Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 41 Seiten

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Die SAS akkreditiert die Organisationen, welche Zertifizierungen nach EPDG durchzuführen gedenken. Bei der Akkreditierung wird geprüft, ob die Prüfprogramme geeignet sind, die Zertifizierungsvoraussetzungen für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften sowie für die Herausgeber von Identifikationsmitteln zu kontrollieren. Diese Prüfung umfasst sowohl organisatorische als auch technische Aspekte.

Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) ist zuständig für die Vergabe und die Verwaltung der Patientenidentifikationsnummer nach Artikel 5 Absatz 1. Sie stellt sicher, dass die Identifikationsdatenbank nach den Erfordernissen des EPDG und der EPDV angepasst wird.

Das Koordinationsorgan Bund-Kantone «eHealth Suisse» stellt sicher, dass die Normen, Standards und Integrationsprofile im Rahmen von partizipativen Prozessen weiterentwickelt werden. Das Ergebnis dieser Arbeiten fliesst direkt an das BAG, welches zuständiges Amt für die Revision von Gesetz und Ausführungsrecht ist.

«eHealth Suisse» übernimmt zudem die Aufgaben im Bereich Information (Art. 15 EPDG) und Koordination (Art. 16 EPDG).

1.4.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Den Kantonen kann aus der Umsetzung des vorliegenden Entwurfs aus folgenden Gründen ein personeller und finanzieller Zusatzaufwand erwachsen:

- Prüfung und ggf. Anpassung der kantonalen Rechtsgrundlagen für die Einführung des elektronischen Patientendossiers;

- u.U. Beteiligung an den Kosten für den Aufbau, die Zertifizierung und den Betrieb der Gemeinschaften und Stammgemeinschaften;

- Erarbeitung von Stellungnahmen zu Gesuchen um Finanzhilfen des Bundes für Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften auf dem eigenen Kantonsgebiet.

Da die Kantone für die Sicherstellung und damit die Organisation der Gesundheitsversorgung zuständig sind, fällt es auch in ihre Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung, die Voraussetzungen zu schaffen, dass sich stationäre Einrichtungen (Listen- und Vertragsspitäler, Rehabilitationskliniken, Pflegeheime sowie Geburtshäuser; siehe Art. 39 Abs. 1 Bst. f und Art. 49a Abs. 4 erster Satz KVG) aber auch selbstständig tätige Gesundheitsfachpersonen, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, zu Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften zusammenschliessen und sich zertifizieren lassen.