Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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tientendossier anschliessen wollen, das entsprechende Primärsystem mit einem zertifizierten Herausgeber von IDM verknüpfen müssen. Das hätte Auswirkungen auf die Spitäler, die sich anschliessen müssen. Die Forderung sei klarer zu formulieren. Die ahdis bemängelt, dass nicht genau spezifiziert wird, wie der Endpunkt auszusehen habe. Dies sei zu präzisieren.

1.5 Verwaltung von Gruppen von Gesundheitsfachpersonen (Art. 8 EPDV Bst. a, c, e und f)

Die FMH schreibt bezüglich Ziffer 1.5, dass die vorgesehene Verwaltung von Gruppen nicht praktikabel und mit einer generellen Regelung auf Verordnungsebene zu ersetzen sei. Der Kanton ZH ist der Meinung, dass es weder erforderlich, noch zulässig sein dürfe, die Patientinnen / Patienten über jede Änderung der Zusammensetzung einer Gruppe zu informieren. Zudem sei der Begriff „verhältnismässig“ unklar und unnötig. Ohnehin sei auf das Gebilde „Gruppen von Gesundheitsfachpersonen“ zu verzichten. Es wird die Streichung von Ziffer 1.5 gefordert.

6 Kantone88 machen geltend, dass die Gemeinschaften nicht für die Gruppen von Gesundheitsfachpersonen verantwortlich sein können. Sie können nur Kenntnis von deren Zusammensetzung nehmen. Bei Ziffer 1.5.1 sei der Textteil „sont responsable de la gestion“ mit „sont responsable de l’administration“ zu ersetzen. Sie schreiben auch, dass die Patientin / der Patient nicht auf die komplette Liste der Gesundheitsfachpersonen und der Hilfspersonen einer Gruppe oder einer Einrichtung zugreifen könne. Das sei heute nicht der Fall in der Praxis. Des Weiteren ändere die Zusammensetzung bei Einrichtungen oder grossen Gruppen täglich. Es sei nicht möglich, die Patientinnen / Patienten ständig über die Zusammensetzung der Gruppen zu informieren. Ein Spital sei ein Beispiel für eine Einrichtung, an welche die Patientinnen / Patienten Rechte erteilen können. Einrichtung in „verhältnismässige Gruppen“ zu zerkleinern habe keinen praktischen Sinn. Die Patientin / der Patient müsste einer Vielzahl von Gruppen (z.B. Radiologie) Rechte erteilen, welche er nicht kenne. Folglich seien die Ziffern 1.5.2.1, 1.5.2.2 und 1.5.2.3 zu streichen. Die OFAC ist der Ansicht, dass die Anforderung gemäss Ziffer 1.5.2.2 nicht praktikabel sei, da Gruppen stark veränderbar seien. Bezüglich Ziffer 1.5.2.3 wird zudem kritisiert, dass eine verhältnismässige Grösse noch nichts Genaues bedeute. Die BFH bemängelt bezüglich Ziffer 1.5.2.1, dass der Begriff „jederzeit“ nicht klar definiert sei. Hier komme insbesondere der Verwaltungsaufwand für grössere Gesundheitseinrichtungen zum Tragen. Falls mit „jederzeit“ stündlich/täglich gemeint ist, wird es in grösseren Institutionen, mit in unterschiedlichen Bereichen arbeitenden Assistenzärzten, einen erheblichen Mehraufwand ohne erkennbaren Mehrwert geben. Ähnlich fragt der Kanton AR, was mit „jederzeit nachvollziehbar“ gemeint sei und wünscht eine Präzisierung. Ebenfalls präzisiert werden solle der Teil „die Grösse von Gruppen verhältnismässig bleiben“ aus Ziffer 1.5.2.3. Die Post schreibt, dass sie sich im Falle des Verzichts einer Definition von „verhältnismässig“, an den Kundenwünschen ausrichten werde. Das KSSG bezeichnet den Begriff „verhältnismässig“ ebenfalls als unpräzise und fordert die Streichung von Ziffer 1.5.2.3. Die Gruppen könnten in Fachbereiche unterteilt werden. Die SGMI schreibt, dass die Grösse der Gruppe abhängig von der Grösse der Institution sei und fordert eine Präzisierung oder die Streichung. Gemäss der STSAG sei der Aufwand bezüglich den Ziffern 1.5.2.1 und 1.5.2.2 unnötigerweise gross, die Zugriffe könne die Patientin / der Patient über das Protokollwesen einsehen und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Patientin / der Patient alle potentiell einer Zugriffsgruppe zugeordneten Gesundheitsfachpersonen einsehen solle. Des Weiteren werde der Inhalt von Ziffer 1.5.2.3 bereits über die Benutzerberechtigungen in den Primärsystemen geregelt. Die Ziffern 1.5.2.1, 1.5.2.2 und 1.5.2.3 seien zu streichen. Der Kanton TI bezeichnet die Realisierung der vorgeschlagenen Verwaltung der Gruppen von Gesundheitsfachpersonen (1.5.2.1 und 1.5.2.2) als nicht einfach. In der alltäglichen Praxis hätten die Patientinnen / Patienten keinen Zugriff auf die Listen aller Fachpersonen von komplexen Einrichtungen (Spitäler), die Zugriff auf ihre Daten haben. An Orten mit hoher Personalfluktuation wäre diese Art von Echtzeitverwaltung zu aufwendig. Die beiden Ziffern seien zu streichen. Die privatim weisen darauf hin, dass für die Patientin / den Patienten nicht nur die jeweils aktuelle Zusammensetzung, sondern auch Veränderungen in der Gruppenzusammensetzung (Ein- und Austritte) nachvollziehbar sein sollten. Die Texte von den Ziffern 1.5.2.1 und 1.5.2.2 seien klarer auszuformulieren. Die KKA, der BüAeV, die GAeSO und die KAeG SG wünschen, dass die Formulierung von Ziffer 1.5.2.2 in Bezug auf Artikel 8 Buchstabe f EPDV folgendermassen ergänzt wird: „[…] informiert

88 FR, NE, GE, VS, VD, JU