Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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3.2 EPDV-EDI

Im Rahmen der EPDV-EDI sind die Anhänge 5b, 5c und 8 in englischer Sprache verfasst. Die Stellungnahmen zu diesen drei Dokumenten sind dementsprechend ebenfalls vorwiegend in Englisch eingereicht worden und wurden ohne Übersetzung in diesen Bericht integriert.

3.2.1 Art. 1 Patientenidentifikationsnummer (Anhang 1)

Art. 1 Patientenidentifikationsnummer

Der Aufbau der Patientenidentifikationsnummer und das Vorgehen zur Kontrollzifferprüfung bei der manuellen Erfassung der Patientenidentifikationsnummer nach Artikel 4 Absatz 2 EPDV sind in Anhang 1 festgelegt.

Artikel 1: Der Kanton FR weist darauf hin, dass es nötig sei zu klären, was mit der PID möglich ist resp. gemacht werden kann und was nicht.

Anhang 1

Die Stiftung refdata, GS1, die SGMI und ICTS wiederholen bezüglich des Anhanges 1 ihre Stellungnahmen von Artikel 4 EPDV. ICTS fordert ausserdem, dass punkto Patientenidentifikation und den dafür verwendeten Identifikationsschlüsseln die Umsetzung des Grundsatzes, dass internationale Standards zum Zuge kommen sollen und auf isolierte schweizerische Eigenentwicklungen, wo immer möglich, zu verzichtet sei. Die KKA, der BüAeV, die GAeSO und die KAeG SG begrüssen, dass eine eigens für das elektronische Patientendossier bestimmte PID geschaffen wird und nicht, wie ursprünglich beabsichtigt, die AHVN13 als Identifikationsnummer verwendet.

Die OFAC schreibt, dass hinsichtlich des Regelalgorithmus nichts zu erklären sei. Die BINT, die HL7 und IHE bezeichnen das Verfahren als üblich, es entspreche einem Standard und genüge den Anforderungen aus ihrer Sicht. Aus Sicht der medshare ist Anhang 1 ebenfalls in Ordnung.

3.2.2 Art. 2 Technische und organisatorische Zertifizierungsvoraussetzungen für Gemein-

schaften und Stammgemeinschaften (Anhang 2)

Art. 2 Technische und organisatorische Zertifizierungsvoraussetzungen für

Gemeinschaften und Stammgemeinschaften

Die technischen und organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen (TOZ) für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften nach Artikel 29 Absatz 2 EPDV sind in Anhang 2 festgelegt.

Artikel 2: Die SQS macht geltend, dass der Anhang 2 keine „Zertifizierungsvoraussetzung“ sei, sondern eine „technische und organisatorische Vorgabe an Gemeinschaften und Stammgemeinschaften“, die nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a EPDG der Zertifizierungspflicht unterstehe und zertifiziert werden müsse. Es sei nicht Sache einer Zertifizierung von Managementsystemen die korrekte Einhaltung von technischen Vorgaben zu überprüfen. Im Rahmen einer ISO/IEC 27001:2013 Zertifizierung müsse das Auditorenteam via Control A.18 die Anwendung innerhalb der Managementsystemzertifizierung prüfen. Aus diesem Grund solle Artikel 2 folgendermassen lauten: „Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen (TOV) für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften, die der Zertifizierungspflicht nach Artikel 11 Absatz 1 EPDG unterstehen, sind gemäss Artikel 29 Absatz 2 EPDV in Anhang 2 festgelegt“. Zudem fordert die SQS folgenden, zusätzlichen Absatz in Artikel 2: „Die Mindestanforderungen an ein Datenschutzmanagementsystem richten sich nach Richtlinien über die Mindestanforderungen an ein Datenschutzmanagementsystem (Richtlinien über die Zertifizierung von Organisation und Verfahren) vom 19. März 2014 des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten“.