrennt sein müssen. PharmaSuisse gibt zu bedenken, dass gemäss Artikel 4 Absatz 1 die PID keinerlei Rückschlüsse auf die Person zulassen dürfe. Jedoch könnte von einer Stammgemeinschaft im Zuge des Antrags auf Zuweisung der PID eine solche Verknüpfung mit der AHV-Nummer gemacht werden. Die Frage stelle sich, ob im Regelwerk eine entsprechende Geheimhaltungsklausel vorgesehen sei.
Absatz 3: Die K3 und der VZK betrachten es als fraglich, ob die Stammgemeinschaft für Nachfragen nicht über weitere Daten zum Nutzer eines elektronischen Patientendossiers verfügen müsse. Sie schlagen vor, dass die ZAS der Stammgemeinschaft automatisch Mutationen von Adressdaten, Namen etc. melden solle. 6 Stellungnehmende26 fragen, um welche Daten es sich handle und wünschen deren Präzisierung. Die medshare bittet zudem generell um eine Definierung des Begriffes „Daten“. Dieser werde regelmässig im gesamten Verordnungswerk verwendet, teilweise jedoch mit unterschiedlicher Interpretation. Die Tessaris geht davon aus, dass durch Absatz 3 u.a. die Fälle erfasst werden, in welchen Personen, die sich in der Schweiz (z.B. als Touristen) aufhalten, nicht über eine Versichertennummer nach Artikel 50 Absatz C AHVG verfügen. Das KSSG weist darauf hin, dass der Service zur Einholung von Zusatzinformationen beschrieben werden müsse und ein manueller Antrag diesbezüglich zu aufwändig sei.
Art. 6 Abfrage der Patientenidentifikationsnummer
Gemeinschaften und Stammgemeinschaften können die Patientenidentifikationsnummer bei der ZAS über ein elektronisches Abrufverfahren abfragen.
Die ASPS und der Spitex wiederholen ihre Stellungnahme von Artikel 5. Die HL7, IHE und die Integic wünschen eine Klärung, welche Daten für die Anfrage nötig seien und schlagen die Daten gemäss Artikel 5 Absatz 2 vor. Die K3 und der VZK weisen darauf hin, dass die Abfrage auch für Leistungserbringer und Gesundheitsfachpersonen ermöglicht werden solle. Andernfalls könnten im Notfall Daten, aufgrund des fehlenden Zugriffs zum Dossier, u.U. nicht aufgefunden werden. Die Post macht darauf aufmerksam, dass die PID auch für die Kommunikation zwischen Leistungserbringer und Patientin / Patient genutzt werden könne. Die PID solle darum ein Leben lang gültig und gleich sein. Es sei zu prüfen, ob weitere Verwendungszwecke der PID möglich sind und diese entsprechende Rechtsgrundlagen in der EPDV benötigen.
Art. 7 Annullierung
1Wird das elektronische Patientendossier aufgehoben, so wird die Patientenidentifikationsnummer in der Identifikationsdatenbank der ZAS annulliert.
2Eine annullierte Patientenidentifikationsnummer darf nicht erneut vergeben werden.
Das KSSG weist analog der Stellungnahme in Artikel 5 darauf hin, dass dieser Service im Detail zu beschreiben sei. Die VAKA wiederholt an dieser Stelle die Stellungnahme von Bethesda und dem RPB aus Artikel 4. Lovis macht geltend, dass die PID erhalten bleiben müsse und der Emittent die Einzigar-
26 HL7, IHE, VAKA, Post, ZG, medshare