Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten

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zelnen Mitgliedstaaten überwälzt werden soll.31 Diese Lastenverteilung (sog. Burden Sharing oder Effort Sharing Decision) innerhalb der EU betrifft nur jene Sektoren, die nicht unter das EU-EHS fallen, Vorschläge dazu sollen bis April 2017 bekannt sein. Weiter soll die Kommission im selben Zeitraum Vorschläge zu Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (Land Use, Land Use Change and Forestry, LULUCF) und für Rechtsvorschriften zur Einrichtung eines klima- und energiepolitischen Verwaltungsrahmens für die Zeit nach 2020 unterbreiten.32

4.2 Emissionshandelssystem der EU bis 2020

Bis 2020 will die EU folgende drei Ziele erreichen: Reduktion der Treibhausgasemissionen um 20 Prozent gegenüber 1990, Ausbau des Anteils erneuerbarer Energien um 20 Prozent, Verbesserung der Energieeffizienz um 20 Prozent. Zentrales Instrument ist das EU-EHS, das Betreiber bestimmter Anlagekategorien zur Teilnahme verpflichtet. Die etwas mehr als 11‘000 teilnehmenden Anlagen verursachen rund 45 Prozent der EUweiten Treibhausgasemissionen. Das EU-EHS ist seit 2005 operativ und befindet sich aktuell in der dritten Handelsperiode (2013–2020). Die Richtlinie 2003/87/EG33 legt die Grundlagen des EU-EHS fest.

Seit 2013 gilt für das EHS eine einzige EU-weite Emissionsobergrenze (Cap). Dieses Cap wird jährlich um 1,74 Prozent verringert und betrug im Jahr 2013 2,1 Mrd. Tonnen CO2eq. Ein Teil der Emissionsrechte wird den Anlagenbetreibern in einem EU-weit einheitlichen Verfahren auf Grundlage von Benchmarks kostenlos zugeteilt. Berücksichtigt wird dabei auch das Risiko einer Verlagerung von Treibhausgasemissionen ins Ausland (sog. Carbon Leakage). Stromproduzenten sind ebenfalls ins EU-EHS eingebunden, erhalten aber keine kostenlose Zuteilung. Der Grossteil der Emissionsrechte wird deshalb versteigert.

Der Einbezug des Flugverkehrs wurde im Jahr 2008 beschlossen.34 Seit 2012 sind demzufolge Betreiber von Luftfahrzeugen grundsätzlich verpflichtet, für alle Flüge, die im Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) starten oder landen, Emissionsrechte abzugeben. Aktuell ist diese Verpflichtung bis Ende 2016 auf Flüge innerhalb des EWR eingeschränkt,35 um die Entwicklung einer globalen Massnahme zur Reduktion von Treibhausgasemissionen der internationalen Luftfahrt ab dem Jahr 2020 abzuwarten. Ob diese Einschränkung verlängert wird, ob ab 2017 wiederum alle Flüge eingebunden sind oder ein anderer Weg gewählt wird, ist unter anderem abhängig vom Ausgang der Generalversammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organization, ICAO), die im Herbst 2016 über die Einführung einer globalen marktbasierten Massnahme zum Klimaschutz ab 2020 entscheiden soll (vgl. Ziffer 6.7.1).

Der Vollzug des EU-EHS, beispielsweise die Regelung zur kostenlosen Zuteilung, Berichterstattung oder Versteigerung, wird mit verschiedenen Beschlüssen und Verordnungen präzisiert.36 Zurzeit unterliegt der Spothandel mit Emissionsrechten nicht der europäischen Finanzmarktregulierung. Der Handel mit Terminprodukten (Derivaten) von Emissionsrechten ist hingegen in der geltenden Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente

31 http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-2545_de.htm

32 http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-1485_de.htm

33 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

34 Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3.

35 Verordnung (EU) Nr. 421/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft zur Umsetzung bis 2020 eines internationalen Übereinkommens über die Anwendung eines einheitlichen globalen marktbasierten Mechanismus auf Emissionen des internationalen Luftverkehrs, ABl. L 129 vom 30.4.2014, .S. 1.

36 Abrufbar unter http://ec.europa.eu/clima/policies/ets