Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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„Gemeinschaften verwalten die ihnen angehörenden Gesundheitseinrichtungen, Gesundheitsfachpersonen und Gruppen von Gesundheitsfachpersonen. Dabei gelten folgende Grundsätze:
a. Die Gemeinschaft regelt, wie Gesundheitseinrichtungen, Gesundheitsfachpersonen und Gruppen von Gesundheitsfachpersonen ihr beitreten oder sie verlassen [Was haben die Gemeinschaften genau zu regeln? Ist erforderlich, dass sie Ein- und Austritt regeln? Braucht es diese Bestimmung wirklich?];
b. Die Gemeinschaft identifiziert die Gesundheitsfachpersonen [Identifikationsmittel? Was genau muss die Gemeinschaft überprüfen? Wann identifiziert sie?].
c. Die Gemeinschaft aktualisiert die Daten im Abfragedienst der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen nach Art. 40.
d. Die Gemeinschaft lässt Zugriffe auf das elektronische Patientendossier nur zu, wenn dafür ein gültiges Identifikationsmittel verwendet wird, das von einem nach Art. 30 zertifizierten Herausgeber stammt.
e. Die Gemeinschaft informiert Patientinnen und Patienten über Eintritte von Gesundheitsfachpersonen in Gruppen von Gesundheitsfachpersonen.“
Buchstabe b und c: Die ASPS und der Spitex weisen darauf hin, dass in der Schweiz bis heute kein umfassendes Register für Pflegefachpersonen existiere. Das Gesundheitsberufsgesetz sieht die Schaffung eines nationalen Registers zwar vor, da dieses anfangs 2017 jedoch kaum in Kraft sein werde, sei eine Übergangslösung wichtig. Die EPDV müsse ein vollständiges Register vorsehen oder einen Übergangsprozess definieren, damit auch Pflegefachpersonen in jedem Fall zertifiziert werden können. Der Eintrag in ein nationales Register solle zudem kostenlos sein und es müsse von einer unabhängigen Stelle betrieben werden. Ähnlich machen der SBK, der SVBG, die SWOR und die H+ darauf aufmerksam, dass die eindeutige Identifikation der Gesundheitsfachpersonen, insbesondere im Bereich der Pflege, die Gesundheitseinrichtungen und Gemeinschaften vor grosse Herausforderungen stellen werde, weshalb ein vollständiges, nationales Berufsregister zur verlässlichen Identifikation unumgänglich sei. Die HL7, IHE, die Integic und die medshare schlagen folgende Präzisierung von Buchstabe b vor: „die Gesundheitsfachpersonen authentifizieren und eindeutig identifizieren“. Für Buchstaben c wünschen sie zudem die Festlegung einer Periodizität. Der Kanton AG fordert die Klärung der Identifikation der Hilfspersonen und eine Präzisierung der zugriffsberechtigten Hilfspersonen.
Buchstabe d: Der VGIch und die Insel geben zu bedenken, dass sich ein Spital als Herausgeber von Identifikationsmittel gemäss diesem Artikel zertifizieren lassen bzw. qualifizierte Signaturen für angeschlossene Primärsysteme einsetzen müsste. Die Insel fordert die ersatzlose Streichung von Buchstabe d und der VGIch weist darauf hin, dass die Wahl für geeignete Verfahren des Identity Managements von Spitalmitarbeitenden ausschliesslich bei den Spitälern liege. Gemäss dem KSSG sei in den TOZ unter 1.4 zu präzisieren, dass die Identität der Gesundheitsfachpersonen und der Hilfspersonen elektronisch gesichert abgelegt und mit einer starken Authentifizierung für den Zugriff auf das elektronische Patientendossier abgerufen werden könne.
Der HÄ CH und die ÄTG schlagen vor, den Zugriff auf das Primärsystem weiterhin, wie bisher allgemein üblich, einstufig zu belassen und die zertifizierten, zweistufigen Sicherheitsmerkmale erst sekundär dann zum Einsatz zu bringen, wenn das Primärsystem mit dem elektronische Patientendossier in Verbindung tritt, um Daten abzurufen oder dort abzulegen. Es sei auch vorstellbar, dass nur gewisse Stationen innerhalb einer Praxis mit dem elektronischen Patientendossier in Kontakt treten und dort entsprechende Sicherheitsmerkmale installiert werden.
Buchstabe e: Gemäss 6 Kantonen29 sollten die Patientinnen / Patienten die Zusammensetzung der Gruppen nicht in Echtzeit abfragen können, dafür jederzeit (über die Zugriffsprotokolle) Einsicht haben, welche Gesundheitsfachperson aus welcher Gruppe ihre / seine Daten abrief. Artikel 8 Buchstabe e sei zu streichen. Gegen eine Echtzeitaktualisierung und für die Streichung von Buchstabe e spricht sich auch der Kanton TI aus. Ebenfalls die Streichung von Buchstabe e wünschen die STSAG, der Kanton ZG, die K3 und der VZK. Die BFH schlägt als erste Priorität vor, Gruppen pragmatisch, so wie es heute bereits der Fall sei, auf den Chefarzt „und sein Team“ zu reduzieren. Zweite Priorität resp. falls auf Buchstabe e beharrt werde, solle der Patientin / dem Patienten u.a. klar aufgezeigt werden, dass auch
29 FR, GE, VS, VD, JU, NE