Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten
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Die im Zeitraum 2013–2020 verfügbare Menge an Emissionsrechten für stationäre Anlagen wurde bereits festgelegt (Anhang 8 der CO -Verordnung42). Neu kann der Bundesrat
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das Cap erhöhen, wenn er neue Kategorien von Anlagen zur Teilnahme verpflichtet, oder nach unten anpassen, wenn Kategorien von Anlagen von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen werden. Bei den fossil-thermischen Kraftwerken ist eine Anpassung des Caps jedoch nicht vorgesehen.
Für den Flugverkehr wird ein separates Cap festgelegt, das sich aus den historischen Daten der Teilnehmer ableitet. Im Unterschied zur EU, die sich auf frühere Daten der Jahre 2004–2006 abstützt, legt die Schweiz die noch zu erhebenden Tonnenkilometerdaten des Jahres 2018 zugrunde. Dabei werden die Daten der Teilnehmer aufsummiert. Die Summe entspricht 82 Prozent des Caps. 15 Prozent stehen für die Versteigerung zur Verfügung, 3 Prozent werden der Reserve zugeteilt, wobei aufgrund der kurzen Verpflichtungsperiode bis 2020 keine Emissionsrechte aus der Reserve an die Betreiber ausgegeben werden. Grundsätzlich sind alle Flüge, die in der Schweiz starten oder landen, dem EHS unterstellt. Ausgenommen sind Flüge, die im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) starten und in der Schweiz landen und bereits im EU-EHS abgedeckt sind. Führt die EU die bis 2016 befristete Einschränkung auf Flüge innerhalb des EWR43 weiter (vgl. Ziffer 4.2), würde das Schweizer EHS entsprechend nur Flüge innerhalb der Schweiz sowie von der Schweiz in den EWR umfassen. Weitere Ausnahmen sind vorgesehen für Militär-, Rettungs-, Sicht-, Rund-, Schulungs- und Forschungsflüge sowie für Betreiber, die bestimmte Schwellenwerte in Bezug auf das Gewicht, den jährlichen Treibhausgasausstoss und die Anzahl Flüge unterschreiten. Flüge, welche die Schweiz nur überfliegen, sind nicht erfasst.
Zur Teilnahme verpflichtet sind in- und ausländische Betreiber von Luftfahrzeugen. Sie müssen im Umfang der von ihren Flügen verursachten und im EHS abgedeckten Treibhausgasemissionen Emissionsrechte abgeben. Auf Basis der im Jahr 2018 erhobenen Tonnenkilometer44 erhalten sie eine kostenlose Zuteilung. Es ist möglich, dass Betreiber von Luftfahrzeugen bzw. die von ihnen getätigten Flüge teilweise im Schweizer und teilweise im EU-Emissionshandelssystem abgedeckt sind (beispielswiese bei Flügen zwischen der Schweiz und dem EWR). Um den administrativen Aufwand für die Betreiber zu senken, wird ein Betreiber in diesem Fall entweder von der Schweiz oder von der in der EU zuständigen Stelle verwaltet. Die Schweiz ist für Betreiber zuständig, für welche sie eine Betriebsbewilligung ausgestellt hat, und für allfällige aussereuropäische Betreiber, deren historische Flugaktivitäten innerhalb des EWR-Raums ab der Schweiz am grössten sind. Sie vollzieht für diese Betreiber auch das EU-EHS (Monitoring, Zuteilung und Abgabe von Emissionsrechten) und leitet Emissionsrechte, die nicht für die Abgabe im Schweizer EHS vorgesehen sind, an die zuständige Behörde des EU-EHS weiter.
Mit der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme ist vorgesehen, dass Teilnehmer am Schweizer EHS einen Zugang zur Versteigerung von europäischen Emissionsrechten und umgekehrt Teilnehmer im EU-EHS einen Zugang zur Versteigerung von Schweizer Emissionsrechten beantragen dürfen. Damit der Zugang effektiv gewährt wird, muss der Teilnehmer minimale Anforderungen an die Sorgfaltspflicht erfüllen. Die Bedingungen für einen Zugang zur Schweizer Versteigerung werden dementsprechend in Anlehnung an die Regelungen im EU-EHS verschärft, beispielsweise in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bietenden. Sofern die Schweizer Versteigerung durch das BAFU durchgeführt wird, ist für die Teilnahme ein Konto im Schweizer Emissionshandelsregister notwendig.
42 SR 641.711
43 Art. 28a der Richtlinie 2003/87/EG (vgl. Fussnote 30).
44 Die Anzahl Tonnenkilometer ergibt sich aus der Multiplikation der in einem Jahr zurückgelegten Flugstrecken (in km) sowie der transportierten Nutzlasten (in t).