Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/23: Totalrevision der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung EÖBV

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.229526 / 239/2017/00006

Abs. 3

 Es wird als inakzeptabel erachtet, dass ein Notar im Falle des Zahlungsverzugs von den Dienstleistungen des UPReg und damit von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen wird.284

5.5.2.5 Art. 19 E-EÖBV

Von einzelnen Teilnehmern wird eine Ausweitung des gebührenfreien Bezugs der Zulassungsbestätigung gefordert. Während ein Teilnehmer die Ausnahme für Grundbuchämter als zu eng erachtet und analog den Handelsregisterämtern eine Erstreckung auf weitere Mitarbeitende des Grundbuchs fordert285, kritisiert ein anderer Teilnehmer, dass das Handelsregisteramt je nach Adressat eine Gebühr zahlen muss oder nicht. Dies sei umständlich und werde in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen führen. Überdies greife diese Regelung in die Kompetenzordnung der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (SR 221.411.1), da deren Art. 9 Abs. 1 Bst. i festlegt, dass die Gebühren ausschliesslich den Kantonen zukommen. Mit dieser neuen Gebühr räume sich der Bund das Recht ein, an den kantonalen Gebühren indirekt beteiligt zu werden. Der Teilnehmer fordert, die abschliessende Aufzählung des gebührenfreien Bezugs zu streichen und die Handelsregisterbehörden, die Zivilstands- und Grundbuchämter vollständig von der Gebührenpflicht zu befreien.286 Ein weiterer Teilnehmer fordert, die Aufzählung durch „weitere Behörden“ zu ergänzen. Zu denken sei bspw. an die kantonalen Aufsichtsbehörden, welche in der Verordnung auch ausdrücklich von der Gebührenpflicht für abgerufene Zulassungsbestätigungen im Zusammenhang mit Eintragungen und Mutationen im Urkundspersonenregister ausgenommen werden müssten.287

Schliesslich wird von einem Teilnehmer eine zeitliche Beschränkung des gebührenfreien Bezugs auf fünf Jahre vorgeschlagen. So würde ein Anreiz für die rasche Umsetzung geschaffen.288

Zwei Teilnehmer werfen zum gebührenfreien Bezug praktische Fragen auf; so namentlich, wie der gebührenfreie Bezug überprüft werde und ob bei der Anforderung der Zulassungsbestätigung mitgeteilt werden könne, dass es sich um eine gebührenfreie Verwendung handle.289 Ein anderer Teilnehmer schlägt für die Umsetzung des gebührenfreien Bezugs ein automatisiertes System vor. Eine Meldepflicht durch die Urkundspersonen selber, wie sie im Bericht vorgeschlagen wird, generiere aus seiner Sicht einen zu grossen administrativen Aufwand für alle Beteiligten.290

5.6 Schlussbestimmungen

Art. 21 E-EÖBV

Zu dieser Bestimmung wird die folgende Anmerkung gemacht:

 Diese Bestimmung ist dahingehend anzupassen, dass die Ämter in diesem Prozess zwingend anzuhören sind. Diverse Ämter haben bereits digital signierte Archive an-

284 GE Annex S. 5.

285 LU S. 3; siehe zum persönlichen Geltungsbereich auch die entsprechenden Bemerkungen zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a E-EÖBV oben 5.2.2.

286 SZ S. 3.

287 SO S. 3.

288 SBV S. 2.

289 SZ S. 4.

290 LU S. 3.