Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/10: Verordnung des EDI über die Festsetzung des Beitrags für die allgemeine Krankheitsverhütung · 33 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht

1. Ausgangslage

Die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz (nachfolgend: Stiftung) hat die gesetzliche Aufgabe, Massnahmen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten anzuregen, zu koordinieren und zu evaluieren. Diese Aufgabe ist in Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) geregelt.

Die Stiftung ist privatrechtlich organisiert und wird von den Versicherern und den Kantonen gemeinsam getragen. Im Stiftungsrat vertreten sind zudem die Suva, die Medizinal- und Heilberufe, die Wissenschaft, die auf dem Gebiet der Krankheitsverhütung tätigen Fachverbände und weitere Organisationen (Art. 19 Abs. 2). Finanziert werden die Aktivitäten der Stiftung hauptsächlich durch Beiträge der nach KVG obligatorisch versicherten Personen. Zusätzlich generiert die Stiftung finanzielle Mittel durch den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen (z.B. Label «Friendly Work Space»). Auf Antrag der Stiftung legt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 20 Absatz 2 KVG, den Beitrag von jeder nach dem KVG obligatorisch versicherten Person für die Finanzierung der Massnahmen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheit fest. Dieser Beitrag wird auch «KVG-Prämienzuschlag» genannt.

Seit der Einführung des Beitrags nach Artikel 20 KVG im Jahr 1996 gehen 2.40 Franken pro versicherte Person und Jahr an die Stiftung. 2015 machte der Beitrag lediglich 0,04 Prozent der Standardprämie (Erwachsene mit 300 Franken Franchise und Unfalldeckung) aus. Bei der ersten Festsetzung des Beitrags im Jahr 1996 entsprach dies, gemessen an der damaligen Standardprämie, 0,15 Prozent. Der Beitrag wurde seither weder erhöht noch der Teuerung angepasst.

Am 10. Februar 2016 hat die Stiftung – gestützt auf Artikel 20 KVG – beim EDI einen Antrag auf Erhöhung des KVG-Prämienzuschlags gestellt. Mit den zusätzlichen finanziellen Mitteln sollen ab 2017 Aktivitäten im Bereich «Psychische Gesundheit» und «Gesundheitsförderung und Prävention Alter» und ab 2018 Aktivitäten im Bereich «Prävention in der Gesundheitsversorgung» finanziert werden.

Mit dem Entwurf der Verordnung des EDI über die Festsetzung des Beitrags für die allgemeine Krankheitsverhütung soll der KVG-Prämienzuschlag in zwei Schritten von heute jährlich 2.40 Franken pro versicherter Person auf jährlich 3.60 Franken pro versicherter Person per 1. Januar 2017 und auf jährlich 4.80 Franken pro versicherter Person per 1. Januar 2018 erhöht werden.

2. Vernehmlassungsverfahren

Am 14. April 2016 wurde die Vernehmlassung zum Entwurf der Verordnung des EDI über die Festsetzung des Beitrags für die allgemeine Krankheitsverhütung eröffnet und dauerte bis 14. Juni 2016. Eingeladen wurden die Kantone und die Konferenz der Kantonsregierungen, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die Dachverbände der Gemeinden, Städte und der Berggebiete, die Dachverbände und Organisationen aus der Wirtschaft sowie weitere interessierte Kreise, insbesondere aus dem Bereich «Chronische und nichtübertragbare Krankheiten» inkl. psychische Krankheiten sowie dem Gesundheits- und dem Sozialwesen (siehe Anhang). Insgesamt wurden 139 Akteure vom EDI begrüsst.

3. Ergebnisse der Vernehmlassung

Bis zum Ablauf der Vernehmlassungsfrist am 14. Juni 2016 sind beim BAG 159 Stellungnahmen eingegangen, wovon 89 von nicht begrüssten Akteuren stammen. Teilgenommen haben 25 Kantone, die GDK, die Konferenz der Kantonalen Ärztegesellschaften, fünf politische Parteien, vier Dachverbände der Gemeinden, Städte und der Berggebiete, sechs Verbände aus der Wirtschaft sowie 117 weitere Interessierte.