Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/30: Verordnung des EDI über die Prämienregionen · 14 Seiten
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unterschiede zwischen den verschiedenen Teilen des Kantonsgebiets können das Bestehen mehrerer Prämienregionen rechtfertigen (AI, BL, OW, ZH, SBV, SGV, Concordia, Groupe Mutuel, santésuisse, Luzerner Bäuerinnen und Bauern, Oberwalliser Landwirtschaftskammer, St. Galler Bauernverband, Schaffhauser Bauernverband, Unione Contadini Ticinesi & Segretario agricolo, Zürcher Bauernverband).
- Die Gemeinden sind ein viel geeigneteres Kriterium für die Einteilung der Prämienregio-
nen als die Bezirke, da sie einen direkten Einfluss auf die Gesundheitskosten ausüben, beispielsweise über die Prävention sowie über die Steuerung des Spitexangebots und weiterer Angebote im Gesundheitsbereich. Die Gemeinde stellt die fairste Variante dar: Werden die Prämienregionen auf der Basis der Gemeinden definiert, bilden die Prämien die Kosten am besten ab (BL, SAB, sgv, curafutura, Helsana, SVV, Arbeitsgruppe Berggebiet, Region West Luzern).
- Die Bezirke sind sehr heterogen: Innerhalb einzelner Bezirke lassen sich erhebliche
Kostenunterschiede feststellen. Eine Analyse des BAG zur Homogenität innerhalb der Bezirke fehlt. Die Einteilung der Prämienregionen muss auf den tatsächlichen Kostenunterschieden beruhen und anhand der Gemeinden erfolgen (AR, LU, OW, ZH, FDP, SKS, Groupe Mutuel, santésuisse, Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen).
- Das Kriterium des Bezirks ist keineswegs zwingend, um die Stabilität der Prämienregio-
nen zu gewährleisten (LU).
- Im Bericht wird nicht näher begründet, wie das Abstellen auf den Bezirken die Anonymi-
tät der Versicherten erhöhen soll (Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen).
- Das derzeitige System hat sich bewährt und wird von den Versicherern problemlos um-
gesetzt (SAB, Arbeitsgruppe Berggebiet, Region West Luzern).
- Das KVG schreibt vor, die Kostenwahrheit auf regionaler Ebene in der Prämie abzubil-
den (BL).
- Die Änderung verstösst gegen das KVG: Es fehlt eine gesetzliche Grundlage für die Än-
derung des Kriteriums (curafutura, Helsana).
- Das KVG schreibt vor, dass die Prämienregionen nach einheitlichen Kriterien festgelegt
werden. Doch nicht in allen Kantonen besteht eine Unterteilung in Bezirke. Die Argumentation des BAG ist somit inkohärent (Groupe Mutuel, santésuisse).
- Das Kriterium des Bezirks entbehrt einer staatspolitischen Grundlage (BDP).
- Häufig umfassen die Bezirke sowohl städtische als auch ländliche Regionen. In Bezug
auf die Gesundheitsversorgung sind sie somit sehr inhomogen. Während in der Stadt Kliniken und Spezialärzte einfach zu erreichen sind, muss die Landbevölkerung längere Fahrtzeiten auf sich nehmen, um das Angebot dieser Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen. Deshalb sollte die Einteilung der Prämienregionen anhand der Versorgungsregionen erfolgen. Nur dann sind in einer Prämienregion strukturell und kostenmässig ähnliche Gemeinden vereint (GR, economiesuisse).
- Die Agglomerationen, insbesondere um die grösseren Städte, werden ungerechtfertigt in
Stadt und Land geteilt. Es ist nicht verständlich, dass die Versicherten in den Vorortsgemeinden der Kernstädte, die ja die gleichen Gesundheitsdienstleistungen wie die Personen in den Aussenquartieren in Anspruch nehmen können, eine tiefere Prämie bezahlen sollen (LDP).
4.2 Kriterium der Grösse des Versichertenbestands
Bestimmte Vernehmlassungsteilnehmer lehnen es ab, die Grösse des Versichertenbestands als Kriterium für die Einteilung der Prämienregionen heranzuziehen. Sie begründen ihre ablehnende Haltung vor allem mit den folgenden Argumenten:
- Auch in den kleinen Kantonen können mehrere Prämienregionen gerechtfertigt sein,
wenn zwischen den Gemeinden hohe Kostenunterschiede bestehen (BDP, economiesuisse, Groupe Mutuel, santésuisse, Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen).
- Das Kriterium der Grösse des Versichertenbestands führt zu einer Ungleichbehandlung
zwischen den Kantonen (Grünliberale).