Vorlage

Vernehmlassung 2016/16: Revision der Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten; Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen) · 7 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Vekehr mit Drittstaaten AS 2016

1. aus einer Jagd im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/20093 stammen, und

2. begleitet sind von einer Bescheinigung nach Artikel 4 und dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/18504, die von einer von der EU-Kommission anerkannten Stelle ausgestellt worden ist;

b. das Mitführen von Robbenprodukten zum Eigengebrauch;

c. die Einfuhr von Robbenprodukten als Übersiedlungsgut;

d. die Einfuhr von Robbenprodukten zu Ausstellungs- oder Forschungszwecken.

Art. 12 Abs. 1bisund 1ter

1bisMit der Bewilligung wird festgelegt:

a. ob die Sendung grenztierärztlich kontrollpflichtig ist; und

b. über welche Flughäfen die Sendung eingeführt werden darf.

1terDie Sendungen dürfen nur auf dem Luftweg direkt über die in der Bewilligung festgelegten Flughäfen eingeführt werden.

Art. 15 Abs. 1

1Das EDI legt fest, zu welchen Positionen des Zolltarifs und für welche zusammengesetzten Produkte bei der Einfuhr eine grenztierärztliche Kontrolle der Sendungen vorgeschrieben ist.

Art. 18 Abs. 2

2Dazu ist bei Sendungen, die mit einem GVDE eingeführt werden müssen, Teil 1 des GVDE in TRACES auszufüllen und unterzeichnet an die entsprechende Grenzkontrollstelle zu übermitteln.

Gliederungstitel vor Art. 24

6. Abschnitt: Vorführung zur grenztierärztlichen Kontrolle, Zollanmeldung, Zollgewahrsam, Zollager und Zollfreilager

3 Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen, ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1775, ABl. L 262 vom 7.10.2015, S. 1.

4 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen, ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 1.