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Vernehmlassung 2016/16: Revision der Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten; Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen) · 7 Seiten
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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Vekehr mit Drittstaaten AS 2016
Art. 24a Zollanmeldung
1In der Zollanmeldung von Sendungen, für die nach Artikel 15 Absatz 1 eine grenztierärztliche Kontrolle vorgeschrieben ist, muss die anmeldepflichtige Person nach der Freigabe durch eine zugelassene Grenzkontrollstelle die Nummer des GVDE oder der Bewilligung des BLV (Art. 12) angeben.
2In der Zollanmeldung von Brief- und Paketsendungen von Tierprodukten an Privatpersonen nach Artikel 14 muss die anmeldepflichtige Person eine generelle Bewilligungsnummer angeben. Das BLV publiziert die generelle Bewilligungsnummer im Internet.
Art. 28 Abs. 1 Bst. b
1Die folgenden Begleitdokumente müssen bis zum Bestimmungsbetrieb mit der Sendung mitgeführt werden:
b. bei Sendungen, die nur vorübergehend in das Einfuhrgebiet verbracht oder nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen durchgeführt werden: beglaubigte Kopien der Gesundheitsbescheinigungen.
Art. 34 Bst. b
Die anmeldepflichtige Person muss zusätzlich zu den anderen in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen:
b. die Anweisungen des grenztierärztlichen Dienstes an das Speditionsunternehmen oder den Importeur weiterleiten.
Art. 54
Aufgehoben
Art. 59 Abs. 4
4Die Gesundheitsbescheinigungen werden beim grenztierärztlichen Dienst aufbewahrt. Die anmeldepflichtige Person erhält eine beglaubigte Kopie:
a. bei Sendungen, die nur vorübergehend in das Einfuhrgebiet verbracht oder nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen durchgeführt werden;
b. bei Sendungen, die dauerhaft in das Einfuhrgebiet verbracht werden: auf Verlangen.
Art. 59a Kontrollen durch die Zollstelle
1Bei Einfuhrsendungen kontrollieren die Zollstellen an den zugelassenen Grenzkontrollstellen in den folgenden Fällen, ob die vorgeschriebene grenztierärztliche Kontrolle durchgeführt worden ist:
a. bei Sendungen, die nicht über das System «e-dec» angemeldet werden;