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Vernehmlassung 2016/16: Revision der Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten; Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen) · 7 Seiten
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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Vekehr mit Drittstaaten AS 2016
1. aus einer Jagd im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/20093 stammen, und
2. begleitet sind von einer Bescheinigung nach Artikel 4 und dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/18504, die von einer von der EU-Kommission anerkannten Stelle ausgestellt worden ist;
b. das Mitführen von Robbenprodukten zum Eigengebrauch;
c. die Einfuhr von Robbenprodukten als Übersiedlungsgut;
d. die Einfuhr von Robbenprodukten zu Ausstellungs- oder Forschungszwecken.
Art. 12 Abs. 1bisund 1ter
1bisMit der Bewilligung wird festgelegt:
a. ob die Sendung grenztierärztlich kontrollpflichtig ist; und
b. über welche Flughäfen die Sendung eingeführt werden darf.
1terDie Sendungen dürfen nur auf dem Luftweg direkt über die in der Bewilligung festgelegten Flughäfen eingeführt werden.
Art. 15 Abs. 1
1Das EDI legt fest, zu welchen Positionen des Zolltarifs und für welche zusammengesetzten Produkte bei der Einfuhr eine grenztierärztliche Kontrolle der Sendungen vorgeschrieben ist.
Art. 18 Abs. 2
2Dazu ist bei Sendungen, die mit einem GVDE eingeführt werden müssen, Teil 1 des GVDE in TRACES auszufüllen und unterzeichnet an die entsprechende Grenzkontrollstelle zu übermitteln.
Gliederungstitel vor Art. 24
6. Abschnitt: Vorführung zur grenztierärztlichen Kontrolle, Zollanmeldung, Zollgewahrsam, Zollager und Zollfreilager
3 Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen, ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1775, ABl. L 262 vom 7.10.2015, S. 1.
4 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen, ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 1.