Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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Anhang 2

1. Verwaltung (Art. 8 EPDV)

6 Stellungnehmende78 bezeichnen die Vorgaben in Ziffer 1 als zu umfangreich und seien dementsprechend zu vereinfachen. Die meisten dieser Vorgaben würden sich bereits aus Artikel 8 EPDV ergeben. Diejenigen Vorgaben, die darüber hinausgehen, sollten dort als generell-abstrakte Regelungen aufgenommen werden (Beispiel: Ziffer 1.3 über die Verwaltung von Hilfspersonen)

1.1 Verwaltung von Gesundheitseinrichtungen (Bst. a und c):

6 Kantone79 weisen darauf hin, dass das Wort „gestion“ in der französischen Übersetzung nicht angemessen sei. Es müsse mit „Administration“ (was die Übersetzung von „Verwaltung“ sei) ersetzt werden.

1.1.1: Die IG eHealth und die Post wünschen, dass der Begriff der Gesundheitseinrichtung definiert wird. Insbesondere sei zu klären, ob ein niedergelassener Arzt, ein Therapeut oder eine Hebamme grundsätzlich nur als "Mitarbeiter" einer Gesundheitseinrichtung in einer Gemeinschaft teilnehmen könne. Ähnlich bemängelt die Tessaris, dass der Begriff „Gesundheitseinrichtung“, der in Artikel 8 Absatz 1 EPDV eingeführt worden sei, nirgends klar definiert wurde.

1.1.2: Die FMH schreibt bezüglich Ziffer 1.1.2.1, dass das EPDG nicht die Prozesse in der Arztpraxis, Spital, etc. regle. Hier könne nur etwas in Bezug auf die Nutzung des elektronischen Patientendossiers geregelt werden. Die IG eHealth und die Post geben zu bedenken, dass die Anforderung gemäss Ziffer 1.1.2.2 nur erfüllt werden könne, wenn die Dienste die entsprechenden Prozesse und technischen Mittel zur Verfügung stellen. Diese Anforderungen seien nirgends beschrieben. Sie schlagen somit vor, dass verpflichtende Anforderungen an die Dienste gemäss Artikel 40 in der Verordnung (oder Anhängen) formuliert werden müssen.

Die GDK und 10 Kantone80 schreiben bezüglich Ziffer 1.1.2.3, dass die Formulierung „für alle mit einer Gesundheitseinrichtung eintretenden Gesundheitsfachpersonen“ suggerieren könnte, dass ausnahmslos jede Gesundheitsfachperson einer Gesundheitseinrichtung ins HPD aufgenommen werden müsse. Es müsse den Gesundheitseinrichtungen frei stehen, die Selektion der Gesundheitsfachpersonen auf jene zu beschränken, die das elektronische Patientendossier nutzen werden. Ziffer 1.1.2.3 solle dementsprechend neu folgendermassen lauten: „der Prozess „Eintritt von Gesundheitsfachpersonen“ für jene mit einer Gesundheitseinrichtung eintretenden Gesundheitsfachpersonen ausgelöst wird, welche die Gesundheitseinrichtung für den Zugriff aufs elektronische Patientendossier vorsieht“. Betreffend dieser Ziffer schreibt der VGIch, dass es gemäss den Erläuterungen möglich sei, dass den Gesundheitseinrichtungen der Eintrittsprozess delegiert werden könne. Die Bestimmung müsse aus Praktikabilitätsgründen dahingehend interpretiert werden, dass die Gesundheitseinrichtung selbst bezeichnen kann, wer aktiv eintritt. Die hohe Fluktuation in den Spitälern fordere einen vernünftigen Umgang mit dieser Anforderung. Die TOZ sei dahingehend anzupassen. Der Kanton AR plädiert dafür, dass die Darstellungen unter der Ziffer 1.1.2.3 in die Verordnungen etabliert werden. Die Post fragt, wie eine Gesundheitsfachperson eintreten könne, wenn die Gesundheitseinrichtung nicht Mitglied der Gemeinschaft sei. Es müsse klarer formuliert werden was gemeint ist. Gemäss dem KSSG beschreibt Ziffer 1.1.2.3, dass über alle eintretenden Gesundheitsfachpersonen informiert werden müsse, was ein Widerspruch zu den gemachten Aussagen in den Informationsveranstaltungen darstelle. Dort sei mehrfach gesagt worden, dass nur einige Gesundheitsfachpersonen je Fachbereich/Klinik berechtigt und aufgelistet werden müssen. Der Artikel sei entsprechend zu konkretisieren.

1.1.3: Die SUVA macht geltend, dass die Ablage der Dokumente in einer Gesundheitseinrichtung der

78 K3, VZK, ZAD, ZH, ZG, NW

79 FR, NE, GE, VS, VD, JU

80 BL, GL, LU, OW, UR, BS, NW, FR, SZ, TG