Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/32: Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV) · 10 Seiten
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pflanzungsverfahren ein Konzept für die sozialpsychologische Beratung und Betreuung von Paaren, die Fortpflanzungsverfahren in Anspruch nehmen, einzureichen (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c FMedG).
Absatz 2
Artikel 6a des revidierten FMedG sieht für Fortpflanzungsverfahren mit Untersuchung des Erbguts von Keimzellen oder Embryonen in vitro zusätzliche Informations- und Beratungspflichten vor. Absatz 2 verlangt daher für solche Fälle zusätzlich auch die Einreichung eines Konzepts für die genetische Beratung.
3. Abschnitt: Bewilligung und Aufsicht
Artikel 9 Bewilligung
Absatz 3
In Absatz 3 wird im ersten Satz die Formulierung "Recht zur selbständigen Berufsausübung" an den Wortlaut des Medizinalberufegesetzes12 angepasst. Sie wird durch "Recht zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung" ersetzt (Änderung des Medizinalberufegesetzes vom 20. März
2015)13.
Artikel 10 Aufsicht
Absatz 1
Gemäss Artikel 12 Absatz 2 des revidierten FMedG müssen Inspektionen nicht mehr zwingend unangemeldet vorgenommen werden. Aus diesem Grund wird der Begriff "unangemeldet" aus Absatz 1 gestrichen.
Absatz 3
Die Befugnis der Aufsichtsbehörde, Inspektionen vorzunehmen und dabei Grundstücke, Betriebe und Räumlichkeiten, die der Berufsausübung dienen, zu betreten, ist neu im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Massnahmen auf Gesetzesstufe vorgesehen (Art. 12 Abs. 2 des revidierten FMedG). Die Regelung in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung ist damit obsolet und wird aufgehoben.
Artikel 11 Meldung
Der geltende Wortlaut dieser Bestimmung regelt den Widerruf einer Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde. Dieser ist ist neu im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Massnahmen auf Gesetzesstufe verankert (vgl. Art. 12 Abs. 3 FMedG) und damit auf Verordnungsstufe obsolet. Neu hält der Artikel fest, dass die Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde innert angemessener Frist jede von ihr erteilte oder erneuerte Akkreditierung sowie gegebenenfalls erfolgte Suspendierungen oder Entzüge von Akkreditierungen meldet. Diese Meldung kann die Vollzugstätigkeit der Aufsichtsbehörde erleichtern.
Artikel 12 Entzug
Der Entzug einer Bewilligung ist neu im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Massnahmen auf Gesetzesstufe verankert (vgl. Art. 12 Abs. 3 FMedG). Artikel 12 wird daher aufgehoben.
12 SR 811.11
13 http://www.bag.admin.ch/themen/berufe/00993/11990/index.html?lang=de, Zugriff am 24.08.2016