Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten

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Streichung von Ziffer 1.3. Für HIN ist es unklar, wie weit der Begriff "Hilfspersonen" gehe. Vermutlich seien MPA, PflegerInnen, u.ä.m gemeint. Vermutlich implizit nicht gemeint seien bspw. Köche eines Heims, Putzpersonal, Verwaltung etc. Es stelle sich die Frage, ob Leitlinien hilfreich wären. Die STSAG ist der Ansicht, dass Hilfspersonen nur verwaltet werden müssen, wenn sie auch in die Datenbehandlung eingebunden sind und schlägt folgenden Zusatz für Ziffer 1.3.1 vor: „[…] werden können, sofern diese (die Hilfspersonen) in die Bearbeitung der Daten im elektronischen Patientendossier direkt eingebunden sind“. Gemäss der FMH müssen die Prozesse zur Verwaltung von Hilfspersonen in den Grundanforderungen einheitlich auf Verordnungsstufe geregelt werden und dürfen nicht von Gemeinschaft zu Gemeinschaft unterschiedlich sein. Ausserdem müsse klar definiert sein, welche Personen unter welcher Verantwortung Zugang zum elektronischen Patientendossier haben. Es wird bezüglich Ziffer 1.3.2.1 eine klare Regelung auf Ebene EPDV vorgeschlagen. Die BFH plädiert bezüglich den Ziffern 1.3.2 und 1.3.2.1 dafür, dass für Hilfspersonen ebenfalls Metadaten definiert werden. So seien insbesondere Administratoren und Supporter zu nennen, die Zugriff benötigen und auch haben werden. Der VGIch befürchtet, dass die aktuelle Verwaltung von Einzelpersonen, von Gruppen und Hilfspersonen in Spitälern, wie verlangt nur unter grössten Aufwänden bzw. gar nicht möglich sei, da dies nicht der gelebten und erprobten Praxis im Spital bzgl. Umgang mit elektronischen Hilfsmitteln entspreche. Der Spital solle als „Trusted Domain“ betrachtet werden. Das KSSG schreibt, dass die Hilfspersonen gemäss Verordnung nicht mit den zentralen Diensten synchronisiert werden sollen. Dadurch könne die Patientin / der Patient die Hilfsperson vom Zugriff nicht ausschliessen. Dies führe die Selbstbestimmungsregelung ad absurdum. Zum Zweiten werde die Patientin / der Patient verwirrt, wenn in den Zugriffsprotokollen Zugriffe der Hilfsperson angezeigt werden, die ihr / ihm nicht beim Setzen der Berechtigung bekannt sind. Auch Hilfspersonen sollen im HPD geführt und mit den zentralen Diensten synchronisiert werden. Der Artikel sei zu löschen. Ziffer 1.2.3.3 sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Zugriffsrechte im elektronischen Patientendossier würden von Patientinnen / Patienten verwaltet. Sie fragen, welche Verwaltungsprozesse dabei zu einer Anpassung von Zugriffsrechten führen sollen und sprechen sich für die Löschung dieser Anforderung aus. Die OFAC gibt zu bedenken, dass die Hilfspersonen nicht in den Abfragediensten registriert seien, was dazu führe, dass sie nicht an dem Austausch zwischen den Gemeinschaften teilnehmen können. In verschiedenen Berufen des Gesundheitswesens werde die ganze Verwaltungsarbeit des Gesundheitsdossiers an die Hilfspersonen delegiert. Das heisst, dass ein gutes Management des Dossiers einen gewissen Austausch mit anderen Gesundheitsdienstleistern erfordern wird, die Hilfspersonen jedoch nicht ermächtigt sein werden. Diese Situation wäre eine Verschlechterung gegenüber dem heutigen System. Laut der OFAC könne die Eignung, einen intergesellschaftlichen Austausch vorzunehmen, nur von der Gesundheitsfachperson, die für die Hilfspersonen verantwortlich ist, bewertet und entschieden werden. Gemäss Artikel 2 Buchstabe b EPDG sollen die Hilfspersonen im zentralen Abfragedienst registriert sein und die von der Patientin / dem Patienten delegierte Rechte bekommen. Es könne in der Praxis folgendes passieren: Die Gesundheitsfachpersonen werden ihre IDM mit dem Passwort an die Hilfspersonen weitergeben, was Probleme verursachen könne.

1.4 Identifikation und Authentisierung (Art. 8 Bst. d)

1.4.1 / 1.4.2: HIN schreibt, dass in Ziffer 1.4.1 explizit nur Gesundheitsfachpersonen erwähnt seien, in Ziffer 1.4.2 auch Hilfspersonen. Es werde davon ausgegangen, dass auch Hilfspersonen eine eigene Identität brauchen. Es sei wichtig, dass auch Hilfspersonen nur IDM nach Artikel 30 EPDV verwenden dürfen. Ziffer 1.4.1 solle folgendermassen ergänzt werden: „Für den Zugriff von Gesundheitsfachpersonen und Hilfspersonen auf das elektronische Patientendossier [...]“. Gemäss der IG eHealth und der Post bestehe das Problem, dass spitalinterne Logins nicht mehr zulässig sind. Die IG eHealth fügt an, dass der Abschnitt nur die Anforderungen der IDM für den Zugriff regle und fragt, welche Anforderungen für das Schreiben in ein Dossier gelten. Die IG eHealth fordert, dass nach kantonalem Recht genügende IDM der Organisationen für den Zugang zum elektronischen Patientendossier ebenfalls akzeptiert werden müssen. Ähnlich weist die Post darauf hin, dass die IDM der Organisationen akzeptiert werden müssen, da sie auch Vorschriften durch andere Gesetze haben. Die Zertifizierung der IDM innerhalb einer Organisation sei nicht Teil der EDPV. Zudem sei zu klären, ob eine Ein-Faktoren-Authentifizierung für Systeme in Ordnung sei, welche nur eine schreibgeschützte Ansicht der Gesundheitsakte ermögli-