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Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 5 Seiten

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Auftrag der Kantone gewährt sie weiteren, nach kantonalen Bestimmungen bezeichneten Kantons- und Gemeindebehörden für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Einsicht in die Hundedatenbank.

2Sie gewährt den nach dieser Verordnung und nach der TSchV7 zur Erfassung und Bearbeitung von Daten verpflichteten Personen und Stellen den erforderlichen Zugang zu den Daten.

3Sie gewährt den Hundehaltern Einsicht im Abrufverfahren in die sie selbst betreffenden Daten. Sie kann vorsehen, dass die Hundehalter freiwillig zusätzliche Kontaktdaten erfassen können und gewährt ihnen den dafür notwendigen Zugang. Diese Daten sind für die Stellen nach Absatz 1 einsehbar.

4Der Zugriff der Kantonstierärzte erfolgt über das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 6. Juni 20148 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (IS-Vet-V).

5Die Betreiberin der Hundedatenbank erfasst die nach Artikel 17a Absätze 3 und 4 dieser Verordnung sowie nach Artikel 69a Absatz 1 und 74 Absatz 5 TSchV9 gemeldeten Daten.

6Die Kantone und Gemeinden gewähren dem Kantonstierarzt jederzeit Einsicht in die Hunderegister, die sie im Zusammenhang mit der Hundeabgabe führen.

Art. 18 Aufbewahrung der Daten

Die Betreiberin der Hundedatenbank bewahrt die nach den Artikeln 17c und 17d Absatz 1 dieser Verordnung sowie nach den Artikeln 69a und 74 Absatz 5 TSchV10 erhobenen Daten nach dem Tod des Hundes während zehn Jahren auf. Nach Ablauf dieser Frist werden sie gelöscht.

Gliederungstitel vor Art. 18a

2a. Abschnitt: Registrierung von bestimmten Tierhaltungen und Kennzeichnungsvorschriften bei weiteren Tierarten

II

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

7 SR 455.1

8 SR 916.408

9 SR 455.1

10 SR 455.1