Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
rorismus. Nur bestimmte Ermittler und koordinativ tätige Mitarbeitende von fedpol erhalten Zu-IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet griff auf die API-Daten. Sie sollen damit die Personalien einer Person, Informationen zum mit-législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
geführten Reisedokument, den Abgangs- und Zielflughafen in der Schweiz sowie, wenn vorhanden, Angaben zur gebuchten Flugroute der beförderten Personen und deren Anzahl sowie Datum und Zeit des geplanten Abflugs und der geplanten Ankunft erhalten. Die API-Daten werden in periodischen Abständen im Einzelfall mit Daten aus den Systemen zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen nach Artikel 10,11 und 12 des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes70 (BPI) manuell abgeglichen. Für den Abgleich kommen keine anderen technischen Mittel in Frage. Die Personendaten werden separat über eine Suchfunktion in den elektronischen Passagierlisten eingegeben. Somit besteht keine technische Anbindung des API-Systems an andere Systeme. Ergibt der Einzelfallabgleich der Daten Treffer, so dürfen diese zu Zwecken der Vorermittlung sowie polizeilichen Ermittlungen weiter bearbeitet und in den Systemen nach Artikel 10,11 und 12 BPI gespeichert werden. Die Treffer werden sodann nach Massgabe des BPI aufbewahrt, bearbeitet und gelöscht.
Aus Sicht der Strafverfolgung relevante Resultate des Abgleichs der API-Daten mit dem RI-POL, SIS, ZEMIS sowie der Interpol-Datenbank über gestohlene und verlorene Dokumente (ASF-SLTD) werden fedpol durch die Grenzkontrollbehörden mitgeteilt.
Art. 104b
Abs. 1
Artikel 104b regelt neu die automatisierte Weiterleitung der API-Daten an den NDB. Nach Absatz 1 werden diese Daten unmittelbar, nachdem sie in das API-System eingespiesen wurden, in elektronischer Form an die genannten Behörden übermittelt. Weitergeleitet werden indessen nur die von den Luftfahrtunternehmen im Rahmen ihrer Meldepflicht (Art. 104 Abs. 1 und 2 AuG) gelieferten Daten, und nicht auch die Ergebnisse der Datenbankabfragen, welche das API-System automatisiert generiert. Auf Letztere haben wie bisher nur die Grenzkontrollorgane Zugriff (Art. 104a Abs. 3 AuG).
Abs. 2
Absatz 2 legt sodann die Zwecke fest, zu welchen die weitergeleiteten API-Daten bearbeitet werden dürfen.
Dem NDB dienen die API-Daten dazu, Einreisende in die Schweiz oder Durchreisende präventiv zu erkennen (bspw. mutmassliche Angehörige von Terrororganisationen oder von fremden Nachrichtendiensten). Die Daten werden mit den bestehenden Informationen in den Datenbanken des NDB abgeglichen. In Verknüpfung mit Erkenntnissen aus Grenz- und Zollkontrollen erlauben sie eine Vervollständigung des Bewegungsprofils einer Zielperson. Dies ermöglicht dem NDB auch, bspw. einen Antrag auf ein Einreiseverbot oder einen Antrag auf Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs fundiert zu begründen, sowie andere präventive Massnahmen wie Ansprachen oder Umfeldabklärungen effizienter wahrzunehmen.
Die Daten, die gemäss Artikel 104b E-AuG an den NDB weitergeleitet werden, werden mit den Informationssystemen ISIS und ISAS manuell abgeglichen und danach vernichtet. Allfällige Treffer/Hits werden in ISIS oder ISAS erfasst und unterstehen fortan den Bestimmungen des
3. bzw. 4 Abschnitts der Verordnung über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (ISV-NDB)71“.
70 SR 361.
71 SR 121.2