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Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 5 Seiten

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Art. 17 Kennzeichnung der Hunde

1Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.

2Die Kennzeichnung muss durch einen in der Schweiz tätigen Tierarzt vorgenommen werden.

3Mit der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben:

a. Name;

b. Geschlecht;

c. Geburtsdatum;

d. Rasse oder Rassetyp;

e. Fellfarbe;

f. Vorname, Nachname und Wohnadresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung;

g. Vorname und Nachname des kennzeichnenden Tierarztes;

h. Datum der Kennzeichnung.

Art. 17a Mikrochip für die Kennzeichnung

1Der Mikrochip für die Kennzeichnung muss den ISO-Normen 11784:1996/Amd 2:20104 und 11785:1996/Cor 1:20085 entsprechen sowie einen Code für das Herkunftsland und den Hersteller des Mikrochips beinhalten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der FAV6 über das Anbieten und Inverkehrbringen von neuen Fernmeldeanlagen (Art. 6–19 FAV).

2Mikrochips dürfen nur in der Schweiz tätigen Tierärzten geliefert oder weitergegeben werden. Diese müssen über ein Lesegerät verfügen.

3Der Vertreiber von Mikrochips muss bei der Lieferung von Mikrochips der Betreiberin der Hundedatenbank den belieferten Tierarzt und die Mikrochipnummern melden.

4Der Tierarzt muss bei der Weitergabe von Mikrochips der Betreiberin der Hundedatenbank den Empfänger melden.

Art. 17b Überprüfung der Kennzeichnung bei importierten Hunden

1Der Halter eines importierten Hundes muss dessen Kennzeichnung innert zehn Tagen nach der Einfuhr von einem Tierarzt überprüfen lassen. Davon ausgenommen

4Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizeri-

schen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch

5Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizeri-

schen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch

6 SR 784.101.2