Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten
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5 Verknüpfung des Emissionshandels
5.1 Stand der Verhandlungen
Die Schweiz verhandelte seit Anfang 2011 mit der Europäischen Kommission über eine Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme (EHS). Die Verhandlungen konnten im Januar 2016 mit der Paraphierung eines entsprechenden Abkommens abgeschlossen werden. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, muss es von beiden Seiten unterzeichnet und ratifiziert werden. Der Fahrplan dafür ist offen. Der Bundesrat strebt nach Möglichkeit eine Verknüpfung vor 2020 an. Aktuell macht die EU eine Unterzeichnung des Abkommens jedoch von Fortschritten in der Frage der Personenfreizügigkeit abhängig. Bis zur Unterzeichnung bleibt das Abkommen vertraulich.
5.2 Zusammenfassung des paraphierten Abkommens
Kernstück des Abkommens ist die gegenseitige Anerkennung von schweizerischen und europäischen Emissionsrechten, die zur Teilnahme am Schweizer oder am EU-EHS Verpflichtete abgeben dürfen. Dies erlaubt insbesondere Betreibern im Schweizer EHS, Emissionsrechte im deutlich grösseren und liquideren europäischen Markt zu handeln. Die Folgen sind eine Angleichung der Preise für Emissionsrechte und der Wettbewerbsbedingungen für Schweizer Unternehmen gegenüber ihren europäischen Konkurrenten.
Das Abkommen regelt die wesentlichen technischen Aspekte der Verknüpfung sowie den institutionellen Rahmen zur Überwachung und allfälligen Weiterentwicklung des Abkommens.
Wie in anderen Abkommen mit der EU üblich, soll das Verknüpfungs-Abkommen durch einen Gemischten Ausschuss verwaltet werden, der sich aus Vertretern der Schweiz und der EU zusammensetzt. Entscheide werden jeweils in gegenseitigem Einvernehmen getroffen. Da es sich beim Abkommen formal um ein technisches Kooperationsabkommen und nicht um ein Marktzugangsabkommen handelt, ist ein allfälliges institutionelles Rahmenabkommen nicht auf dieses Abkommen anwendbar. Durch das Abkommen übernimmt die Schweiz kein EU-Recht.
Aus technischer Sicht müssen in erster Linie die klimapolitische Effektivität, die Gleichbehandlung der Teilnehmenden und die Integrität bzw. Sicherheit der Systeme gewährleistet werden. Das Abkommen regelt hierzu die Kompatibilität bzw. Harmonisierung der Kernelemente der beiden Systeme, insbesondere:
- Sektorabdeckung: Der Einbezug der Betreiber von ortsfesten Anlagen in beiden EHS
wird aktuell – gemessen an sogenannten Mindestkriterien – als kompatibel anerkannt. Im Hinblick auf die Handelsperiode nach 2020 ist jedoch eine Überprüfung der Kompatibilität vorgesehen.
Mit der Verknüpfung sollen auch die Betreiber von Luftfahrzeugen in das Schweizer EHS einbezogen werden. Die Kriterien zur Teilnahmepflicht, die Festlegung der verfügbaren Menge an Emissionsrechten (Cap für Betreiber von Luftfahrzeugen) sowie die Ausgabe der Emissionsrechte, namentlich die kostenlose Zuteilung und Versteigerung, sollen sich an den Prinzipien im EU-EHS orientieren (für Details siehe Ziffer 5.3) Im Lichte eines allfälligen ICAO-Entscheides im Herbst 2016 ist auf Ende 2016 eine Überprüfung der Regelungen im Abkommen zum Einbezug der Luftfahrt vorgesehen. Im Jahr 2018 soll die Schweiz im Gleichschritt mit der EU eine einjährige Erhebung von Tonnenkilometerdaten durchführen. Auf Grundlage dieser Daten wird die kostenlose Zuteilung in beiden Systemen für den Zeitraum 2021–2030 berechnet. Betreiber von Luftfahrzeugen werden jeweils nur von einer Behörde verwaltet (entweder von der Schweizer oder einer in der EU zuständigen Stelle), auch wenn sie in beiden EHS zur