Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/37: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) · 53 Seiten
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Einige nationale Organisationen beantragen die Streichung von «anderen Einrichtungen von gesamtschweizerischer Bedeutung»
Gemäss Aqua Nostra sollte der Bund sein Engagement reduzieren.
4.23 Art. 20 Abs. 2 JSG
2Der Entzug gilt für die ganze Schweiz und kann nicht bedingt aufgeschoben werden.
Dieser Regelung, wonach der Entzug der Jagdberechtigung zukünftig unbedingt erfolgen soll, wird zugestimmt.
Die KWL, die KBNL, vierzehn Kantone (AG, AI, BL, BS, FR, GL, GR, NW, SH, SO, SZ, TI, VD, VS), sowie diverse Organisationen unterstützen die Regelung ausdrücklich, da sie die
Glaubwürdigkeit der Gesetzgebung und der Vollzugsorgane erhöht (JagdSchweiz, RJSo, FCTI, TIR, STS, Akademien der Wissenschaften, SGW). Sechs Stellungnehmende machen
Vorschläge für Ergänzungen und zusätzliche Verschärfungen:
Die drei Patentkantone GL, GR und VS teilen die Ansicht, dass Patententzüge unbedingt auszusprechen sind und fordern diesbezüglich Ergänzungen. Der Kanton GL schlägt vor, dass das Gerichtsurteil der Jagdbehörde kommuniziert werden muss, so dass diese darauf basierend den Entzug der Jagdberechtigung in einem administrativen Verfahren unbedingt entziehen kann.
Der Kanton GR beantragt, Art. 20 Abs. 3 JSG zusätzlich zu ergänzen, dass die neue Regelung gemäss Abs. 2 auch für Patententzüge gestützt auf kantonales Recht gelten.
Der Kanton VS weist darauf hin, dass der Artikel in der vorliegenden Form mit der aktuellen Bundesgerichtsrechtsprechung nicht vereinbar sei. Gemäss dieser
Rechtsprechung folge das Schicksal der Nebenstrafe zwingend jenem der Hauptstrafe. Werde also die Hauptstrafe aufgrund einer günstigen Prognose bedingt ausgesprochen, was in der Regel bei Jagdvergehen der Fall sei, so gelte diese Prognose auch für die Nebenstrafe, was ein unbedingter Patententzug verunmögliche. Der Kanton VS
beantragt deshalb zu prüfen, ob der Patentenzug als administrative Massnahme
auszugestalten ist, welcher dann von den Kantonen analog zum Strassenverkehrsgesetz (SVG 741.01) vollzogen werden kann.
JagdSchweiz sowie zwei regionale Organisationen (RJSo, FCTI) stellen sinngemäss den gleichen Antrag wie der Kanton VS.
Der Kanton SH beantragt zu prüfen, ob die Formulierung in Art. 20 Abs. 1, gemäss welcher der Richter die Jagdberechtigung entzieht, nicht den neuen Realitäten im Strafprozess angepasst werden sollte, wonach eine immer grössere Anzahl an Straffällen durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft erledigt wird.
41/53 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288