Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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werden können und informiert werden“. Die Insel und der VGIch machen darauf aufmerksam, dass die Forderung gemäss Ziffer 1.5.2.2 in einem Spital nicht praktikabel resp. umsetzbar und somit zu streichen sei. Die Tessaris schlägt folgenden Zusatz für Ziffer 1.5.2.2 vor: „[…] in Gruppen von Gesundheitsfachpersonen und deren Austritt aus einer Gruppe von Gesundheitsfachpersonen informiert werden können“. Ausserdem solle Ziffer 1.5.2.3 neu folgendes beinhalten: „[…] verhältnismässig bleiben und im Regelfall die Zahl von Angehörigen der Gruppe nicht überschreiten“.

2. Datenhaltung und Datenübertragung (Art. 9 EPDV)

2.1 Löschen von Daten (Abs. 1 Bst. a und b)

6 Kantone89 wiederholen bezüglich der Ziffer 2.1.1.1 ihre Stellungnahme von Artikel 20 EPDV. Sie schreiben zudem, dass die Daten nicht gelöscht werden müssen. Auf dem Papier oder in den Primärsystemen seien die Daten tatsächlich nicht gelöscht, weswegen es keinen Grund gebe, warum diese in einem Sekundärsystem gelöscht werden könnten. Ein grosser Vorteil des elektronischen Patientendossiers sei, dass den Patientinnen und Patienten eine Datenarchivierung über die Zeit angeboten werden könne. Im Gesundheitsbereich mache eine zeitliche Begrenzung von 10 Jahre keinen Sinn. Die Patientin / der Patient könne an einer medizinischen Behandlung vor 20 Jahren, oder sogar aus seiner Kindheit, interessiert sein. Der Kanton NE weist zudem darauf hin, dass der Artikel 64 des kantonalen Gesundheitsgesetzes zwar eine zeitliche Begrenzung von 10 Jahren für die Datenerhaltung vorschreibe, was aber eine minimale zeitliche Begrenzung sei, die noch nicht die „Informatisierung“ der Dossiers betrachte. Die Frage, welchen Platz die Papierdossiers in der Gesundheitspraxis einnehmen, sei nicht in gleicher Art und mit den gleichen Bedingungen wie mit einem elektronischen Dossier zu behandeln. Es befinde sich in diesem (neuen) Kontext nahezu keine logistische sowie technische Beschränkung mehr, die der Gesundheitsfachperson einen Grund geben würde, die Elemente des Dossiers im Interesse der Patientin / des Patienten über 10 Jahre nicht zu behalten. Die FMH verweist an dieser Stelle auf ihre Bemerkungen zu den entsprechenden Verordnungsartikeln. Die BFH ist der Ansicht, dass die Vorstellungen über „meine Daten in meinem elektronischen Patientendossier“ und die grundsätzliche Aufbewahrungspflicht im Gesundheitswesen aus Sicht eines Anwenders hier unverständlicherweise auseinander gingen. Auch wenn die Patientin / der Patient informiert wird und sie / er eine 10-jährige Verlängerung beantragen kann (Art. 9, Abs. 1, Bst.a), stellt sich die Frage, weswegen sie / er eine Entscheidung betreffend der Aufbewahrung ihrer / seiner Daten treffen müsse. Die Patientin / der Patient habe zudem ohnehin jederzeit die Möglichkeit, Dokumente zu löschen. Wenn es eine Vernichtungspflicht geben sollte, dann einen automatischen Übertrag in das Repository für die „privaten“ Dokumente. Sollte es keine Vernichtungspflicht geben, sei die Vorgabe aus Ziffer 2.1.1.1 ersatzlos zu streichen. Die medshare betont an dieser Stelle, dass nur die Patientin / der Patient alleine entscheide, wann Dokumente aus den Dokumentenablagen und Registern gelöscht werden. Die STSAG schreibt, dass die Frist von 10 Jahren gemäss Ziffer 2.1.1.1 sinnvollerweise nur nach Beendigung der medizinischen Behandlung, welche bei chronischen Patientinnen / Patienten laufend erweitert werde, gelte. Alternativ könnten in der Registry nur Daten, die nicht älter als 10 Jahre sind, dargestellt werden. Die Tessaris schlägt vor, dass die Löschung von Patientendaten nach 10 Jahren als “Default Regelung“ formuliert werden sollte. Gerade für Daten über den Verlauf chronischer Erkrankungen sei eine wesentlich längere Aufbewahrungsdauer üblich. Es wird folgender Zusatz für Ziffer 2.1.1.1 gewünscht: „[…] erfassten Daten unter Vorbehalt einer festgelegten längeren Aufbewahrungsdauer nach 10 Jahren vernichtet werden“. Die OFAC fragt, was mit Daten sei, die auch nach den 10 Jahren noch relevant seien und verweisen auf das HMG, dessen letzte Revision vorschreibe, dass das Primärsystem eine Archivierung der Daten mit Bezug auf die Verwendung von Blutprodukten während 30 Jahren verlange.

6 Kantone90 weisen bezüglich Ziffer 2.1.1.2 darauf hin, dass im Falle des Wunsches der Patientin / des Patienten zur Reaktivierung, oder aus forensischen Gründen, das elektronische Patientendossier nicht sofort gelöscht werden sollte, sondern eine Weile ausgeblendet sein müsse. Für HIN ist unklar, ob die Login-Daten in so einem Fall ebenfalls zu löschen seien. Der Text sage: "sämtliche Daten". Gemäss

89 FR, NE, GE, VS, VD, JU

90 FR, NE, GE, VS, VD, JU