Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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f. die Patientinnen und Patienten über Eintritte von Gesundheitsfachpersonen in Gruppen von Gesundheitsfachpersonen informieren.
Der VGIch wiederholt an dieser Stelle seinen Kommentar zu Artikel 2 Absatz 4 sowie Artikel 3 Buchstabe f betreffend der Gruppenthematik. 16 Stellungnehmende28 kritisieren den hohen administrativen Aufwand, welcher im Zuge der Bestimmungen von Artikel 8 entstehe. Der VAKA fordert eine Überarbeitung zur Reduktion des Aufwandes. Physioswiss, der SBK, die SWOR und der SVBG regen an, dass die Prozesse frühzeitig geregelt und praxistauglich implementiert sein müssen. Zusätzliche Ressourcen müssten dafür bereitgestellt werden. PharmaSuisse weist darauf hin, dass das Apothekenteam von Patientinnen / Patienten als Gruppe für den Zugriff auf das elektronische Patientendossier berechtigt werden können sollte, da sonst Abläufe für banale Team-Aktivitäten extrem verkompliziert würden. Der Kanton TI unterstreicht die Wichtigkeit, dass Patientinnen / Patienten einer Gruppe von Gesundheitsfachpersonen, die untereinander zusammenarbeiten, Zugriff auf ihre Daten gewähren können und verweisen auf die praktischen Erfahrungen aus dem Projekt „reTIsan“.
Für IG eHealth und PH CH stellt sich die Frage, wie sichergestellt werden soll, dass die Patientin / der Patient die Identität der Hilfspersonen auch über die verschiedenen Gemeinschaften / Stammgemeinschaften hinweg kennt und sieht, wem sie / er Zugriff erteilt. Sie machen einen konkreten Formulierungsvorschlag für Artikel 8: „[…] Gesundheitsfachpersonen, Hilfspersonen und Gruppen von Gesundheitsfachpersonen verwalten. […]“. HIN geht, gestützt auf die Ausführungen auf Seite 15 der Erläuterungen zur EPDV sowie der Botschaft zu Artikel 3 EPDG davon aus, dass eine Gesundheitsfachperson die Bearbeitung des elektronischen Patientendossiers an ihre Hilfspersonen delegieren könne, ausser dies wäre von der Patientin / dem Patienten ausdrücklich untersagt worden. Sie empfehlen, dass die Patientin / der Patient bei der Einwilligung der Erfassung ihrer / seiner Daten im elektronischen Patientendossier die von ihm berechtigten Gesundheitsfachpersonen ermächtigen müsse, nach dessen Ermessen Hilfspersonen beizuziehen. HIN verweist auf ihre ergänzenden Punkte zu den Artikeln 2 und 3 und wünscht, falls diese nicht berücksichtigt würden, eine klarere Definition, welche Berufe / Ausbildungen unter den Begriff „Gesundheitsfachperson“ fallen. Zudem macht HIN folgende Formulierungsvorschläge für zusätzliche Buchstaben in Artikel 8: „g. sicherstellen, dass die zugeordneten Hilfspersonen von Gesundheitsfachpersonen für Patientinnen und Patienten jederzeit nachvollziehbar sind;“ sowie „h. die Patientinnen und Patienten über das erstmalige Zuordnen von Hilfspersonen von Gesundheitsfachpersonen informieren“. Gemäss dem KSSG sei Artikel 8 zu ergänzen, damit sinngemäss folgende Forderungen erfüllt seien: Das BAG bezeichnet die Berufsgruppen, die als Gesundheitsfachpersonen gelten. Der Kanton bezeichnet die eidgenössischen oder kantonalen Register, mit welchen die Zulassung der Gesundheitsfachpersonen überprüft werden muss. Alle nicht als Gesundheitsfachpersonen explizit bezeichneten Berufsgruppen gelten als Hilfspersonen im Sinne der TOZ 1.3“. Ausserdem solle folgender, zusätzlicher Buchstabe ergänzt werden: „Das BAG kann Gemeinschaften auf Antrag erlauben, aus Gründen der Übersichtlichkeit für die Patientinnen oder die Patienten nur einen Teil der GFS nach aussen zu publizieren“.
Die STSAG macht darauf aufmerksam, dass die Zwei-Faktor-Authentifizierung kaum praktikabel sei. Es solle die Aufnahme einer HIN-Access-Gateway ähnlichen Infrastruktur als akzeptiertes Äquivalent für den authentifizierten Zugriff geprüft werden. Bezüglich der Verwaltung von Gesundheitsfachpersonen fordern der HÄ CH und die ÄTG eine Vereinfachung. Sie schlagen eine Ausgestaltung dieser Steuerung in 2 Modi vor. Einen Professional-Mode für alle, die sich hier ausgiebig vertiefen und alles selbst steuern und einstellen wollen sowie einen Easy-Mode, der mit einem „Mausklick“ per Default alle Einstellungen in einer (allenfalls noch zu diskutierenden) vernünftigen und eher liberalen Art hinterlegt.
Die Kantone NW, ZG, ZH sowie der ZAD sind der Ansicht, dass keine indirekten Bestimmungen zu verwenden seien, sondern direkt geregelt werden solle, was die Gemeinschaften tun müssen. Die Kanton ZG, ZH und der ZAD machen folgenden Formulierungsvorschlag für Artikel 8 inkl. Anmerkungen:
28 ASPS, Spitex, Insel, VAKA, RPB, Physioswiss, PKS, SVP, SBK, SWOR, SVBG, Post, STSAG, HÄ CH, ÄTG