Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/32: Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV) · 10 Seiten

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sonal verfügt.

Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung müssen die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber neu zusätzlich zum Konzept für die sozialpsychologische Beratung und Betreuung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes auch ein Konzept für die genetische Beratung nach Artikel 6a des Gesetzes einreichen. Dieser schreibt im Vergleich zum geltenden Recht zusätzliche Informations- und Beratungspflichten vor.

Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber dürfen ihre Tätigkeit solange weiterführen, bis der rechtskräftige Entscheid der Aufsichtsbehörde vorliegt.