Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten

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(Markets in Financial Instruments Directive, MiFID) erfasst.37 Im Jahr 2014 wurde eine Neufassung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente beschlossen (MiFID II).38 Diese wird neu auch den Spothandel mit Emissionsrechten der europäischen Finanzmarktregulierung unterstellen. Für Betreiber von ortsfesten Anlagen und von Luftfahrzeugen, die zur Teilnahme am EU-EHS verpflichtet sind, sind Ausnahmeregelungen vorgesehen. Die konkrete Umsetzung ist aber noch offen. Aufgrund der aufwändigen generellen Vorarbeiten zur MiFID II wurde ihre Inkraftsetzung von Anfang 2017 auf Anfang 2018 verschoben.

Im Jahr 2015 wurde beschlossen, eine Marktstabilitätsreserve einzuführen, um den tiefen CO -Preisen infolge des Überangebots an Emissionsrechten entgegenzutreten.39 Bei ei-

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nem Überangebot oberhalb einer bestimmten Schwelle wird eine gewisse Menge zu versteigernder Emissionsrechte abgeschöpft und in eine Marktstabilitätsreserve überführt. Im umgekehrten Fall wird die Versteigerungsmenge um zusätzliche Emissionsrechte aus der Marktstabilitätsreserve erhöht. Dieses Instrument soll per 1. Januar 2019 operativ werden.

4.3 Emissionshandelssystem der EU nach 2020

Die Europäische Kommission hat im Juli 2015 ihren Vorschlag zur Revision des EU-EHS für die Zeit nach 2020 präsentiert.40 Der Entwurf adressiert nur den Einbezug von Betreibern ortsfester Anlagen und macht aufgrund der ausstehenden Beschlüsse der ICAO (vgl. Ziffer 4.2 und Ziffer 6.7.1) noch keine Aussagen zum Einbezug der Luftfahrt ins EU-EHS nach 2020. Die durch die globale Massnahme der ICAO oder die internationalen Flüge im EU-EHS abgedeckten Emissionen sind nicht Teil des Klimaziels der EU.

Das EU-EHS im stationären Bereich soll einen wesentlichen Beitrag an das Reduktionsziel der EU bis 2030 von mindestens 40 Prozent gegenüber 1990 leisten. Der Entwurf sieht entsprechend eine schnellere Absenkung der Menge an auszugebenden Emissionsrechten vor: das Cap soll zukünftig um 2,2 Prozent pro Jahr reduziert werden (bisher 1,74 Prozent, Ausgangsjahr Mittelwert von 2008–2012). Der Anteil der Emissionsrechte, die versteigert werden, soll mindestens gleich bleiben wie in der Handelsperiode 2013– 2020 (voraussichtlich 57 Prozent, vgl. Ziffer 4.2). Wie bisher gibt es für die Stromproduktion keine kostenlose Zuteilung. Für die übrigen Sektoren werden die Benchmarks für die kostenlose Zuteilung in zwei Stufen an den technologischen Fortschritt angepasst. Bei der kostenlosen Zuteilung wird das Risiko einer Auslagerung ins Ausland weiterhin berücksichtigt. Ausländische Zertifikate sind nicht mehr zugelassen.

Es sollen zusätzlich zwei neue Fonds aufgesetzt werden: ein Innovationsfonds zur Unterstützung von treibhausgasarmen Innovationen, beispielsweise bei erneuerbaren Energien sowie der CO2-Abscheidung und -Speicherung (Carbon Capture and Storage, CCS), und ein Modernisierungsfonds, um die Modernisierung der Energiesysteme in einkommensschwächeren Mitgliedstaaten zu fördern.

Der Entwurf der Richtlinie zur Revision des EU-EHS, von dem der Luftverkehr zurzeit noch ausgenommen ist, wird aktuell parlamentarisch beraten. Ein Entscheid wird im ersten Quartal 2017 erwartet.

37 Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

38 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

39 Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1.

40 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmassnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2-effiziente Technologien, KOM(2015) 337 endg.