Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 129 Seiten
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Artikel 20 Absatz 1 sollen aber sämtliche Daten vernichtet werden, sofern sie nicht für die Erfüllung von Nachvollziehbarkeits- und Berichtspflichten benötigt werden. Es sei für Ziffer 2.1.1.2 dieselbe Formulierung wie in Artikel 20 zu verwenden. Die Post weist darauf hin, dass der Patientenindex eine Infrastruktur sei, die mehrfach genutzt werden könne. Sie fragt, ob es gestattet sei, nur die Identitäten aus dem MPI zu löschen, die im elektronischen Patientendossier genutzt wurden. Andere Identitäten die für andere Prozesse (z.B. Zuweisung, Überweisung) genutzt werden, blieben bestehen. Die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur sei gemäss EPDG gestattet. Forderungen, die dies verhindern seien durch solche zu ersetzen, welche dies im angemessenen Rahmen erlauben. Der MPI solle eine Ausnahme bilden und Daten sollen gelöscht werden, wenn kein anderer Zweck bestehe. Gemäss dem KSSG haben die Vorgaben betreffend der Datenhaltung, wie z.B. in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c EPDV und Ziffer 2.1.1.2.1 zur Folge, dass Anwendungsfälle, welche bereits eine Registry einsetzen, nicht mehr auf der bestehenden Infrastruktur betrieben werden können. Die Ausführungsbestimmungen hätten zur Folge, dass für das elektronische Patientendossier und alle restlichen Anwendungsfälle eine getrennte Infrastruktur aufgebaut werden müsse, was die Kosten verdopple. Ziffer 2.1.1.2.1 sei so umzuformulieren, dass eine logische Löschung für den Anwendungsfall „elektronisches Patientendossier“ erfolgen muss, jedoch nicht eine physische Löschung. Damit solle sichergestellt werden, dass andere Anwendungsfälle weiterhin über die gleiche Infrastruktur abgebildet werden können. Des Weiteren würden die Vorgaben von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c EPDV und Ziffer 2.1.1.2.2 zur Folge haben, dass die in den Spitälern bestehenden Archiv System nicht als IHE Repository für das elektronische Patientendossier verwendet werden können. Durch die Vorgaben müssen für die durch die Patientin / den Patienten eingestellten Dokumente, wie auch für die durch die Gesundheitsfachpersonen eingestellten Daten, ein separates Repository aufgebaut werden. Damit werde eine teure Infrastruktur insgesamt dreimal aufgebaut und enthalte zum Teil redundante Daten. Sollte mit dem Artikel 2.1.1.2.2 eine physische Löschung der Daten angestrebt werden, können die günstigeren Archivspeicher (z.B. Centera) nicht dafür verwendet werden. Die Auswirkungen auf die Kosten würden sich speziell dann zeigen, wenn auch radiologische Bilddaten im elektronischen Patientendossier abgelegt werden sollen. Computertomographie oder MRI-Untersuchungen seien oft mehrere Gigabyte gross und müssten redundant gespeichert werden. Der Artikel habe dementsprechend enormen Einfluss auf die Betriebskosten. Es wird beantragt, dass alle Daten im gleichen physischen Repository gespeichert werden können. Die Trennung und Löschung von Daten erfolge jeweils auf logischer Ebene für das elektronische Patientendossier. Die Anforderungen hinsichtlich Datenschutz und Datensicherheit wären auch mit einer logischen Trennung gegeben. Bezüglich Ziffer 2.1.1.2.3 weist das KSSG darauf hin, dass im Kanton St. Gallen seit mehreren Jahren ein MPI für die spitalübergreifende Kommunikation eingesetzt werde und beschreibt ebenfalls die Vorteile des MPI. Die aktuellen Ausführungsbestimmungen würden einen weiteren Betrieb des heutigen MPI verhindern, da die Patientin / der Patient im MPI nur geführt werden dürfe, wenn sie / er die Einwilligung zum elektronischen Patientendossier gegeben habe und sie / er müsse wieder gelöscht werden, wenn sie / er das elektronische Patientendossier löscht. Ein zweiter MPI nur für das elektronische Patientendossier aufzubauen sei nicht möglich, da es nur einen geben dürfe. Die Umsetzung der aktuellen Ausführungsbestimmungen wäre ein Rückschritt in den Behandlungsprozessen. Es wird beantragt, dass der MPI für das elektronische Patientendossier und auch andere Prozesse genutzt werden kann, jedoch für Patientinnen / Patienten ohne Einwilligung nicht mit der ID des elektronischen Patientendossiers der ZAS verknüpft werde. Bei Auflösung des elektronischen Patientendossiers werde einfach die Verknüpfung zur ID gelöscht.
Die ISSS weist darauf hin, dass in den Ziffern 2.1.1.1 und 2.1.1.2 von „Daten müssen vernichtet werden“ die Rede sei. Es sei unklar, was dies konkret bedeutet und ob z.B. das (elektronische) Löschen ausreiche. Es wird vorgeschlagen, zur Regelung der Vorgaben bezüglich der Vernichtung eine Ziffer 2.1.1.3 aufzunehmen. Gemäss der Tessaris sollte sich die Pflicht zur Vernichtung insbesondere auch auf Sicherungsdateien und Back-up Kopien beziehen, da „sämtliche Daten“ zu vernichten seien.
2.2 Dokumentenablage (Abs. 1 Bst. c)
Der Kanton ZH, die K3, der VZK und der ZAD weisen darauf hin, dass sich die Vorgaben gemäss Ziffer 2.2 bereits aus dem EPDG und der EPDV ergeben würden, weswegen sie zu streichen seien. Der