Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 75 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: Q321-0015

soll, und würden den Zeitpunkt für das Inkrafttreten vorverschieben. Sie bedauern, dass in der Schweiz noch zu viele Ölheizungen betrieben werden. Die Umweltschutzorganisationen sind allerdings der Meinung, dass der Text des Gesetzesentwurfs noch nicht gewährleiste, dass eine Nichterfüllung der Emissionsverminderungsziele aufgedeckt werden könne. Die elf Umweltschutzorganisationen, die Stellung genommen haben, halten die Ausnahmeregelung für sinnvoll, fordern aber, dass sie wirklich nur in Ausnahmefällen zur Anwendung komme.

Bei den sonstigen Organisationen und Verbänden stösst der Vorschlag bei 22 Teilnehmenden auf Zustimmung (z. B. Bio Suisse, First Climate Group, Helvetas Swiss Intercooperation, Holzenergie Schweiz, SVV). Vier Teilnehmende denken, dass die heutigen technologischen Möglichkeiten dieses subsidiäre Verbot zulassen (AWV, Wald Schweiz, Holzbau Schweiz, Stiftung Trigon). Die Akademien der Wissenschaften Schweiz erachten das subsidiäre Verbot als wirksames Mittel zur Erreichung der gesteckten Reduktionsziele. 25 Teilnehmende weisen das Verbot zurück (z. B. Aqua Nostra Schweiz, FRI, CNCI, ETHL, Forum PME, scienceindustries, SHH). Mehrere Teilnehmende halten eine solche Massnahme für sinnlos, weil im Gebäudesektor bereits Massnahmen getroffen worden seien. Ausserdem würden die fossilen Heizungen sowieso an Attraktivität verlieren (z. B. WBB, Solidaritätsfonds Luzerner Bergbevölkerung, HEV). GSGI und SVGW kritisieren den Begriff «fossile Heizungen», der ihres Erachtens falsch sei und leider auch einige CO2-arme Heizungsarten umfasse. Für den SVGW müssten eher Massnahmen im Verkehrsbereich, in dem die Emissionen immer noch steigen, umgesetzt werden, bevor ein Verbot in einem Bereich umgesetzt werde, in dem bereits Emissionsverminderungen erzielt worden sind. Die CCIG befürchtet eine Verteuerung von Immobilien. Die Mehrheit der Teilnehmenden spricht sich für die Ausnahmeregelung zum subsidiären Verbot aus (z. B. IGEB, Prométerre, SMV, UFS, SVBK). 17 Teilnehmende sind damit einverstanden, dass Ausnahmen möglich bleiben, finden aber, dass diese sich auf absolute Härtefälle beschränken sollten (z. B. Stiftung Trigon, Holzindustrie Schweiz, South Pole Group). Fünf Teilnehmende sind der Ansicht, dass neue Gebäude dem Verbot unbedingt zu unterstellen seien (AWV, Lignum, Wald Schweiz, FRC, Holzbau Schweiz). Vier Teilnehmende würden hingegen die Einführung von grosszügigeren Ausnahmeregeln begrüssen (Swiss Engineering, SVGW, Ökostrom Schweiz, JardinSuisse). Nur der SIA spricht sich explizit gegen die Kriterien für die Ausnahmeregelung aus, da so praktisch alle Gebäude vom Verbot fossiler Heizungen ausgenommen werden könnten.

ETHZ, Paul Scherrer Institut, Swiss Steel AG und Thomas Eiche GmbH befürworten das subsidiäre Verbot. Für die ETHZ stellt das Verbot ein wirksames Instrument zur Erreichung der gesteckten Reduktionsziele dar. Es sollte aber für neue Gebäude keine subsidiäre Massnahme sein. Alle anderen Teilnehmenden der Gruppe der Unternehmen und privaten Personen lehnen das Verbot ab. 44 Teilnehmende stellen sich so gegen diese Massnahme (z. B. IBK Industrielle Betriebe Kloten AG, AG Ziegelwerke Muri, General Electric GmbH, IBAarau AG, Swiss Krono AG). 13 Teilnehmende betonen, dass andere Massnahmen, insbesondere im Verkehrsbereich, d. h. prioritär eine Abgabe auf Treibstoffe, umzusetzen seien, bevor solche Verbote in einem Bereich, der bereits mehr als andere von den Emissionsverminderungszielen betroffen sei, in Betracht zu ziehen seien (z. B. IBB Energie AG, SFPI, Energie Zürichsee Linth AG). Elf Teilnehmende kritisieren zudem die Unklarheit beim Begriff «fossile Heizung» und erinnern daran, dass in einigen Heizungsanlagen auch eine Verwendung von Gas (Biogas, synthetisches Gas, Kombisystem mit mehreren Energiequellen usw.) eine Emissionsverminderung zulasse (z. B. SWL Energie AG, IB Langenthal AG). Diese Teilnehmenden sind der Ansicht, dass solche Anlagen vom Verbot ausgenommen werden sollten (z. B. Wynagas AG, Verband Aargauischer Stromversorger). Dass dieses Verbot die verfassungsmässige Rechte beeinträchtige und den Rahmen für die Energiepolitik gemäss Artikel 89 der Bundesverfassung widerspreche, meinen sechs Teilnehmende (z. B. SWL Energie AG, IB Langenthal AG). ETHL, Kimberly-Clark GmbH und Rudolf Schmid AG erachten es als nicht sinnvoll, innovative Lösungen auszubremsen, die teilweise auf fossile Energieträger setzen, wie Wärmepumpen oder Mikro-WKK. Für die Ausnahmeregelung sprechen sich sieben Teilnehmende explizit aus (z. B. Kimberly-Clark GmbH, Coop). Zudem wünschen sich 16 Unternehmen nicht allzu strenge Ausnahmekriterien (z. B. Erdgas Innerschwyz AG, StWZ Energie AG, Paul Scherrer Institut). Zwölf Unternehmen sind der Ansicht, dass viele Ausnahmen zulässig sein sollten, insbesondere

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