Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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die Frage, wer das Recht bei widersprüchlichen Daten habe und bei Konflikten entscheide. Es gelte dies zu klären. Im Weiteren seien die Hilfspersonen ebenfalls in den Abfragedienst der Gesundheitseinrichtungen aufzunehmen, damit diese Gemeinschaften übergreifend identifizierbar und für die Patientin / den Patienten erkennbar werden. Die Post schreibt zudem, dass die Ausgabe und Verwaltung der Authentisierungsmittel für Mitarbeitende der Gesundheitseinrichtung an dieser Stelle nicht erwähnt werde und stellt die Frage, ob die Gemeinschaft das nicht weiter delegiere. Die STSAG wünscht die Sicherstellung, dass die Abfragedienste nach Ziffer 1.2.2.5 eine weitestgehend automatische Verarbeitung von Eintritten und Austritten von Gesundheitsfachpersonen erlauben. Die Tessaris wünscht folgenden Zusatz für Ziffer 1.2.2.5: „[…] von dort zu übernehmen und bei Änderung der Eintragungen in den betreffenden Registern nachzuführen“. SCH kritisiert, dass Schnittstellen zu den Berufsregistern erstellt werden, da dies unnötig die Kosten erhöhe. Es wird deshalb die Streichung des zweiten Satzes von Ziffer 1.2.2.5 gewünscht.

1.2.3: 6 Kantone86 fragen, wie der Zugang überprüft werden könne und ob es darum gehe, zu überprüfen, ob eine Gesundheitsfachperson, die auf das elektronische Patientendossier zugegriffen hatte, auch das Recht dazu hatte. Dieser Schritt werde bei Durchdringungstests geprüft aber nicht bei einem „Prozess für die Verwaltung von Gesundheitsfachpersonen“. Ziffer 1.2.3.2 sei dementsprechend zu streichen. Zudem betrachten sie Ziffer 1.2.3.3 als unklar und wünschen deshalb Ausführungen dazu. SBC ist der Meinung, dass die Dokumentation über eine Patientin / einen Patienten nicht für die Ewigkeit in den Datensicherungsmedien (back-up Datei) gespeichert sein solle, wenn sie / er dies nicht möchte. Sonst bestehe stets das Risiko, dass bösartig Daten aus dem Backup genutzt werden, obwohl geglaubt werde, dass alles gelöscht sei. Die Daten seien für den Rechtsbeweis zudem immer noch in dem Primärsystem. Es wird folgender Text gefordert: „Datensicherungsmedien, die älter als 2 Jahre sind, sollten gelöscht werden. Es soll dabei sichergestellt werden, dass alle aktuellen Daten in Datensicherungsmedien, die weniger als 2 Jahre alt sind, auch gesichert sind“. Die Post fragt im Rahmen von Ziffer 1.2.3, was mit Leistungserbringern in zwei Gemeinschaften passiere und wie es geführt werde. Unklar sei, ob der Datensatz dupliziert werde und wenn ja, wer für die Pflege verantwortlich ist. Für die IG eHealth und die Post ist die Anforderung gemäss Ziffer 1.2.3.3 nicht nachvollziehbar. Es müsse etwas gefordert werden, das auch umsetzbar sei. Die Tessaris verweist unter Ziffer 1.2.3.1, für die Daten in den in 1.2.2.5 erwähnten medizinischen Registern, auf die Empfehlung zu Ziffer 1.2.2.5. Bezüglich Ziffer 1.2.3.2 könne, wie in Ziffer 1.1.4.2 dargestellt, die Überprüfung, je nach den dafür eingesetzten und zugelassenen Mitteln und Verfahren, sehr aufwändig ausfallen. Für Ziffer 1.2.3.3 wird zudem folgender Zusatz gewünscht: „Die Zugriffsrechte gemäss den in Artikel 1-3 EPDV festgelegten Kategorien und Optionen angepasst werden“. Die FMH fragt bezüglich Ziffer 1.2.3.3, woran die Zugriffsrechte angepasst werden.

1.2.4: Die Kantone GE, VS, VD, JU und NE weisen darauf hin, dass in der französischen Version bei Ziffer 1.2.4.2 zweimal aneinander „du patient“ steht, womit es einmal zu löschen sei. Die Tessaris schreibt, dass nach hier vertretener Auffassung die Patientinnen / Patienten über den Ein- und Austritt von Gesundheitsfachpersonen informiert werden sollten und fordern folgende, zusätzliche Ziffer 1.2.4.4: „die Patientinnen und Patienten über den Eintritt sowie den Austritt einer Gesundheitsfachperson in die betreffende Gemeinschaft in textlich nachweisbarer Form informiert werden und ihre Optionen betreffend Zugriffsrechte ausüben können“.

1.3 Verwaltung von Hilfspersonen von Gesundheitsfachpersonen

Die IG eHealth und die Post machen geltend, dass gemeinschaftsinterne Vorschriften nicht in den Geltungsbereich des EPDG fallen, weswegen dazu auch keine Vorschriften gemacht werden sollten. Der Scope der EPDV und der TOZ sei zu klären. Der VAKA schlägt im Sinne einer Vereinfachung vor, dass Hilfspersonen fakultativ umzusetzen seien und 1.3 somit gestrichen werden solle. Gemäss der Insel bedeute die Verwaltung von Hilfspersonen ein unverhältnismässig grosser Aufwand und die IG eHealth schreibt, dass Hilfspersonen auch übergreifend zu verwalten seien, um diese der Patientin / dem Patienten erkennbar zu machen. Die IG eHealth fordert die Streichung von Ziffer 1.3.1 und die Insel die

86 FR, NE, GE, VS, VD, JU