Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten

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4 Klimapolitik der Europäischen Union

4.1 Klima- und Energieziele der EU für die Zeit nach 2020

Die Europäische Union (EU) hat das Übereinkommen von Paris am 22. April 2016 in New York unterzeichnet. Die Ratifikation des Übereinkommens von Paris setzt unter anderem die Zustimmung des EU-Parlaments wie auch die Ratifizierung in jedem der 28 Mitgliedstaaten voraus. Die Ratifikation soll baldmöglichst erfolgen.28

Den langfristigen Kontext der Klima- und Energiepolitik der EU bildet die «Roadmap 2050»29, in der dargelegt wird, wie die EU bis 2050 eine wettbewerbsfähige CO -arme

2 Wirtschaft erreichen könnte. Ein Fahrplan zeigt zudem auf, wie die EU ihre Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80 bis 95 Prozent gegenüber 1990 senken kann.

Für die nächste Etappe bis 2030 hatten sich die Staats- und Regierungschefs der EU30 bereits im Oktober 2014 auf folgende Ziele für die Klima- und Energiepolitik geeinigt:

 Verringerung der Treibhausgase um mindestens 40 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 mit Massnahmen innerhalb der EU;

 Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energiequellen auf mindestens 27 Prozent;

 Steigerung der Energieeffizienz um mindestens 27 Prozent.

Der Fokus der Anstrengungen liegt auf Reduktionsmassnahmen innerhalb der EU. Auf die Anrechnung von Emissionsverminderungen im Ausland wollen die Staats- und Regierungschefs der EU ab 2020 vollständig verzichten. Das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) soll weitergeführt werden und die Treibhausgasemissionen um 43 Prozent gegenüber dem Stand von 2005 verringern. Um die Wettbewerbsfähigkeit der EU nicht zu gefährden, soll weiterhin ein Teil der Emissionsrechte kostenlos zugeteilt werden. Zusätzliche Mittel sollen in ärmere Mitgliedstaaten fliessen, um sie bei der Erhöhung der Energieeffizienz und bei der Modernisierung ihrer Energiesysteme zu unterstützen.

Das Ziel für den Anteil erneuerbarer Energien soll nur auf EU-Ebene verbindlich sein und nicht wie bisher in Ziele für die einzelnen Mitgliedstaaten umgelegt werden. Dies bedeutet mehr Flexibilität für die einzelnen Mitgliedstaaten. Anstelle eines Teilziels für den Anteil erneuerbarer Energien im Verkehrssektor fordern die EU-Staats- und Regierungschefs die Kommission auf, weitere Massnahmen im Verkehrssektor zur Emissionsreduktion, zur Steigerung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Energien sowie zur Förderung von Elektrofahrzeugen zu erarbeiten.

Das Ziel für die Steigerung der Energieeffizienz soll gemäss den Entscheiden der Staats- und Regierungschefs lediglich indikativer Natur sein. Auf Vorgaben zur Festlegung nationaler Energieeffizienzziele wird verzichtet.

Der Rahmen für die Energie- und Klimapolitik der EU ist damit bis 2030 vorgegeben. Die Kommission erarbeitet zurzeit die entsprechenden Rechtstexte, teilweise sind bereits Vorschläge bekannt. Vor diesem Hintergrund unterbreitete die Europäische Kommission unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Europäischen Rates am 20. Juli 2016 einen Vorschlag, wie das EU-weite Ziel zur Reduktion der Treibhausgasemissionen auf die ein-

28 http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-1485_de.htm

29 Mitteilung der Kommission vom 8. März 2011 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050, KOM(2011) 112 endg

30 Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 23. / 24. Oktober 2014 zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 (EUCO 169/14), abrufbar unter: http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ec/145397.pdf