Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 61Fedlex · Ergebnisbericht

Ablage im Primärsystem entspreche. Mit der Pflicht der Dokumentenlöschung in den Dokumentenablagen der Gesundheitseinrichtung gingen die Dokumente endgültig verloren. Dies könne nicht Sinn und Zweck des elektronischen Patientendossiers sein. Unabhängig von einer Löschung des elektronischen Patientendossiers oder dem Austritt einer Einrichtung aus einer Gemeinschaft müssen die Dokumente in den Primärsystemen weiterhin vorhanden sein. Die Löschungspflicht sei zu streichen resp. wird die ersatzlose Streichung von 1.1.3 inkl. 1.1.3.1 bis 1.1.3.2.3, oder zumindest eine Präzisierung gefordert. Die Post schreibt bezüglich Ziffer 1.1.3.1, dass diese Anforderung nicht erfüllbar sei, wenn ein Leistungserbringer in mehreren Einrichtungen arbeitet oder in mehreren Gemeinschaften definiert wird. Wenn z.B. ein Arzt eine Praxis in Nyon hat und Belegarzt in Genf ist, wäre er in zwei HPD registriert. Es gebe Ärzte bei der SUVA, welche in bis zu 7 Einrichtungen arbeiten. Die Formulierung sei dementsprechend zu ändern. Gemäss dem Kanton TI sollte bezüglich den Bestimmungen unter 1.1.3.2 berücksichtigt werden, dass die Daten von einer Gesundheitsfachperson eingegeben werden, um der Patientin / dem Patienten eine Weiterführung der optimalen Behandlung zu gewährleisten. Die Daten gehören somit nicht der Einrichtung, die aus der Gemeinschaft austritt, sondern sind Eigentum der Patientin / des Patienten. Sie sollten folglich nie gelöscht, sondern allenfalls migriert werden, um ihr / ihm ein möglichst umfassendes Dossier zu gewährleisten. Auf jeden Fall dürfe die allfällige Löschung nicht erfolgen, ohne dass sie / er vorgängig informiert wurde. Die SGMI machen geltend, dass betroffene Patientinnen / Patienten bei dem Austritt einer Gemeinschaft die Möglichkeit haben müssen, sich einer anderen Gemeinschaft anzuschliessen. Dies sei zu präzisieren. Nach der Meinung der FMH könne es nicht sein, dass in den meisten kantonalen Gesetzgebungen geregelt werde, wie die Patientendaten bspw. beim Tod eines Praxisinhabers den Patientinnen / Patienten zur Verfügung gestellt werden müssen, beim elektronischen Patientendossier hingegen die Daten gelöscht werden resp. die weitere Aufbewahrung der Patientin / dem Patienten überantwortet wird (s. 1.1.3.2.3) und das Vorgehen durch die jeweilige Gemeinschaft selbst festgelegt wird. Es sei entgegen den Interessen der Patientin / des Patienten und entgegen den Grundregeln der medizinischen Dokumentation. Es könne auch nicht sein, dass eine Anforderung von solcher Tragweite einzig ein Zertifizierungskriterium in den TOZ ist, und nicht als funktionale Anforderung auf Ebene Verordnung definiert werde. Es seien entsprechende Massnahmen zu treffen.

6 Kantone81 machen geltend, dass im Falle eines Austrittes einer Gesundheitseinrichtung nach den Ziffern 1.1.3.2.1 und 1.1.3.2.2 die elektronischen Patientendossiers nicht gelöscht werden dürfen. Sie müssen den Patientinnen / Patienten und den Gesundheitsfachpersonen weiterhin zur Verfügung stehen. Zudem sind nicht die Einrichtungen die Autoren der Dokumente, sondern die Gesundheitsfachpersonen. Die beiden Ziffern seien dementsprechend zu streichen. Für die BFH ist es unverständlich, wenn die Dokumente einer austretenden Gesundheitseinrichtung einfach gelöscht werden. Auch wenn die Patientinnen / Patienten gemäss 1.1.3.2.3 rechtzeitig informiert werden müssen, sollte es einen klaren Prozess geben, der den Verlust der Dokumente verhindere. Ziffer 1.1.3.2.3 sollte dahingehend erweitert werden, dass die „zu löschenden“ Dokumente mindestens automatisiert in die nach Artikel 18 EPDV „dedizierte gemeinschaftsinterne Dokumentenablagen“ der betroffenen Patientinnen / Patienten übertragen werden. Economiesuisse und SBC machen darauf aufmerksam, dass die Patientin / der Patient in keinem Fall die Daten verlieren dürfe, wenn eine Gesundheitseinrichtung aus dem EPDG Vertrauensraum austritt. Dies wäre im Sinne der Patientensouveränität nicht opportun. Es wird die Aufnahme des folgenden Textes vorgeschlagen: „Die Gemeinschaften müssen sich organisieren für die weitere Speicherung von Dokumenten von Leistungserbringern, die die Gemeinschaft verlassen und die zu keiner anderen Gemeinschaft gehen“. Bleuer weist darauf hin, dass die Dokumente der Patientin / dem Patienten gehören und ohne ihre / seine explizite Einwilligung nichts gelöscht werden dürfe. Es sei in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass alle Dokumente der austretenden Gesundheitseinrichtung im elektronischen Patientendossier erhalten bleiben (aus Sicht der Benutzer dürfe sich betreffend Zugriff nichts ändern). Ähnlich schreibt die medshare, dass ein elektronisches Patientendossier von der Eröffnung bis zum Tod der Patientin / dem Patienten gehöre. Aus diesem Grund habe niemand ausser ihr / ihm das Recht Daten zu löschen. Selbst bei einer Aufhebung müsse sie / er das Recht haben zu entscheiden, ob die Daten gelöscht werden sollen oder nicht. Diese Frage sei insbesondere im Falle einer späteren Wiedereröffnung von zentraler Bedeutung. Gemäss der IG eHealth und der Post ist Ziffer

81 FR, NE, GE, VS, VD, JU