Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

Abs. 1IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquetter

législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation

In Absatz 1terwird festgehalten, dass meldepflichtige Luftfahrtunternehmen die Passagierdaten unmittelbar nach Abflug übermitteln müssen. Diese Vorgabe ist nicht neu, sondern war bisher in Absatz 1 enthalten. Sie wurde aus Gründen der Regelungsystematik und Lesbarkeit aus Absatz 1 herausgelöst und hierher transferiert. Damit wird namentlich klargestellt, dass diese Vorgabe auch dann gilt, wenn die Meldepflicht gemäss Absatz 1bisauf weitere Flugstrecken ausgedehnt wird.

Art. 104a Abs. 1, 1bis, 3 und 3bis

Abs. 1

Die Passagierdaten, welche die Luftfahrtunternehmen an das SEM melden und an das Passagier-Informationssystem (API-System) übermittelt werden, sollen in Zukunft auch zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus und zur Abwehr von Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, Proliferation und verbotenem Nachrichtendienst, genutzt werden können. Daher ist es angezeigt, die Zweckbestimmung in Absatz 1 entsprechend zu erweitern. Eine entsprechende Regelung ist in der Artikel 104a zugrundeliegender EU-Richtlinie 2004/82/EG vom 29. April 200465 grundsätzlich vorgesehen. Sie hält fest, dass die gemeldeten Passagierdaten auch für Strafverfolgungszwecke verwendet werden können, sofern die nationalen Gesetze dies so vorsehen.

Abs. 1bis

Welche Daten das API-System beinhaltet, wird neu in Absatz 1bisvon Artikel 104a AuG geregelt. Diese Änderung ist allerdings rein redaktioneller Natur, war doch die entsprechende Festlegung bisher in Absatz 1 enthalten.

Abs. 3

Absatz 3 erfährt nur eine geringfügige redaktionelle Anpassung, indem ein überflüssiges Wort gestrichen wird («wirksam»). Am materiellen Gehalt der Bestimmungen ändert sich im Vergleich zum geltenden Recht entsprechend nichts.

Abs. 3bis

Mittels Abrufverfahren soll fedpol zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus die in Artikel 104 Absatz 4 aufgeführten Daten einzelfallweise abrufen dürfen. Mithilfe dieser Daten soll rasch abgeklärt werden können, wann Personen, bei denen polizeiliche Erkenntnisse zu einer Straftat bestehen, von einer der meldepflichtigen Abflugorte in die Schweiz einreisen. Somit können rechtzeitig entsprechende polizeiliche Massnahmen geplant und umgesetzt werden. Der Bearbeitungszweck von API-Daten ist für fedpol auf Fälle des organisierten und international tätigen Verbrechens, sowie des Terrorismus, gemäss Artikel 1 Absatz 1 ZentG66, Artikel 23 und 24 StPO67, Artikel 260terund Artikel 260quinquiesStGB68 sowie des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat»69 sowie verwandter Organisationen beschränkt. Im Vordergrund stehen somit Delikte wie Menschenhandel, unerlaubter Verkehr mit Betäubungsmitteln sowie Ter-

66 Bundesgesetz über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten; SR 360.

67 Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO); SR 312.0.

68 Schweizerisches Strafgesetzbuch; SR 311.0.

69 SR 122