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Vernehmlassung 2016/16: Revision der Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten; Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen) · 7 Seiten

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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Vekehr mit Drittstaaten AS 2016

b. bei Sendungen, die weitertransportiert und an einer anderen Zollstelle angemeldet werden sollen.

2Einfuhrsendungen von Tierprodukten mit besonderen Auflagen nach Artikel 8 werden durch die Zollstelle mit der Auflage freigegeben, dass der Bestimmungsbetrieb das Eintreffen der Sendung nach Artikel 29 Absatz 1 innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Freigabe der Sendung durch die Grenzkontrollstelle meldet.

3Bei Durchfuhrsendungen kontrollieren die Zollstellen an den zugelassenen Grenzkontrollstellen risikobasiert, ob die vorgeschriebene grenztierärztliche Kontrolle durchgeführt worden ist.

Art. 62 Durchfuhren nach Drittstaaten

1Bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen, die zur Durchfuhr nach Drittstaaten bestimmt sind, führt der grenztierärztliche Dienst stichprobenweiseDokumentenkontrollen und Identitätskontrollen durch.

2Bei Sendungen, die vom Flughafen auf dem Landweg weitertransportiert werden, führt der grenztierärztliche Dienst eine Dokumentenkontrolle, eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durch.

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts:

Art. 79a Datenabgleich bei der Zollanmeldung über das System «e-dec» und

Massnahmen

1Bei der Zollanmeldung von Einfuhrsendungen über das System «e-dec» wird ein elektronischer Abgleich mit den in TRACES beziehungsweise im Informationssystem EDAV enthaltenen Daten durchgeführt. Beim Datenabgleich wird Folgendes geprüft:

a. bei Sendungen, die mit einem GVDE angemeldet werden: ob eine Freigabe durch eine zugelassene Grenzkontrollstelle vorliegt;

b. bei Sendungen, die mit einer Bewilligung des BLV angemeldet werden: ob die Bewilligung vorliegt.

2Bei der Zollanmeldung von Brief- und Paketsendungen von Tierprodukten an Private über das System «e-dec» wird durch den elektronischen Abgleich der eingegebenen Daten geprüft, ob die Sendung den Anforderungen zur Einfuhr für den Eigengebrauch entspricht.

3Ergibt der Datenabgleich nach Absatz 1, dass keine Freigabe durch eine zugelassene Grenzkontrollstelle oder keine Bewilligung vorliegt, so:

a. wird die Zollanmeldung vom System «e-dec» zurückgewiesen, wenn die Sendung auf dem Luftweg eingeführt werden soll;

b. erfolgt automatisch eine Meldung an die zuständige kantonale Behörde am Ort des Bestimmungsbetriebs, wenn die Sendung auf dem Landweg oder im Schiffsverkehr auf dem Rhein eingeführt wird.