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Vernehmlassung 2016/17: Änderung von Verordnungen im Veterinärbereich · 5 Seiten
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sind Hunde, die für Ferien oder einen anderen Kurzaufenthalt vorübergehend eingeführt werden.
2Mit der Überprüfung der Kennzeichnung werden folgende Daten erhoben:
a. Daten nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a–e, falls sie nicht vollständig sind;
b. Vorname, Nachname und Wohnadresse des Halters, der den Hund importiert hat;
c. Vorname und Nachname des Tierarztes, der die Kennzeichnung überprüft hat;
d. Datum der Überprüfung der Kennzeichnung.
e. Nummer des Heimtierpasses.
Art. 17c Registrierung der Hunde
1Die Tierärzte erfassen die mit der Kennzeichnung beziehungsweise mit der Überprüfung der Kennzeichnung erhobenen Daten sowie die Mikrochipnummer in der Hundedatenbank.
2Die Kantone können weitere Daten in der Hundedatenbank erfassen oder erfassen lassen wie die Abstammung des Hundes oder weitere Identifikationsnummern.
Art. 17d Meldepflichten der Hundehalter
1Personen, die einen Hund verkaufen oder erwerben oder für länger als drei Monate abgeben oder übernehmen, müssen dies innerhalb von zehn Tagen der zuständigen Stelle des Wohnsitzkantons melden.
2Hundehalter müssen der zuständigen Stelle melden:
a. Namens- und Adressänderungen;
b. innerhalb von zehn Tagen: den Tod ihres Hundes.
3Adressänderungen sind der zuständigen Stelle des neuen Wohnsitzes zu melden.
Art. 17e Erfassung von gemeldeten Daten durch die zuständige Stelle
Die zuständige Stelle des Wohnsitzkantons erfasst in der Hundedatenbank:
a. die Namens- und Adressänderungen von Hundehaltern;
b. den Verkauf und den Erwerb eines Hundes sowie die Abgabe und die Übernahme eines Hundes für länger als drei Monate;
c. den Tod eines Hundes.
Art. 17f Datenbearbeitung und Einsicht in die Daten
1Die Betreiberin der Hundedatenbank gewährt dem BLV, dem Bundesamt für Umwelt (BAFU), der Eidgenössischen Zollverwaltung und allen Kantonstierärzten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Einsicht in die Hundedatenbank. Im