Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/36: Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Klimaübereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes · 67 Seiten

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Teilnahme verpflichtet sind. Dies reduziert den administrativen Aufwand. Die Behörde ist verantwortlich für alle Vollzugsaufgaben im EHS der anderen Vertragspartei (beispielsweise kostenlose Zuteilung, Berichterstattung und Abgabe). Die Vertragsparteien kooperieren entsprechend eng, um eine reibungslose Verwaltung der Betreiber zu ermöglichen. Die Vertragsparteien dürfen sofern notwendig gegenüber den Betreibern Massnahmen ergreifen, um die Pflichterfüllung in ihrem jeweiligen EHS durchzusetzen, ungeachtet der verwaltenden Behörde.

- Elektronische Verknüpfung der Emissionshandelsregister: Neu wird der direkte

Transfer von Emissionsrechten zwischen den Emissionshandelsregistern der Schweiz und der EU ermöglicht. Entsprechend ist eine enge Kooperation zwischen den zuständigen Stellen notwendig, um die Sicherheit der Register zu gewährleisten. Zusätzlich sind verschärfte Anforderungen an die Eröffnung eines Registerkontos in Anlehnung an die aktuellen Regelungen im EU-EHS vorgesehen (beispielsweise die Einreichung eines Strafregisterauszugs).

- Zugang zu den Versteigerungen von Emissionsrechten: Grundsätzlich dürfen Be-

treiber, die zur Teilnahme im Schweizer oder EU-EHS verpflichtet sind, einen Zugang zur Versteigerung von schweizerischen sowie europäischen Emissionsrechten beantragen. Für die effektive Gewährung des Zugangs gelten Mindestanforderungen an angemessene Kontrollen der Sorgfaltspflicht (sog. customer due diligence checks). Die Versteigerung von schweizerischen Emissionsrechten durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) via das Schweizer Emissionshandelsregister ist unter gewissen Bedingungen weiterhin möglich.

5.3 Verknüpfung der Emissionshandelssysteme vor 2020

Beide Parteien haben die Absicht bekundet, die Emissionshandelssysteme noch vor 2020 zu verknüpfen. Der Staatsvertrag muss von den eidg. Räten genehmigt werden und ist dem fakultativen Referendum unterstellt. In der EU müssen das Parlament und der Rat zustimmen.

Das Schweizer EHS ist bereits heute weitgehend kompatibel mit demjenigen der EU. Die gegenüber der EU geringere Marktliquidität hatte zu Beginn der Verpflichtungsperiode allerdings höhere CO2-Preise in der Schweiz zur Folge. Aus diesem Grund erliess der Bundesrat eine bis 2018 befristete Härtefallregelung. Diese dürfen Unternehmen geltend machen, die fehlende Emissionsrechte nicht zu vertretbaren Bedingungen erwerben können.

Damit die Verknüpfung noch vor 2020 realisiert werden kann, sind punktuelle Änderungen im geltenden CO2-Gesetz notwendig. Diese werden dem Parlament zusammen mit der Genehmigung des bilateralen Abkommens beantragt. So sind beispielsweise die Sektoren Luftfahrt und fossil-thermische Kraftwerke41, die heute nicht dem EHS unterstellt sind, miteinzubeziehen. Durch die Einbindung des Flugverkehrs würde das EHS zusätzlich zwischen 3,5 und 10 Mio. Tonnen CO2 abdecken. Für Betreiber von stationären Anlagen und Betreiber von Luftfahrzeugen werden unterschiedliche Emissionsrechte ausgegeben. Für die Umsetzung dieser Elemente vor 2020 müssten die Artikel 18–24 des Gesetzesentwurfs sinngemäss vorgezogen in Kraft gesetzt werden.

Mit dem Einbezug der fossil-thermischen Kraftwerke in das EHS entfallen die Pflicht zur vollständigen Kompensation der CO2-Emissionen und somit die entsprechenden Gesetzesartikel (Artikel 22–25 des geltenden CO2-Gesetzes). Weil für die Stromproduktion keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt werden, müssen allfällige fossil-thermische Kraftwerke ihre Emissionsrechte vollumfänglich erwerben; entweder an einer Versteigerung in der Schweiz oder in der EU oder aber auf dem Sekundärmarkt.

41 Das paraphierte Abkommen sieht keinen expliziten Einbezug von fossil-thermischen Kraftwerken vor. Sie sollen aber im Sinne einer Erweiterung der Kompatibilität dem EHS unterstellt und die Kompensationspflicht aufgehoben werden.