Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/30: Verordnung des EDI über die Prämienregionen · 14 Seiten
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Landwirtschaftskammer, St. Galler Bauernverband, Schaffhauser Bauernverband, Unione Contadini Ticinesi & Segretario agricolo, Zürcher Bauernverband).
curafutura, Helsana und der SVV erinnern daran, dass die Prämienregionen ausgehend von den Kostenunterschieden gebildet werden müssen (Art. 61 Abs. 2bis KVG). Mit der Vorlage des EDI wird nun der umgekehrte Weg beschritten: Zunächst werden die Regionen anhand von willkürlichen Kriterien festgelegt (Bezirk, Versichertenzahl pro Kanton) und danach die Kostenunterschiede zwischen den Prämienregionen bestimmt. Ein solches Vorgehen läuft dem Gesetz zuwider.
4.9 Maximaler Prämienunterschied
Die neu festgelegten Prämienunterschiede werden von einigen Vernehmlassungsteilnehmern in Frage gestellt (BE, LU, SBV, Groupe Mutuel, santésuisse, Visana, Luzerner Bäuerinnen und Bauern, Oberwalliser Landwirtschaftskammer, St. Galler Bauernverband, Schaffhauser Bauernverband, Unione Contadini Ticinesi & Segretario agricolo, Zürcher Bauernverband).
Eine hinreichende Begründung für einen minimalen Kostenunterschied von 5% fehlt (BE). Die Variationen der maximal zulässigen Prämienunterschiede nach Kanton lassen sich sachlich nicht begründen und führen zu einer Ungleichbehandlung. Die deutliche Herabsetzung der zulässigen Prämienunterschiede führt zu einer Nivellierung der Prämien und leistet der Einheitskasse Vorschub (LU). Die vom BAG definierten maximalen Prämienunterschiede beruhen auf standardisierten Bruttokosten. Diese unterliegen jedoch einer Varianz. Der maximale Prämienunterschied zwischen zwei Regionen muss mittels eines variablen Koeffizienten berechnet werden, damit den Bruttokosten Rechnung getragen wird (santésuisse). Die zulässigen Prämienunterschiede, die deutlich tiefer sind als gegenwärtig, werden nicht erläutert (Groupe Mutuel).
4.10 Auswirkungen der Vorlage auf die Prämien der Versicherten
Einige Vernehmlassungsteilnehmer bemängeln, dass die Vorlage des EDI erhebliche Prämienerhöhungen für die Versicherten auslöst. Die Neufestsetzung der Prämienregionen – und die Aufhebung einer Region – haben für gewisse Gemeinden zur Folge, dass sie von der günstigsten in die teuerste Region wechseln. Besonders stark betroffen ist die Landbevölkerung, obwohl sie sich in Bezug auf die Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung grundsätzlich verantwortungsbewusst verhält und deshalb tiefere Kosten verursacht. Da sich die Gesundheitskosten der Landbevölkerung mit den neuen Prämienregionen nicht verändern werden, ist die Prämienerhöhung, die sich für diese Versicherten ergeben wird, nicht gerechtfertigt (OW, SVP, SAB, SVA, Concordia, CSS, RVK, Arbeitsgruppe Berggebiet, Region West Luzern).
Die Vorlage wird erhebliche Folgen für das Budget der Haushalte haben (Groupe Mutuel,
SLKK). Für die Gemeinde Lyss ist es nicht akzeptabel, dass sie der teuersten Region zugeteilt wird, obwohl die Kosten ihrer Bevölkerung nicht überdurchschnittlich erhöht werden.
Die folgenden Ziffern wurden von einigen Vernehmlassungsteilnehmern vorgebracht:
- BE: 58% der Bevölkerung werden einer teureren Region zugeteilt, während 42% in der
gleichen Region verbleiben oder in eine günstigere Region wechseln. 62% der Kinder und 60% der jungen Erwachsenen werden in eine teurere Prämienregion eingeteilt.
- BL: Die Versicherten, die einer teureren Prämienregion zugeteilt werden, müssen pro
Jahr bis zu 179 Franken mehr bezahlen, während die Versicherten, die in eine günstigere Prämienregion umgeteilt werden, nur eine Reduktion von 12 Franken pro Jahr erhalten werden.