Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 47 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

1.2.5IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet Spesen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von entsandten Arbeitnehmen-

législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultationden in der Schweiz (Art. 22 Abs. 2–4 E-AuG und Art. 2a E-EntsG)

Ein weiteres wichtiges Thema, das in der vorliegenden Revision behandelt wird, sind die entsandten Arbeitnehmenden und die Vergütung ihrer Auslagen durch ihren Arbeitgeber bei einer Entsendung in die Schweiz. Die Entsendungen werden sowohl im EntsG als auch im AuG geregelt.

Gestützt auf die analoge Anwendung von Artikel 327a des Obligationenrechts (OR)23, der für die Schweizer Bürgerinnen und Bürger Anwendung findet, sowie gestützt auf die langjährige Praxis zählt die Spesentragungspflicht zu den einzuhaltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen bei Entsendungen im Rahmen von betrieblichen Transfers oder grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringungen.

Die Pflicht des Arbeitgebers, die Spesen zu übernehmen, ist im EntsG nicht explizit geregelt, und das AuG enthält ebenfalls keine klaren Bestimmungen dazu. Gleichzeitig sind die Anforderungen beider Gesetze in Bezug auf die einzuhaltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen unterschiedlich. So regelt das EntsG in Artikel 2 die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen, die im Rahmen von Entsendungen einzuhalten sind. Dabei handelt es sich um Arbeits- und Lohnbedingungen, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360a OR (Art. 2 Abs. 1 EntsG) festgelegt sind. Das AuG hingegen verlangt bei Entsendungen im Rahmen von betrieblichen Transfers und grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringungen das Einhalten von orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AuG). Um die Spesentragungspflicht für alle Entsendekonstellationen widerspruchsfrei zu regeln und Rechtssicherheit zu schaffen, ist eine analoge Anpassung sowohl im EntsG als auch im AuG notwendig.

Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, die Spesentragungspflicht bei langfristigen Entsendungen in seiner Dauer begrenzen zu können.

Die Wirtschaft und einzelne politische Vorstösse möchten schon seit Jahren die Pflicht zur Tragung der Spesen von entsandten Arbeitnehmenden je nach Dauer der Entsendung begrenzen. Diese Frage wurde unlängst im Rahmen der Motion Markwalder (15.3263)24 thematisiert. Der Bundesrat hat diese abgelehnt, weil er mit einigen Forderungen der Motionärin nicht einverstanden war. Insbesondere hat er die Aufhebung der Spesentragungspflicht bei Kurzzeitentsendungen deutlich abgelehnt. Denn eine Lockerung würde im Widerspruch zu den Zielen der flankierenden Massnahmen stehen und inländische Arbeitgeber benachteiligen, weshalb diesbezüglich keine Änderungen vorgenommen werden sollen. Wie in seiner Antwort erwähnt, behält sich der Bundesrat aber vor, im Falle der Annahme der Motion im Erstrat einen Abänderungsantrag im Zweitrat zu stellen, welcher eine Regelung der Spesentragungspflicht in Bezug auf längerfristige Entsendungen beinhaltet.

Weder das AuG noch das EntsG regeln explizit die Pflicht des Arbeitgebers, die Spesen der in die Schweiz entsandten Arbeitnehmenden zu tragen. Diese Pflicht wird jedoch bei der Prüfung der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen immer geprüft und durchgesetzt, und zwar sowohl im Bewilligungsverfahren für langfristige Entsendungen als auch für kurzfristige meldepflichtige Entsendungen gemäss dem Freizügigkeitsabkommen (FZA)25. In der Praxis wird jedoch die Dauer der Spesentragungspflicht bei langfristigen Entsendungen in Frage gestellt. Denn Personen, die für längere Zeit in die Schweiz entsandt werden, verlagern häufig den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse in die Schweiz, lassen ihre Familienangehörigen

23 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizer Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht); SR 220

24 15.3263 Motion Christa Markwalder vom 19. März 2015 «Revision des Entsendegesetzes»

25 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit, SR 0.142.112.681.