Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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die Gesundheitsfachpersonen mit verweigerten Zugriffsrechten über ihr klinisches (Primär-)System Einsicht in die Daten erhalten. Der KSSG bemängelt, dass die Nachvollziehbarkeit für die Patientinnen / Patienten durch den Ausschluss von Hilfspersonen nicht gegeben sei. Dadurch ergebe sich ein Widerspruch durch TOZ 1.3.2.2. Falls dies tatsächlich erforderlich sei, sollen auch Hilfspersonen im HPD geführt und mit den zentralen Diensten synchronisiert werden. Dies sei jedoch nicht in ihrem Sinne. Es wird eine Berechtigungssteuerung auf Gruppen- oder Organisationsebene gefordert und einzelne Gesundheitsfachpersonen seien explizit auszuschliessen. Der SBK, der SVBG und die SWOR betrachten die Informationsflut, welche entstehe, wenn die Patientinnen / Patienten über personelle Wechsel im Behandlungsteam informiert werden, als kritisch. Zudem sei diese Transparenz auch für die Gesundheitsfachpersonen kritisch zu betrachten. Der VGIch wünscht die Nennung der Kriterien, an welchen sich die Verhältnismässigkeit der Gruppe messe. Der HÄ CH und die ÄTG bezeichnen die Verwaltung von Gesundheitsfachpersonen (Bst. e und f) als zu komplex. Sie befürchten eine Überforderung der Patientinnen / Patienten und es bestehe die Gefahr, dass die nötige Ärztin / der nötige Arzt doch nicht zugriffsberechtigt sei.
Buchstabe f: 16 Stellungnehmende30 weisen darauf hin, dass eine aktive Information bei Änderungen von Gesundheitsfachpersonen in den Gruppen, vor allem bei grösseren Institutionen, zu einer unnötigen Informationsflut führe. Ebenfalls 16 Stellungnehmende31 fordern dementsprechend die Streichung von Buchstabe f. Die Insel, die K3, der VZK und der LUKS geben als Grund dafür ausserdem den Konflikt mit dem Datenschutz des Spitalpersonals an. Der KSSG, die SGMI, die FMH und der LUKS beantragen die Streichung der aktiven Informationspflicht. Analog der Insel reiche es, wenn die Patientin / der Patient diese Informationen bei Bedarf abrufen könne. SCH schlägt folgenden Zusatz für Buchstabe f vor: „die Patientinnen und Patienten mittels einer Opt-in-Option über die Eintritte […]“. Economiesuisse, die Kantone ZG, NW, ZH sowie der ZAD sprechen sich ebenfalls dafür aus, die Information auf eine Optin-Option zu beschränken. Die HL7, IHE und die Integic schreiben, dass Ein- und Austritte von Gesundheitsfachpersonen nur über die Gruppen, welche die Patientin / der Patient aktuell berechtigt hat, zu senden seien. Sie sind der Meinung, dass die Möglichkeit zum Muting solcher Meldungen die Akzeptanz erheblich unterstützen dürfte. Die Integic empfiehlt zudem, die Aufbewahrung der Protokollierung nach Austritt zu konkretisieren. Die PKS und die SVP empfinden es als ausreichend, wenn Patientinnen / Patienten die tatsächlich erfolgten Zugriffe auf das elektronische Patientendossier jederzeit nachvollziehen können. Das ganze Spital sollte dabei als Gruppe für den Zugriff berechtigt sein. Der VGIch schreibt, dass der Prozess „Eintritt von Gesundheitsfachpersonen“ für alle in einer Gesundheitseinrichtung eintretenden Gesundheitsfachpersonen ausgelöst werden müsse. Gemäss den Erläuterungen sei es möglich, dass den Gesundheitseinrichtungen der Eintrittsprozess delegiert werden könne. Die Bestimmung müsse dahingehend interpretiert werden, dass die Gesundheitseinrichtungen selbst bezeichnen können, wer aktiv eintritt. Die TOZ sei dahingehend zu ändern.
Art. 9 Datenhaltung und Datenübertragung
1 Gemeinschaften müssen sicherstellen, dass: a. die von den Gesundheitsfachpersonen im elektronischen Patientendossier erfassten Daten nach 10 Jahren vernichtet werden; b. bei einer Aufhebung des elektronischen Patientendossiers nach Artikel 20 Absatz 1 sämtliche Daten vernichtet werden; c. Daten des elektronischen Patientendossiers nur in Ablagen gespeichert werden, die ausschliesslich dafür vorgesehen sind.
2 Sie haben auf Verlangen der Patientin oder des Patienten: a. bestimmte auf diese oder diesen bezogene Daten im elektronischen Patientendossier nicht zu erfassen; b. Daten nach Absatz 1 weitere 10 Jahre verfügbar zu machen; c. bestimmte auf diese oder diesen bezogene Daten aus dem elektronischen Patientendossier zu vernichten.
30 AG, ASPS, Spitex, FR, GE, VS, VD, JU, NE, Insel, KSSG, FMH, SCH, economiesuisse, LUKS, Post, TI
31 FR, GE, VS, VD, JU, NE, Insel, K3, VZK, LU, SCH, TI, STSAG, NW, ZH, ZAD